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Wie laut ist Zimmerlautstärke und wieviel DB sind das?

Bei Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter bzw. Nachbarn wegen Lärm spielt häufig der Begriff der Zimmerlautstärke eine wichtige Rolle. Doch was bedeutet das genau?

Mieter in einem Mehrfamilienhaus haben bei einer Belästigung durch Lärm unterschiedliche Möglichkeiten. Sie können unter Umständen gegenüber dem Vermieter die Miete mindern. Dies setzt voraus, dass die mit dem Lärm verbundene Belästigung einen Mietmangel gem. § 536 BGB darstellt.

Darüber hinaus ist auch denkbar, dass der Mieter direkt gegen den jeweiligen Nachbarn als Störer vorgeht und ihn auf Unterlassung des ruhestörenden Lärms nach § 859 BGB, § 862 BGB in Anspruch nimmt. Dies setzt voraus, dass hierin eine Störung des Besitzes zu sehen ist.

Handelt es sich um zwei benachbarte Wohnungseigentümer oder Grundstückseigentümer handelt, dann kommt vor allem ein Anspruch gegen den Nachbarn auf Unterlassung nach § 1004 BGB in Betracht. Dies setzt voraus, dass der Lärm auf die Wohnung oder das Haus als wesentliche Einwirkung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen ist.

In diesen Fällen richtet sich die Frage, ob etwa ein Mietmangel oder eine „wesentliche Einwirkung“ vorliegt häufig danach, ob die Gerichte von Einhaltung der Zimmerlautstärke ausgehen oder nicht. Nur bei Überschreitung der Zimmerlautstärke kommen in der Regel zivilrechtliche Ansprüche in Betracht.

 

Zum Begriff der Zimmerlautstärke

Der Gesetzgeber hat den Begriff der Zimmerlautstärke nicht definiert. Er bedeutet im Grunde genommen nach der Rechtsprechung, dass man nicht bei der Nutzung seiner Wohnung etwa durch Musik aus der Nachbarwohnung oder andere Geräusche beeinträchtigt werden darf. Auf der anderen Seite braucht es - vor allem außerhalb der Ruhezeiten - auch nicht ganz still zu sein. Unterschwellige Geräusche dürfen schon wahrgenommen werden.

 

Einzelne Gerichtsentscheidungen zum Dezibel (DB) Wert

Nur selten nennen dabei Richter dabei einen konkret messbaren Dezibel (DB) Wert als objektives Kriterium – was wohl auch damit zusammenhängt, dass es von der Tageszeit sowie der Art des Lärms abhängig ist, wie beeinträchtigend er sich auswirkt.

In einem Fall hatten die Eigentümer eines Hausgrundstücks wegen einem Nachbarn schon mehrfach die Polizei gerufen wegen nächtlichem Musiklärm. Aus diesem Grunde hatte das Ordnungsamt Bußgeldbescheide wegen unerlaubter Ruhestörung gem. § 117 OWiG erlassen. Nachdem das keine Wirkung gezeigt hatte, verklagten sie ihn auf Unterlassung. Das Amtsgericht Dieburg gab ihrer Klage mit Urteil vom 14.09.2016 – 20 C 607/16 (23) statt. Sie stellten dabei klar, dass Nachbarn nächtliche Musik ab 20.00 Uhr nicht hinnehmen müssen, die die Zimmerlautstärke überschreitet. Das ist ab einer Lautstärke über 40 Dezibel (DB) der Fall. Tagsüber war das Gericht großzügiger und stellten fest, dass die Musik nicht lauter als 55 DB sein darf.

In einem ähnlichen Sachverhalt fühlte sich ein Grundstückseigentümer vor allem durch den Betrieb von Tonwiedergabegeräten wie Fernseher und Radio sowie einem Akkordeon gestört. Hierzu entschied das Landgericht Kleve mit Urteil vom 01.10.1991 – 6 S 70/90, dass der Nachbar die Zimmerlautstärke einhalten muss. Diese wird tagsüber jedenfalls ab einem Wert von 40 Dezibel (DB) in der gestörten Wohnung überschritten. Nachts gingen die Richter von einer Überschreitung ab einem Wert von 30 DB aus. Die Zimmerlautstärke kann aber auch unterhalb dieser Grenzwerte überschritten sein, wenn sie von einem Durchschnittsmenschen als Aufdie-Nervengehend“ empfunden wird. Da mit einem Akkordeon keine Zimmerlautstärke eingehalten werden könne, untersagten die Richter dies zwischen 22 Uhr sowie 09.00 Uhr sowie zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr. In den dazwischenliegenden Zeiten müsse der ruhesuchende Eigentümer dies für maximal 1, 5 Stunden am Tag dulden.

Aus diesen beiden Gerichtsentscheidungen wird deutlich, dass die darin genannten Grenzwerte nur als grobe Anhaltspunkte anzusehen sind. Bei nächtlichem Lärm gehen die Gerichte eher von einem Überschreiten der Zimmerlautstärke aus. Denn eine Störung der Nachtruhe kann schnell zu gesundheitlichen Problemen führen.

 

Fazit:

Wer von Lärm gestört wird, sollte am besten erst einmal mit seinen Nachbarn/Mitmietern reden. Manchmal helfen schon Kleinigkeiten wie ein Teppich auf einem Boden mit unzureichender Trittschalldämmung. Darüber hinaus sollte er ein Lärmtagebuch führen. Wichtig ist vor allem, dass der Vermieter vor Geltendmachung einer Mietminderung zur Abhilfe aufgefordert werden muss.

Unter Umständen kann der dabei erreichte Dezibel Wert auch mittels einer App auf dem Smartphone ermittelt werden:

http://www.hno-aerzte-im-netz.de/news/neue-laermapp.html

Ansonsten sollte der Lärm vor allem beschrieben werden. Wenn die Lärmbelästigung anhält, sollte man sich etwa an einen Mieterverein als Mieter oder sonst an einen Rechtsanwalt wenden.

 

Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
Foto: ©  mapoli-photo - Fotolia.com

 

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