Wer ein Wettbüro in der Nähe einer Schule oder Suchtberatungsstelle betreibt, kann sich nicht ohne Weiteres auf alte Standortentscheidungen verlassen. Auch bestehende Wettvermittlungsstellen müssen im Saarland grundsätzlich den Mindestabstand von 250 Metern einhalten. Das ist vor allem für Betreiber relevant, die ihren Standort schon vor der aktuellen Glücksspielregelung genutzt haben. Der zuständige Senat hat die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes abgelehnt.
Das Wichtigste in Kürze
- 250 Meter Abstand: Wettvermittlungsstellen müssen im Saarland Abstand zu Einrichtungen halten, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, sowie zu Suchtberatungsstellen.
- Kein automatischer Bestandsschutz: Eine bestehende oder früher geduldete Wettvermittlungsstelle darf nicht allein deshalb weiterbetrieben werden.
- Baugenehmigung ersetzt keine Glücksspielerlaubnis: Eine baurechtliche Genehmigung vermittelt nicht automatisch eine glücksspielrechtlich geschützte Position.
- Spielhallen sind nicht ohne Weiteres gleichzustellen: Übergangsregeln für Bestandsspielhallen mussten nach der Entscheidung nicht auf alte Wettvermittlungsstellen übertragen werden.
- Beschluss unanfechtbar: Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen.
Der Hintergrund: Ein Wettbüro lag nah an Beratung und Schulen
Ausgangspunkt war eine beantragte Betriebserlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle an einem saarländischen Standort. Eine in Malta ansässige Gesellschaft verfügte über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten. Die Betreiberin vor Ort vermittelte an dem Standort seit Juni 2019 Sportwetten zunächst für eine andere Veranstalterin. Nachdem deren Konzession widerrufen worden war, beantragte sie im Juni 2023 die Erlaubnis, dort Sportwetten für die neue Veranstalterin zu vermitteln.
Die baurechtliche Genehmigung zur Nutzung als Wettbüro stammte bereits aus dem Jahr 2012. Entscheidend war aber die Lage: Zwei Suchtberatungsstellen, die auch Patienten mit pathologischem Spielverhalten beraten, lagen nur etwa elf beziehungsweise 33 Meter entfernt. Eine staatliche Förderschule befand sich in etwa 177 Metern Entfernung, ein Gymnasium in rund 217 Metern Entfernung.
Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. Februar 2024 ab. Begründung: Der nach § 11 Abs. 9 AG GlüStV-Saar erforderliche Mindestabstand von 250 Metern zu Schulen und Suchtberatungsstellen werde mehrfach unterschritten.
Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
Der zuständige Senat hat mit Beschluss vom 17. September 2026, Az. 1 A 45/25, den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Damit blieb es bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Februar 2025, Az. 6 K 339/24, das die Klage gegen die Ablehnung der Erlaubnis abgewiesen hatte.
Die praktische Kernaussage lautet: Eine Wettvermittlungsstelle ist nicht erlaubnisfähig, wenn sie den gesetzlichen Mindestabstand zu geschützten Einrichtungen unterschreitet und keine Ausnahme greift. Das gilt auch dann, wenn der Standort schon länger genutzt wurde und eine baurechtliche Genehmigung für ein Wettbüro existiert.
Für Betreiber von Wettvermittlungsstellen ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Standortschutz entsteht nicht automatisch durch Zeitablauf, Investitionen oder eine frühere Duldung. Wer eine glücksspielrechtliche Erlaubnis braucht, muss die aktuellen glücksspielrechtlichen Standortanforderungen erfüllen.
Warum der Mindestabstand nach Ansicht des Senats zulässig ist
Der Senat sah den Mindestabstand als verhältnismäßig an. Die Regelung diene legitimen und besonders gewichtigen Zielen: dem Kinder- und Jugendschutz sowie der Spielsuchtprävention. Spielsucht könne schwerwiegende Folgen für Betroffene, ihre Familien und die Gemeinschaft haben.
Die Klägerinnen hatten argumentiert, es gebe bereits andere Schutzinstrumente. Genannt wurden unter anderem Altersgrenzen, Ausweiskontrollen, Personalschulungen und das Sperrsystem OASIS. Der Senat hielt diese Instrumente nicht für ausreichend, um den Mindestabstand entbehrlich zu machen.
