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Wichtige Änderungen im Kaufvertragsrecht zum 1.1.2021

05.10.2021 Verkehrsrecht

Das deutsche Kaufrecht wird mit Wirkung zum 1.1.2021 in einigen wesentlichen Punkten reformiert. Hintergrund ist die Warenkaufrichtlinie der EU. Unter dem etwas sperrigen Titel „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ sind die Änderungen im Bundesgesetzblatt 2021, Teil I Nr. 37, S. 2133 veröffentlicht.

Nicht nur aber insbesondere beim Gebrauchtwagenhandel gibt es einige erhebliche Änderungen, die ab dem nächsten Jahr zu beachten sind. Tendenziell wird die Luft für Gebrauchtwagenhändler dünner.

Das neue Kaufrecht stellt wortwörtlich auf den subjektiven und den objektiven Mangelbegriff ab. Subjektiv ist die Sache mangelhaft, wenn sie den Vereinbarungen der Parteien nicht entspricht. Ein objektiver Mangel liegt dagegen vor, wenn die Kaufsache nicht von der üblichen Qualität entsprechender Sachen ist.

Das war auch bisher so. Allerdings gilt nach neuem Recht, dass die Sache sowohl subjektiv als auch objektiv mangelfrei sein muss. Damit ist gemeint, dass in Zukunft der objektive Mangel auf den subjektiven Mangel durchschlägt. Während nach bisherigem Recht das subjektive Element, also die Parteivereinbarungen, deutlich im Vordergrund stand, weil die Parteien auch Zustände vereinbaren konnten, die objektiv einen Mangel darstellen würden, gilt das ab dem 1.1.2021 nur noch sehr eingeschränkt.

Wenn ein Händler mit einem Verbraucher einen Zustand der Sache vereinbaren will, der nicht der üblichen, objektiv zu erwartenden Beschaffenheit entspricht, dann muss der Käufer darauf in einem gesonderten Dokument hingewiesen werden und zwar vor Abschluss des Kaufvertrages. Es muss dabei auch darauf hingewiesen werden, dass die vereinbarte Beschaffenheit von der objektiv zu erwartenden abweicht. Zusätzlich ist die Abweichung im Kaufvertrag gesondert aufzuführen.

Von erheblicher Relevanz dürfte diese Neuerung bei der Frage, ob das Fahrzeug einen Unfall hatte, haben. Der einfache Vermerk im Kaufvertrag „Fahrzeug ist nicht unfallfrei“ reicht beim Verbrauchsgüterkauf zukünftig also nicht mehr aus.

Eine weitere, sehr wesentliche Gesetzesänderung ist in der Verlängerung der Beweislastumkehr nach § 477 BGB auf ein volles Jahr. Bisher wurde innerhalb von sechs Monate ab Übergabe der Kaufsache vermutet, dass ein Mangel, der sich in dieser Zeit zeigte, bei Übergabe schon vorlag. In Zukunft kommt dem Käufer, der Verbraucher ist, also ein ganzes Jahr Beweislastumkehr zu Gute.

Geklärt wird durch die Reform auch die  lange Zeit umstrittene Frage der Verkürzungsmöglichkeit der Verjährungsfrist beim verbrauchsgüterkauf.  Über die hierzu ergangene Rechtsprechung habe ich mehrmals berichtet. Ab dem 1.1.2021 wird die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf auf ein Jahr per Gesetz zulässig sein. Allerdings ist hier, wie bei der negativen Beschaffenheitsvereinbarung (siehe oben), das Formerfordernis einer gesonderten Vereinbarung außerhalb des Kaufvertragsformulars einzuhalten.

Schließlich beschäftigt sich die Gesetzesänderung mit dem Thema „Waren mit digitalen Elementen“. Dass neuere Fahrzeug über solche digitalen Elemente (Navigationssysteme etc.) verfügen, steht außer Frage. Ab dem 1.1.2021 stellen unterbliebene oder fehlerhafte Updates Mängel dar, für deren Eintritt auch nicht der Kaufvertragsabschluss bzw. die Übergabe des Fahrzeugs sondern das fehlerhafte oder unterbliebene Update maßgeblich ist. Außerdem muss der Händler den Käufer über das Anstehen solcher Updates informieren, was einen erheblichen Aufwand für „markenfreie“ Gebrauchtwagenhändler darstellen dürfte, denen der Bezug zum jeweiligen Hersteller fehlt.

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