Mit Urteil vom 24. September 2025 (Az. B 2 U 12/23 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) einen Fall entschieden, der weit über die Welt der Unterhaltung hinausreicht. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Person, die weder Arbeitnehmer noch ehrenamtlich tätig ist, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen kann, wenn sie im Rahmen einer selbstorganisierten Tätigkeit – in diesem Fall bei "Wetten, dass..?" – verunfallt. Ein Fall der zu einer Neubewertung des Unternehmerbegriffs im Sozialrecht zwingt.
Unfallversicherungsschutz und ein neuer Blick auf den Unternehmerstatus
Der tragische Sturz eines „Wetten, dass…?) Kandidaten stellte die Sozialgerichte vor eine schwierige Abgrenzungsfrage: Wie ist jemand rechtlich einzuordnen, der seine Tätigkeit selbst bestimmt, aber im organisatorischen Umfeld einer Fernsehsendung auftritt?
Die Vorinstanzen verneinten den Versicherungsschutz, weil der Kandidat weder in die Arbeitsorganisation des Senders eingegliedert noch in abhängiger Beschäftigung tätig war. Sein Auftritt erfolgte aus eigenem wirtschaftlichem und persönlichem Interesse – also gewissermaßen als selbstständiger Akteur.
Das BSG wählte daraufhin einen ungewöhnlichen Ansatz: Es betrachtet den Kandidaten als „Unternehmer seines Wett-Teams“. Diese Konstruktion knüpft an § 105 Abs. 2 SGB VII an – eine selten angewandte Vorschrift, die vorsieht, dass auch nicht versicherte Unternehmer so behandelt werden können, als stünden sie unter Versicherungsschutz, wenn sie durch eine in ihrem Betrieb tätige Person verletzt werden.
Der konkrete Fall
Im konkreten Fall war der Vater des Kandidaten Fahrer des Unfallfahrzeugs und damit Teil des Wett-Teams. Damit stammte die unfallverursachende Person aus dem „Betrieb“ des Unternehmers – ein entscheidendes Merkmal, um den Haftungsschutz auszulösen. Der Gesetzgeber hatte den früheren pauschalen Versicherungsschutz für Artisten und Künstler bewusst nicht in das moderne Sozialrecht übernommen; das BSG versucht nun, diese Lücke über die Unternehmerfigur teilweise zu schließen.
Rechtsrahmen und zivilrechtliche Hürde
Der haftungsrechtliche Schutz des § 105 Abs. 2 SGB VII greift allerdings nur dann, wenn zwischen der verletzten Person und dem Schädiger kein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch besteht. Ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen, kann der Betroffene wie ein Versicherter behandelt werden – die Unfallversicherung übernimmt dann Heilbehandlung, Renten und Rehabilitation.
Im konkreten Fall war jedoch offen, ob ein Schadensersatzanspruch gegen den Vater tatsächlich ausgeschlossen ist. Im Straßenverkehr gilt: Ansprüche zwischen Familienangehörigen sind grundsätzlich möglich; lediglich der Mitverschuldensausgleich (§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB) kann sie begrenzen.
Deshalb verwies das BSG den Fall zurück. Erst wenn feststeht, dass der Vater zivilrechtlich nicht haftet, kann der Kandidat wie ein Versicherter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gelten.
Existentielle Bedeutung des Unfallversicherungsschutzes
Die Entscheidung verdeutlicht, welche Tragweite die Feststellung eines Arbeitsunfalls hat:
Die gesetzliche Unfallversicherung trägt im Gegensatz zur Krankenkasse nicht nur Behandlungskosten, sondern auch Rehabilitationsmaßnahmen, Umschulungen, Rentenleistungen und Wohnraumanpassungen – Leistungen, die bei schweren Verletzungen existenziell sind.
Zudem schützt sie den Betriebsfrieden, weil nach §§ 104, 105 SGB VII Schadensersatzansprüche zwischen Beteiligten eines Unternehmens ausgeschlossen sind. Das verhindert ruinöse Regressklagen und stabilisiert innerbetriebliche Beziehungen – auch in kleinen, projektbasierten Teams.
Tipp für die Praxis - Prävention bleibt entscheidend: Selbstständige und Freiberufler sollten prüfen, ob eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 6 SGB VII) sinnvoll ist. Die Beiträge sind vergleichsweise gering, die Absicherung im Schadensfall jedoch umfassend und lebenslang.
Zusammenfassung
Das BSG hat den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen, um die zivilrechtliche Haftungsfrage zu klären. Gleichzeitig hat es den Weg geöffnet, Selbstständige unter bestimmten Umständen wie Versicherte zu behandeln – wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit durch eine betriebsangehörige Person verletzt werden.
Damit stärkt das Gericht die Rechtsposition freier Akteure im Show- und Kreativbereich und ruft zugleich zur Eigenverantwortung auf: Wer sich selbstständig organisiert, sollte auch seine soziale Absicherung aktiv gestalten.
Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com








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