Der Grund: Die Abstandsvorgabe soll nicht nur verhindern, dass Minderjährige oder gesperrte Personen tatsächlich wetten. Sie soll schon vorher verhindern, dass Kinder und Jugendliche Wettangebote im Alltag als normales Gut wahrnehmen. Außerdem sollen suchtgefährdete Personen im direkten Umfeld von Beratungsstellen nicht mit Sportwettangeboten konfrontiert werden.
Das Sperrsystem OASIS greift nach den Ausführungen des Senats bei Selbstsperren oder bei belastbaren Anhaltspunkten für Spielsuchtgefahr oder Überschuldung. Der Mindestabstand setze dagegen früher an. Er solle die alltägliche Sichtbarkeit und Verfügbarkeit des Angebots in sensiblen Bereichen reduzieren.
Warum alte Wettbüros keinen automatischen Vertrauensschutz haben
Ein zentraler Punkt war der geltend gemachte Bestands- und Vertrauensschutz. Die Klägerinnen beriefen sich darauf, dass der Standort schon genutzt worden sei und eine Baugenehmigung aus dem Jahr 2012 vorliege.
Der Senat folgte dem nicht. Eine baurechtliche Genehmigung prüft nicht automatisch, ob ein Wettbüro glücksspielrechtlich in der Nähe von Schulen oder Suchtberatungsstellen zulässig ist. Die Glücksspielerlaubnis ist ein eigenständiges Verfahren.
Auch die frühere faktische Duldung half den Klägerinnen nicht. Das bloße Absehen von Einschreiten gegen einen Betrieb sei nicht mit einer behördlichen Genehmigung gleichzusetzen, die den Betrieb glücksspielrechtlich legalisiert. Eine solche Legalisierungswirkung bestand nach der Entscheidung nicht.
Der Senat stellte außerdem darauf ab, dass Betreiber von Wettbüros mit einer strengeren Regulierung rechnen mussten. Der Sportwettenmarkt sei über Jahre hinweg neu geordnet worden. Das Ziel des Jugend- und Spielerschutzes sei dabei bereits im Glücksspielrecht angelegt gewesen.
Warum Spielhallen nicht automatisch als Vergleich helfen
Die Klägerinnen machten auch geltend, dass für Bestandsspielhallen im Saarland eine Übergangsregelung existiert, für alte Wettvermittlungsstellen aber nicht. Darin sahen sie eine Ungleichbehandlung.
Der Senat verneinte einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Bestandsspielhallen hätten in der Regel über bestandskräftige gewerberechtliche Erlaubnisse verfügt. Diese Erlaubnisse konnten Grundlage für schutzwürdige Investitionsentscheidungen sein. Die Situation alter Wettvermittlungsstellen ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis sei damit nicht vergleichbar.
Auch einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot sah der Senat nicht. Neue Spielhallen und Wettvermittlungsstellen unterliegen im Saarland grundsätzlich einer vergleichbaren Abstandsvorgabe. Die Ausnahme für bestimmte Bestandsspielhallen diene dem Bestandsschutz und stelle nach der Entscheidung keine Politik der Angebotserweiterung dar.
Online-Glücksspiel änderte am Ergebnis nichts
Die Klägerinnen verwiesen außerdem auf das Online-Glücksspiel. Sie kritisierten insbesondere die Nutzung einer Bonitätsabfrage bei der Erhöhung anbieterübergreifender Einzahlungslimits über 1.000 Euro pro Monat. Nach ihrer Auffassung werde dadurch der Spielerschutz im Online-Bereich unterlaufen.
Der Senat ließ offen, welche Folgen eine solche Praxis im Online-Glücksspiel im Einzelnen haben kann. Für den konkreten Fall war entscheidend: Die Abstandsvorgabe schützt nicht nur erwachsene Spieler und suchtgefährdete Personen. Sie schützt zugleich Kinder und Jugendliche vor der Gewöhnung an Sportwetten in ihrem Nahbereich.
Schon dieser Schutz vor Wettbüros in der Nähe von Schulen trug die Ablehnung. Denn der Standort lag nur etwa 177 Meter von einer Förderschule und rund 217 Meter von einem Gymnasium entfernt.
