Nachvertragliche Wettbewerbsverbote findet man regelmäßig in Geschäftsführeranstellungsverträgen, Vorstandsverträgen oder auch sonstigen Arbeitsverhältnissen, aber vor allem auf Führungsebene. Im Rahmen dieser nachvertraglichen Wettbewerbsverbote treffen die Parteien oft auch eine Vereinbarung für eine Karenzentschädigung entsprechend der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
Zu dieser Thematik hat das LAG Hamm im August eine neue Entscheidung gefasst (LAG Hamm, Urteil vom 11.08.2021 – Az. 10 Sa 284/21). Es hatte darüber zu entscheiden, ob Restricted Stock Units (RSU) bzw. Aktienoptionen, welche dem Arbeitnehmer von Dritten, beispielsweise einer Konzernobergesellschaft, gewährt werden, vertragsgemäße Leistungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses darstellen. Im Anschluss daran stellte sich außerdem die Frage, ob diese Aktienoptionen hinsichtlich der Höhe der für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gewährten Karenzentschädigung Berücksichtigung finden.
Karenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent für nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Im dem Gericht vorgelegenen Fall war im Arbeitsvertrag, der zwischen den Parteien geschlossen wurde, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot inklusive entsprechender Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der von dem Kläger zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen enthalten. Der Arbeitsvertrag nahm außerdem Bezug auf die §§ 74 ff. HGB. Der Kläger bekam ein sogenanntes „Total Compensation“ Modell (Grundgehalt + RSUs). Die Regelung hinsichtlich der RSUs wurde mit der Konzernobergesellschaft geschlossen, welche sich dementsprechend auch um die Zuteilung kümmert.
Der Streit entstand im Anschluss darüber, wie die Einbeziehung der RSUs neben dem Grundgehalt bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen ist.
Sind Leistungen, die mit Dritten vereinbart wurden, vertragsgemäße Leistungen?
Das Urteil des LAG Hamm lautete wie folgt: Die von der Konzernobergesellschaft gewährten RSUs stellen im Rahmen des Arbeitsvertrages keine vertragsgemäße Leistung i.S.d. §§ 74 II, 74b II HGB i.V.m. § 110 GewO dar. Als Begründung wurde angeführt, dass die Aktienoptionen nicht vom Austauschcharakter des Arbeitsvertrages gedeckt waren. Eine Einstandspflicht für Leistungen Dritter, die weder einen Bezug zum Arbeitsvertrag aufwiesen noch vertragliche Verpflichtungen für den Arbeitgeber bestimmten, habe in diesem Fall nicht bestanden. Und wenn dem Arbeitgeber aus dem laufenden Arbeitsverhältnis keine Pflicht auferlegt wird, kann eine nicht vorhandene Gewährung auch entsprechend keinen Einfluss auf die Höhe der Karenzentschädigung ausüben.
Urteil des LAG Hamm auf andere Leistungen im Rahmen der Karenzentschädigung übertragbar
Unter dem Gesichtspunkt der Incentivierung und Bindung an das Unternehmen durch eine Anstellung, werden Führungskräften regelmäßig Aktienoptionen oder ähnliche Beteiligungsformen gewährt. Relevanz entfaltet das aktuelle Urteil des LAG Hamm für Konzernstrukturen insofern, als dass diese Handhabung auch auf Leistungen Dritter übertragen werden kann.
Die Regelungen ums nachvertragliche Wettbewerbsverbot von Anfang an klar kommunizieren
Ausschlaggebend ist am Ende, was konkret im Anstellungsverhältnis vereinbart worden ist. Solange mit Leistungen geworben wurde, welche im Anschluss nicht in die Vertragsdokumentation mit dem Arbeitgeber einbezogen werden, sind solche Leistungen im Rahmen der Karenzentschädigungsberechnung nicht zu berücksichtigen. Empfehlenswert ist es, diese Thematik schon während der Vertragsgestaltung anzusprechen, um sich später nicht zu ärgern, wenn die Karenzentschädigung anders berechnet wird als angenommen.
Ganz grundsätzlich ist das Team von ROSE & PARTNER Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema nachvertragliches Wettbewerbsverbot sehr gern behilflich. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/gesellschaftsrecht/wettbewerbsverbot/nachvertragliches-wettbewerbsverbot-des-geschaeftsfuehrers.html