Der Beschwerdeführer war vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der verbleibende Strafrest wurde unter Anrechnung der bereits verbüßten Untersuchungshaft zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit betrug zunächst fünf Jahre, und dem Verurteilten wurde ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt.
Aufgrund von zwei Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Verstößen gegen Weisungen während der Bewährungszeit verlängerte das Oberlandesgericht die Bewährungszeit auf insgesamt sechs Jahre.
Innerhalb dieser Frist wurde der Beschwerdeführer erneut strafrechtlich verurteilt – diesmal wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Daraufhin widerrief das Oberlandesgericht die Bewährungsentscheidung.
Der Verurteilte legte gegen den Widerruf sofortige Beschwerde ein. Der Bundesgerichtshof hielt diese zwar für zulässig, aber unbegründet.
Nach §§ 57 Abs. 5 S. 1, 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB kann ein Widerruf erfolgen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht und dadurch deutlich wird, dass die seinerzeit getroffene Prognose nicht eingetreten ist. Die Vorschriften gelten über § 57 Abs. 5 S. 1 StGB auch für die Aussetzung eines noch offenen Strafrestes.
Durch die erneuten Betäubungsmittelstraftaten wurde erkennbar, dass die ursprünglich getroffene Annahme über die künftige Straffreiheit des Beschwerdeführers nicht zutreffend war. In diesem Zusammenhang muss nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB eine neue Prognose über die soziale Eingliederung des Verurteilten erstellt werden. Ein Widerruf der Bewährung ist zulässig, wenn die Lebensumstände des Verurteilten – auch unter Berücksichtigung möglicher positiver Entwicklungen – erkennen lassen, dass er an seiner delinquenten Lebensweise festhält.
Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung beruht auf der Erwartung, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begeht. Die neue Tat muss weder mit der ursprünglichen Tat inhaltlich in Zusammenhang stehen noch in Art oder Schwere vergleichbar sein. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Systematik der §§ 56, 57 StGB geben hierfür eine Einschränkung vor. Maßgeblich ist allein die künftige Prognose zur Straffreiheit.
Dies gilt ausdrücklich auch für § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Zweck und Funktion der Norm – insbesondere die Korrektur der ursprünglichen positiven Prognose und der Schutz der Allgemeinheit – sprechen gegen eine einschränkende Auslegung. Jede neue Straftat, unabhängig von ihrem Bezug zur Ausgangstat, kann die Erwartung künftiger Straffreiheit infrage stellen. Eine Voraussetzung, dass beide Taten inhaltlich oder kriminologisch verbunden sein müssen, widerspricht der Intention des Gesetzgebers.