Was Betreiber jetzt wissen müssen
Für Betreiber von Wettvermittlungsstellen bedeutet die Entscheidung: Bei einem Antrag auf Erlaubnis kommt es entscheidend auf die Lage des Standorts an. Eine frühere Baugenehmigung, eine Gewerbeanmeldung oder eine längere Nutzung des Standorts sichern die glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht.
Besonders relevant sind Standorte in unmittelbarer Nähe zu Schulen, Einrichtungen für Minderjährige und Suchtberatungsstellen. Der maßgebliche Abstand beträgt nach der hier angewendeten saarländischen Regelung 250 Meter Luftlinie.
Eine Ausnahme kommt nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls in Betracht. Im entschiedenen Fall sahen die Gerichte keine atypischen örtlichen Verhältnisse, die die Erreichbarkeit der geschützten Einrichtungen erschwert hätten.
Typische Fehler, die Betreiber vermeiden sollten
- Nur auf die Baugenehmigung vertrauen: Baurecht und Glücksspielrecht sind unterschiedliche Prüfungen.
- Alte Nutzung mit Erlaubnis gleichsetzen: Eine faktische Duldung ist keine glücksspielrechtliche Genehmigung.
- Abstände erst im Erlaubnisverfahren prüfen: Die Standortfrage kann bereits vor Investitionen und Vertragsbindungen erheblich sein.
- Spielhallenregelungen ungeprüft übertragen: Übergangsregeln für Spielhallen gelten nicht automatisch für Wettvermittlungsstellen.
Redaktions-Tipp
Bei einem Standort für eine Wettvermittlungsstelle ist die Entfernung zu Schulen, Einrichtungen für Minderjährige und Suchtberatungsstellen frühzeitig relevant. Entscheidend ist nicht nur, ob der Betrieb baurechtlich zulässig ist, sondern ob er auch glücksspielrechtlich erlaubnisfähig bleibt.
Häufige Fragen
Gilt der Mindestabstand auch für alte Wettbüros?
Ja. Nach der Entscheidung verletzt die übergangslose Einführung des Mindestabstandsgebots Betreiber bestehender Wettvermittlungsstellen nicht in ihrem Bestands- oder Vertrauensschutz, wenn keine schutzwürdige glücksspielrechtliche Erlaubnis besteht.
Reicht eine Baugenehmigung für ein Wettbüro aus?
Nein. Eine Baugenehmigung ersetzt keine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Im baurechtlichen Verfahren wird nicht zwingend geprüft, ob der Standort unter Jugend- und Spielerschutzgesichtspunkten zulässig ist.
Wie weit muss ein Wettbüro im Saarland von Schulen entfernt sein?
Nach der angewendeten Regelung muss eine Wettvermittlungsstelle grundsätzlich mindestens 250 Meter Luftlinie Abstand zu Einrichtungen halten, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden.
Zählen Suchtberatungsstellen auch zu den geschützten Einrichtungen?
Ja. Die Abstandsvorgabe gilt auch gegenüber Suchtberatungsstellen. Im entschiedenen Fall lagen zwei solche Stellen nur etwa elf und 33 Meter vom Wettbüro entfernt.
Kann es Ausnahmen vom Mindestabstand geben?
Ja, das Gesetz sieht eine Ausnahme für atypische Fälle vor. Im konkreten Fall waren aber keine besonderen örtlichen Umstände erkennbar, die eine Ausnahme rechtfertigten.
Entscheidungsdaten
- Entscheidungsdatum: 17. September 2026
- Aktenzeichen: 1 A 45/25
- Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 3. Februar 2025, Az. 6 K 339/24
- Rechtsgebiet: Glücksspielrecht, Verwaltungsrecht
- Wichtige Normen: § 11 Abs. 9 AG GlüStV-Saar, Art. 3 GG, Art. 12 GG, Art. 14 GG, § 6c GlüStV 2021, § 8a GlüStV 2021
- Verfahrensausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen
- Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar
- Streitwert: 15.000 Euro für das Zulassungsverfahren
Symbolgrafik:© KI








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