Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24) klargestellt, dass die Bewerbung einer Preisermäßigung strenge Transparenzanforderungen erfüllen muss. Für Unternehmen, die mit Rabatten werben, bedeutet dies eine wesentliche Verschärfung der Compliance-Pflichten. Das Urteil betrifft alle Akteure im E-Commerce und stationären Handel und legt fest, wie der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Aktion, der sogenannte Referenzpreis, anzugeben ist.
Rabatt vs. niedrigster Gesamtpreis: Das Transparenzgebot bei der Preisermäßigung
Die BGH-Entscheidung zu § 11 Abs. 1 PAngV verlangt, dass bei Preisermäßigungen stets der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenzpreis angegeben werden muss. Es reicht nicht aus, diesen Preis lediglich beiläufig oder unklar zu nennen – die Angabe muss deutlich und transparent erfolgen.
Die Angabe muss zwei entscheidende Kriterien erfüllen:
- Unmissverständlich: Die Information über den niedrigsten 30-Tage-Preis muss für Verbraucher sofort eindeutig zuordenbar sein.
- Klar erkennbar und gut lesbar: Die Gestaltung der Preisdarstellung darf den Referenzpreis nicht kaschieren oder in den Hintergrund drängen.
Der BGH betont, dass die Vorgaben zur deutlichen Angabe des niedrigsten 30-Tage-Preises dem allgemeinen Gebot der Preisklarheit dienen und Verbraucher schützen sollen. Ziel ist es, künstlich aufgeblähte Ausgangspreise, die Rabatte attraktiver erscheinen lassen (sogenannte „Mondpreise“), zu verhindern.
Was die neue Klarheit für Onlinehändler bedeutet
Die PAngV, die auf der EU-Omnibus-Richtlinie beruht, ist seit Mai 2022 in Kraft. Das aktuelle BGH-Urteil verschärft die Auslegung und die Anforderungen an die visuelle Darstellung. Unternehmer und Führungskräfte sind jetzt aufgefordert, ihre Werbestrategien und Shop-Designs anzupassen, um Abmahnungen zu vermeiden. Die Konsequenzen eines Verstoßes sind nicht gering, da sie als unlautere Geschäftspraktiken gewertet werden können (§ 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG).
Gestaltungsvorgaben in der Praxis
Um rechtssicher zu werben, sollten Unternehmen folgende Punkte bei der Ausgestaltung ihrer Preisdarstellung berücksichtigen:
- Deutliche Zuordnung: Der 30-Tage-Referenzpreis muss klar als solcher gekennzeichnet sein, zum Beispiel mit Formulierungen wie "Niedrigster Preis der letzten 30 Tage".
- Visuelle Dominanz: Die Schriftgröße und der Kontrast des Referenzpreises dürfen nicht stark hinter dem Rabattpreis zurückbleiben.
- Platzierung: Die Angabe sollte sich in unmittelbarer Nähe zum rabattierten Preis befinden, ohne dass Nutzer scrollen oder zusätzliche Aktionen ausführen müssen, um sie zu sehen.
- Keine Verwirrung: Zusätzliche, nicht relevante Preisinformationen (wie frühere UVPs oder "statt"-Preise) sollten entfernt oder klar von der Pflichtangabe abgegrenzt werden, um die Transparenz zu wahren.
Rabatte und die Rolle des niedrigsten 30-Tage-Preises in der Compliance
Die Einhaltung der PAngV erfordert nicht nur die technische Speicherung der Preishistorie, sondern auch eine klare und transparente Kommunikation in der Werbung.
Unternehmen müssen sicherstellen, dass Verbraucher Preisermäßigungen ohne Aufwand nachvollziehen können. Unklare Angaben führen zur Unwirksamkeit von Rabattaktionen und können abgemahnt werden. Die Pflicht zur Offenlegung des niedrigsten 30-Tage-Preises dient der Wahrheit in der Werbung und dem fairen Wettbewerb; eine jederzeitige lückenlose Dokumentation der Preishistorie ist erforderlich.
Tipp für die Praxis: Implementieren Sie ein automatisches System, das sicherstellt, dass der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage stets in angemessener Schriftgröße und direkt neben dem aktuellen Angebotspreis platziert wird. Führen Sie regelmäßige rechtliche Audits Ihrer Preisdarstellung auf allen Vertriebskanälen durch, um die Konformität mit dem BGH-Urteil sicherzustellen.
Zusammenfassung
Das BGH-Urteil vom 9. Oktober 2025 verschärft die Anforderungen an die Transparenz bei Rabattaktionen erheblich. Unternehmen müssen den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage bei einer Preisermäßigung künftig unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar darstellen, um Verbraucher effektiv vor irreführenden Preisvergleichen zu schützen. Diese Auslegung der Preisangabenverordnung unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmer und Selbstständige, ihre digitalen und physischen Werbeanzeigen umgehend auf die neue BGH-Rechtsprechung anzupassen und somit das Risiko kostspieliger Abmahnungen zu minimieren.
Symbolgrafik:© fotomek - stock.adobe.com








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