Arbeitsrecht

„Wet-Lease“ von Flugzeugen ist keine Arbeitnehmerüberlassung

Zuletzt bearbeitet am: 16.01.2023

Erfurt (jur). Das Verleasen von Flugzeugen samt Personal an eine andere Fluggesellschaft ist keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag, 12. Januar 2023, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 9 AZR 468/21). Voraussetzung ist danach, dass die Weisungsbefugnis nicht auf die entleihende Fluggesellschaft übergeht. 

Bei dem hier streitigen Verfahren verleiht ein Flugunternehmen ein Flugzeug (Aircraft) samt Besatzung (Crew) und übernimmt auch die Wartung (Maintenance), Versicherung (Insurance) und Betriebskosten (Overhead). Nach den Anfangsbuchstaben der englischen Begriffe werden solche Verträge auch als ACMIO-Vereinbarungen bezeichnet, bekannter für solche und ähnliche Verträge ist der Begriff „Wet-Lease“. 

Der Kläger war Flugbegleiter bei der Düsseldorfer Luftfahrtgesellschaft Walter (LGW). Im Wege des Wet-Lease war er in LGW-Flugzeugen für die Lufthansa-Tochter Eurowings unterwegs. Im Zuge der Coronapandemie wurde die Kooperation beendet; im Juli 2020 wurde über die LGW das Insolvenzverfahren eröffnet. 

Der Kläger ist der Ansicht, die Wet-Lease-Vereinbarungen beinhalteten hinsichtlich der Crew eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung. Daher sei ein Arbeitsverhältnis zu Eurowings entstanden. 

Wie schon die Vorinstanzen ist dem nun auch das BAG nicht gefolgt. Die LGW habe Dienstleistungen erbracht, die von den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht erfasst seien. Die Crew an Bord der geleasten Flugzeuge sei nicht als Leiharbeitnehmer, sondern als „Erfüllungsgehilfen“ der LGW für diese Dienstleistungen tätig gewesen. 

Dabei sei das Weisungsrecht bei der LGW verblieben. Diese habe Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung bestimmt. Anderes lasse sich aus den zwischen Eurowings und LGW geschlossenen Verträgen nicht entnehmen. Auch eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung sei nicht feststellbar, so das BAG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 27. September 2022.

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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