Medizinrecht

Wie entstehen die Preise für Digitale Gesundheitsanwendungen?

22.08.2022
Zuletzt bearbeitet am: 22.08.2022

Kritik zur Preisfreiheit der DiGA im ersten Jahr

Kosten für eine Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) werden dem Patienten nur dann von der Krankenkasse erstattet, wenn die DiGA ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurde. Auf welche Höhe sich die Kosten dann konkret belaufen, steht direkt nach der Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis noch gar nicht fest. Der finale Preisbildungsprozess bei den „Apps auf Rezept“ ist umstritten. Mehr dazu im Folgenden.

Preis muss erst 12 Monate nach Eintragung verhandelt werden

Den Preis der DiGA für die ersten 12 Monate nach Eintragung können Hersteller selbst bestimmen. Der von ihnen festgelegte Preis dient als Grundlage für die Kostenerstattung durch die Krankenkassen. Erst nach diesen 12 Monaten werden die Preisverhandlungen zwischen dem GKV Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) und den Herstellern aufgenommen, um einen endgültigen Vergütungsbetrag auszuhandeln.

Schiedsstelle zuständig für DiGA-Preisverhandlung

Der GKV-Spitzenverband hat für die speziellen Preisverhandlungen eine eigene Schiedsstelle errichtet. Ein Tribunal – bestehend aus einem unparteiischen Vorsitzenden, je zwei Vertretern der Krankenkassen und der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen, sowie zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern – soll die Verhandlungen führen. Zusätzlich ist eine Rahmenvereinbarung zwischen Herstellern und GKV-Spitzenverband abzuschließen. Darin können Höchst- oder Mindestpreise für DiGA festgelegt werden.

Viel Kritik um DiGA-Preisbildung – berechtigt?

Kritiker sehen im aktuellen Preisbildungsprozess ein bedeutendes Problem: Durch die freie Preiswahl der Hersteller im ersten Jahr nach Eintragung in das DiGA-Verzeichnis würde diesen ein ungerechtfertigter Vorteil gewährt. Da allgemein bekannt ist, dass die Preisbildung mit dem Spitzenverband erst ab dem 13. Monat beginnt, würden viele Hersteller die „Chance nutzen“ und im ersten Jahr utopische Preise verlangen.

Es ist zu beobachten, dass Hersteller kurz vor der Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis des BfArm ihre Preise um bis zu 500 % erhöhen. Der Durchschnittspreis aller gelisteten DiGA über eine Verschreibungsdauer von 90 Tagen lag Ende vergangenen Jahres bei 428 EUR. Krankenkassen fordern mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit dreimonatige Preisverhandlungen direkt nach Markteintritt.

DiGA-Erstattung trotz fehlendem positiven Versorgungsnachweis?

DiGA können „zur Erprobung“ zugelassen werden, d.h. wenn Hersteller noch gar keinen positiven Versorgungsnachweis erbracht haben. Damit können sie über einen Zeitraum von 24 Monaten bereits erstattungsfähig sein, ohne dass ein tatsächlicher Nutzen für die Versicherten bewiesen wäre.

Vereinzelt wird bemängelt, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm), im Vergleich zu anderen Leistungsbereichen, zu geringe Anforderungen an qualitativ hochwertige Nachweise eines positiven Versorgungseffekts stelle.

DiGA-Hersteller wehren sich gegen Kritik

Hersteller der digitalen Gesundheitsanwendungen geben zu bedenken, dass Außenstehende den Arbeits- und Kostenaufwand, der hinter der Entwicklung und dem Betrieb der DiGA steckt, maßlos unterschätzen würden. Außerdem seien beachtliche Unterschiede zwischen den ungelisteten und gelisteten Gesundheitsanwendungen zu berücksichtigen, die Laien von außen nicht wahrnehmen könnten. Die zu beobachtenden Preisunterschiede seien daher kaum abwegig.

Benötigen Sie rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Digitalen Gesundheitsanwendungen, stehen Ihnen die Anwälte von ROSE & PARTNER, insbesondere unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, grundsätzlich gerne zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite: https://www.rosepartner.de/diga-health-tech-startup-digitale-gesundheitsanwendung-medical-app.html

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Kolja Schlecht
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