Versicherungsrecht

Widerruf oder Kündigung: Wie komme ich aus der Restschuldversicherung raus?

12.02.2021
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Häufig müssen Kreditnehmer, die beim Abschluss eines Darlehens auch gleich eine Restschuldversicherung abgeschlossen haben, feststellen, dass sich diese wegen langer Karenz- und Wartezeiten, hoher Kosten und verschiedenen Ausschlussklauseln eher zum Kostentreiber entwickelt. Vor allem bei kleineren Ratenkrediten ist deshalb der Abschluss einer solchen Versicherung häufig nicht ratsam. Wie kommt man aber als Kreditnehmer aus der Versicherung wieder raus? In manchen Fällen kann die Versicherung tatsächlich noch widerrufen werden. Ansonsten bleibt nur noch die Kündigung.

Wenn möglich: widerrufen

Handeln die Versicherungsnehmer schnell, können sie die Ratenschutzversicherung noch widerrufen – und zwar bis zu 30 Tage nach Abschluss. Doch Vorsicht: Abhängig davon, welche Komponenten die Restschuldversicherung enthält, beträgt die Widerrufsfrist möglicherweise nur 14 Tage.

Ein Widerruf hat den Vorteil, dass der Versicherer bereits gezahlte Prämien zurückzahlen muss. Wie die Erstattung erfolgt, kann variieren. So verrechnen manche Kreditinstitute die bereits gezahlten Beiträge bei Rückabwicklung des Versicherungsvertrags mit dem Darlehen. Das bedeutet, dass sich beispielsweise die Ratenhöhe reduziert oder sich die Laufzeit des Kredits verkürzt.

Sollte die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sein, bleibt dem Versicherungsnehmer noch die Kündigung. Hier gibt es für gewöhnlich zwei Varianten: entweder durch Umschuldung bzw. vorzeitige Tilgung des Darlehens oder auf dem Wege einer ordentlichen Kündigung.

Variante 1: Umschuldung oder vorzeitige Tilgung

Tilgt der Kunde den Kredit vorzeitig oder schuldet ihn um, kommt es zu einem Sonderkündigungsrecht, denn schließlich entfällt dann die Grundlage bzw. der Zweck der Versicherung. Hierbei müssen Versicherungsnehmer beachten, dass die Versicherung bei Umschuldung bzw. Tilgung nicht automatisch endet, sondern trotzdem separat gekündigt werden muss. Dabei sollte der Kunde die Versicherung auch gleich auffordern, bereits gezahlte Prämien anteilig zurückzuzahlen. Diese werden bei Restschuldversicherungen meistens als Einmalzahlung direkt bei Auszahlung des Kredits fällig, sodass wir hier von einer nicht unerheblichen Summe reden.

Dieses Sonderkündigungsrecht räumen viele Versicherungsverträge bereits ein. Dennoch kann es passieren, dass sich das Versicherungsunternehmen dagegen wehrt und stattdessen auf die ordentliche Kündigung verweist. Das müssen Versicherungsnehmer keinesfalls still hinnehmen. Es ist aber durchaus ratsam, sich in solchen Fällen juristischen Beistand zu suchen.

Variante 2: das ordentliche Kündigungsrecht

Sieht der Versicherungsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht vor, ist das Kündigen der Restschuldversicherung möglich, ohne den Kredit umschulden oder tilgen zu müssen. Standardmäßig beträgt die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung jeweils zwei Wochen zum Monatsende. Die Versicherung muss auch in diesem Fall die bereits gezahlten Beiträge anteilig zurückzahlen. Manche ziehen von der zu erstattenden Summe lediglich einen sogenannten Stornoeinbehalt ab.

Sie wollen aus Ihrer Ratenschutzversicherung raus, wissen aber nicht wie? Oder Sie haben bereits gekündigt, doch die Versicherung will die Kündigung nicht anerkennen bzw. verweigert die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Prämie? Das sollten Sie unter keinen Umständen einfach akzeptieren. Lassen Sie sich hierzu von der Anwaltskanzlei Lenné beraten. Wir helfen Ihnen, Ihr Recht durchzusetzen. Hin und wieder stellen wir beim Prüfen des Versicherungsvertrags sogar fest, dass die enthaltene Widerrufsbelehrung nicht vollständig oder angemessen ist, sodass die Möglichkeit eines Widerrufs der Versicherung besteht. Lassen Sie sich bei einem kostenlosen Erstgespräch unverbindlich beraten.

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Über den Autor

Guido Lenné
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Max-Delbrück-Str. 18
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