Familienrecht

Wie muss die Elternzeit richtig beantragt werden?

21.07.2015
 (4)
Zuletzt bearbeitet am: 26.12.2023

Sofern die eigene Familienplanung vorangeschritten ist, sollte man sich Gedanken über die Kindeserziehung machen. Wer soll in den ersten Jahren die überwiegende Erziehung des Kindes übernehmen. Beide Elternteile oder nur die Mutter oder nur der Vater?

Wenn beide Elternteile sich in einem Anstellungsverhältnis befinden, kann jeder für sich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Elternzeit nehmen ohne das Konsequenzen für das Beschäftigungsverhältnis zu befürchten sind. So ist es möglich, dass beide Elternteile während der ersten drei Jahre gemeinsam zuhause sind und für das gemeinsame Kind sorgen.

Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass innerhalb der Elternzeit, die beschäftigten Arbeitnehmer keinen Lohn erhalten. Insofern ist die Elternzeit dadurch gekennzeichnet, dass der Beschäftigte für den Zeitraum von der Arbeit freigestellt ist und keinen Lohn erhält. Sobald die Elternzeit abgelaufen ist, hat die Person jedoch einen Rechtsanspruch darauf, dass sein alter Arbeitsplatz wieder zur Verfügung gestellt wird.

Wie melden Sie die Elternzeit richtig an?

Der Gesetzgeber verlangt in Deutschland, dass spätestens 7 Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber erfolgen muss. So wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber Zeit besitzt, um sich um einen geeigneten Ersatz zu kümmern.

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verbindlich darüber zu unterrichten wie lange die Elternzeit planmäßig andauern soll. Die Planung der kommenden 24 Monate muss dem Arbeitgeber dementsprechend mitgeteilt werden.

Arbeitgeber erfährt von der Elternzeit - darf er den Arbeitnehmer kündigen?

In dem Moment wo die Elternzeit beim Arbeitgeber angemeldet worden ist, ist eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer besitzt insofern einen Kündigungsschutz, so dass er sich keine Gedanken machen muss, ob die Elternzeit tatsächlich der richtige Weg ist.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit angemeldet worden ist, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.

Darf während der Elternzeit gearbeitet werden?

Viele Menschen sind der Ansicht, dass während dieser Zeit das Arbeiten nicht erlaubt ist. Diese Ansicht ist jedoch nicht richtig. Während diesem Zeitraum ist es dem Arbeitnehmer gestattet bis zu 30 Wochenstunden zu arbeiten, um so sicherzustellen, dass weiterhin eine Gehaltszahlung erfolgt.

Bei Fragen zu diesem Thema sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht kontaktiert werden. Der Rechtsanwalt ist in der Lage die gesamte Problematik umfassend mit seinen Mandanten zu erläutern.

Quelle: Rechtsanwalt Familienrecht Gramm (Fachanwalt.de)

Symbolgrafik: © F.Schmidt - Fotolia.com

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Familienrecht Auch bei verbotener Leihmutterschaft hat Kindeswohl Vorrang

Frankfurt/Main (jur). Ein im Ausland von einer Leihmutter geborenes Kind kann aus Kindeswohlgründen von der deutschen Wunschmutter adoptiert werden. Dass die Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist, steht einer Stiefkindadoption nicht entgegen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 14. Dezember 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 2 UF 33/23).  Im konkreten Fall hatte ein deutsches Ehepaar wegen ihres unerfüllten Kinderwunsches eine ukrainische Kinderwunschklinik um Hilfe gebeten. Dort wurde mithilfe einer Eizellspende bei einer ukrainischen Frau als Leihmutter eine Schwangerschaft eingeleitet. Der deutsche Ehemann ... weiter lesen

Familienrecht Wechsel zu neuen Pflegeeltern orientiert sich am Kindeswohl

Karlsruhe (jur). Über Jahre „gewachsene Bindungen“ zwischen Pflegeeltern und einem aufgenommenen Kind schließen einen Wechsel in eine andere Pflegefamilie nicht aus. Denn wird mit dem Wechsel des Kindes zu anderen Pflegeeltern eher dessen Kindeswohl gewährleistet, wird das Grundrecht der ursprünglichen Pflegeeltern auf Schutz der Familie nicht verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 7. September 2023, veröffentlichten Beschluss (Az. 1 BvR 1088/23). Auf das ebenfalls im Grundgesetz verankerte Elterngrundrecht könnten Pflegeeltern sich nicht berufen.  Konkret ging es um ein fünfjähriges Kind mit ... weiter lesen

Familienrecht Scheidung wegen Täuschung oder Zwangsehe ist nicht dasselbe

Karlsruhe (jur). Wenn ein Ehepaar übereinstimmend die Scheidung will, müssen die Familiengerichte gegebenenfalls auch den Grund näher prüfen. Denn ob es um eine Zwangsehe oder um eine arglistige Täuschung geht, kann wichtig etwa für spätere Unterhaltspflichten sein, betonte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 24. August 2023, veröffentlichten Beschluss zu einem Paar aus Afghanistan (Az.: XII ZB 274/21).  Das Paar hatte Ende 2018 in Afghanistan geheiratet. Der Mann lebte zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland, die Frau kam im Februar 2020 nach. Schon im Juni 2020 wollten beide Eheleute die Trennung. Über den Grund waren sie sich ... weiter lesen

Familienrecht Nach Trennung der „Herrchen“ kann „Umgangsrecht“ greifen

Frankenthal (jur). Nach der Trennung eines Paares muss der gemeinsam angeschaffte Hund nicht automatisch auf ein Herrchen oder Frauchen verzichten. Vielmehr haben beide Miteigentümer das Recht, „auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können“ entschied das Landgericht Frankenthal in einem am Dienstag, 30. Mai 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 2 S 149/22). Es gefährde auch nicht das Tierwohl des Hundes, wenn jedem Partner abwechselnd ein zweiwöchiges „Umgangsrecht“ eingeräumt wird.  Im Streitfall hatten sich die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft aus dem Landkreis Bad Dürkheim gemeinsam einen ... weiter lesen

Ihre Spezialisten