Kommt es zum Erbfall dann stellt sich oft die Frage, was passiert eigentlich mit der gesamten Erbmasse? Existiert vielleicht ein Testament, Erbvertrag oder ein Vermächtnis? Sind diese Fragen geklärt und kommt eine Person als Erbe in Betracht sollte abgewogen werden, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen werden sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Erbe nicht nur die positiven Vermögenswerte erhält. Als Erbe tritt er in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers hinein, so dass auch Verbindlichkeiten mit übertragen werden.
Abwägung entscheidend
Bevor ein Erbe angenommen wird, sollte darüber nachgedacht werden, ob das Erbe nicht verschuldet ist. So kann es vorkommen, dass offene Kredite bestehen oder das Eigenheim noch nicht vollständig abbezahlt ist. Ist dies der Fall, dann kann es unter Umständen sinnvoll sein eine Erbausschlagung vorzunehmen.
Erbausschlagung- wo und wie ist es möglich?
Hat sich der Erbe dazu entschlossen das Erbe auszuschlagen, dann gibt es zwei Möglichkeiten dies zu tun. Zum einen kann die Person zu einem Notar gehen und die Erbausschlagung schriftlich aufsetzen und beglaubigen lassen. Anschließend muss das Schriftstück beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Möchte der Gang zum Notar vermieden werden, dann kann der Betroffene auch direkt das Nachlassgericht aufsuchen und die Ausschlagung zur Niederschrift erklären.
In der Praxis kommt es zudem häufig vor, dass die Ausschlagung nicht beim richtigen Gericht eingereicht wird. Zuständig ist immer das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Welche Ausschlagungsfrist muss beachtet werden?
Die Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Begünstigte Kenntnis von der Anfall der Erbschaft erlangt hat, erklärt werden. Wird diese Frist versäumt, dann kann die Person grundsätzlich nicht mehr das Erbe ausschlagen und tritt im Zweifel für die Verbindlichkeiten des Erblassers vollständig persönlich ein.
Dementsprechend ist es ratsam, sobald eine Person Kenntnis erlangt, einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht zu kontaktieren. Dieser kann alle nötigen Schritte einleiten und gemeinsam mit dem Mandanten abwägen, ob eine Erbausschlagung der richtige Weg ist.
Erbe wirksam ausgeschlagen- welche rechtliche Wirkung hat das?
Sobald beim zuständigen Nachlassgericht das Erbe ausgeschlagen wurde, tritt man aufgrund des § 1922 BGB nicht in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Die weiteren Folgen sind in § 1935 BGB gesetzlich normiert.
„(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.“
Nach dem die Erbausschlagung wirksam erklärt wurde, richtet sich das Gericht an den nächsten Erben nach der gesetzlichen Erbfolge. Dieser hat wiederum die Möglichkeit das Erbe wirksam auszuschlagen.
Bei Fragen zu diesem Thema sollten Sie einen Termin bei einem Rechtsanwalt oder einem Fachanwalt für Erbrecht vereinbaren.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm (fachanwalt.de)
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