Erbrecht

Wie man einen Testamentsvollstrecker los wird

02.10.2019
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Testamentsvollstreckungen sorgen häufig für Konflikte zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker. Streit gibt es insbesondere bei Fragen zur Vergütung des Vollstreckers sowie bei der Abwicklung des Erbfalls. Bei einer Zuspitzung können Erben versuchen, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu veranlassen. Das hat jedoch nur Erfolg, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Das Nachlassgericht entscheidet

Zuständig für die Entlassung des Testamentsvollstreckers ist das Nachlassgericht. Dieses wird in der Regel dann tätig, wenn ein Erbe verlangt, dass der Vollstrecker abgesetzt wird. Es prüft dann, ob ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Was ein solcher wichtiger Grund sein kann, ist im Gesetz (& 2227 BGB) nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung fordert hierfür eine grobe Pflichtverletzung durch den Vollstrecker. Wer beim Nachlassgericht den Antrag auf Entlassung stellt, muss eine solche Pflichtverletzung im Detail darlegen.

Wichtige Gründe für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

Eine grobe Pflichtverletzung kann beispielsweise im Zusammenhang mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker gegeben sein. Verstößt der Vollstrecker gegen die Pflicht das Verzeichnis unverzüglich zu erstellen vorzulegen, kann Ihnen das sein Amt kosten, da hier eine wesentliche Grundlage für die ordnungsgemäße Amtsführung betroffen ist.

Auch im Verstoß gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung kann ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers sein. Gerade bei Verwaltungsvollstreckungen kann eine grobe Pflichtverletzung auch in der Überschreitung der Verwaltungsbefugnis durch den Vollstrecker gegeben sein. Der Vollstrecker darf den Nachlass zum Beispiel durch seine Aktivitäten nicht im Bestand gefährden. Hier drohte ihm neben der Entlassung auch eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch die Erben.

Unregelmäßigkeiten bei der Vergütung

Besonders praxisrelevante Pflichtverletzungen kommen im Bereich des Honorars für den Testamentsvollstrecker vor. Die Vergütung muss ordnungs- und wahrheitsgemäß und nachvollziehbar abgerechnet werden. Das gelingt vielen Vollstrecker nicht, Insbesondere weil es keine gesetzliche Regelung gibt, welches konkrete Honorar angemessen ist. Wird eine Lichtverletzung im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckervergütung geltend gemacht, wird der Vollstrecker parallel zum Entlassungsverfahren häufig auch auf Rückzahlung eines Teils der Vergütung in Anspruch genommen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Website des Autors: ROSE & PARTNER, Entlassung des Testamensvollstreckers

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Ralph Butenberg
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