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Wie werde ich meinen Mitgesellschafter los?

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(1 Bewertung)19.09.2025 Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Streit zwischen Gesellschaftern ist die Ehescheidung des Gesellschaftsrechts. So wird es in Juristenkreisen kolportiert. Lassen sich die Interessen der Gesellschafter nicht mehr in Einklang bringen, ist die Trennung unausweichlich. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, die Weichen richtig zu stellen. Sind die rechtlichen Mechanismen der weit verbreiteten Rechtsform der GmbH den Gesellschaftern oft hinlänglich bekannt, trifft das bei Personengesellschaften meist nicht zu. Bei Gesellschafterstreitigkeiten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – sind immer wieder fatale Fehler zu beobachten.

I.   Die Instrumente für den Exit aus der GbR

Das Gesellschaftsrecht der GbR ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts - MoPeG - zum 1. Januar 2024 runderneuert und damit für Gesellschafter und ihre Berater nicht einfacher geworden. Höchstrichterliche Entscheidungen zur Anwendung und Auslegung der geänderten Vorschriften des GbR-Gesellschaftsrechts liegen noch nicht vor. Umso wichtiger ist es, rechtliche Schritte vor ihrer Umsetzung sorgfältig zu prüfen. Das BGB kennt verschiedene Möglichkeiten, die Beteiligung an einer GbR zu beenden.

1.   Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter

Wer nicht mehr Gesellschafter einer GbR sein möchte, kann seine Mitgliedschaft kündigen (§ 725 BGB). Hierfür verlangt das Gesetz die Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Wählt der Gesellschafter den Weg der Kündigung seiner Mitgliedschaft, so scheidet er aus der Gesellschaft aus. Das bedeutet, dass das Vermögen der Gesellschaft den anderen Gesellschaftern zufällt. Handelt es sich um eine GbR mit nur zwei Gesellschaftern, so wächst das Vermögen der Gesellschaft dem Empfänger der Kündigung, also dem übrigbleibenden Gesellschafter an. Der infolge der Kündigung seiner Mitgliedschaft ausscheidende Gesellschafter hat zwar einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des Wertes seines Anteils (§ 728 BGB). Er hat aber keine direkte Einflussmöglichkeit mehr auf das Vermögen der Gesellschaft und muss sich seinen Abfindungsanspruch im Streit der Gesellschafter meist mühsam und langwierig erkämpfen.

2.   Kündigung der Gesellschaft

Eine andere Möglichkeit, aus der Gesellschaft auszuscheiden, ist die Kündigung der Gesellschaft (§ 731BGB). In diesem Falle wird die Gesellschaft aufgelöst und muss abgewickelt werden.  Voraussetzung der Kündigung der Gesellschaft ist ein wichtiger Grund, aus welchem dem kündigenden Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 731 Abs.1 Satz 2 BGB). Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes, sicher vorhersagen lässt es sich kaum, ob ein Fehlverhalten des anderen Gesellschafters tatsächlich die Fortsetzung der Gesellschaft für den Kündigenden unzumutbar macht.

3.   Ausschließung aus wichtigem Grund

Von der Kündigung der Gesellschaft zu unterscheiden ist die Ausschließung aus wichtigem Grund (§ 727 BGB). Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, so gibt das Gesetz den anderen Gesellschaftern die Möglichkeit, ihn durch Beschluss aus der Gesellschaft auszuschließen. Voraussetzung für die Ausschließung eines Gesellschafters ist wiederum ein wichtiger Grund, der hier aber im Verhalten oder in der Person desjenigen Gesellschafters verwirklicht sein muss, den die anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschließen wollen. Um die Ausschließung eines unliebsamen gewordenen Gesellschafters durchsetzen zu können, müssen sich die übrigen Gesellschafter einig sein, jedenfalls im Umfang der erforderlichen Beschluss Mehrheit.

II.  Taktische und strategische Überlegungen

Bei der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern einer GbR unterscheiden nicht nur die Gesellschafter selbst, sondern nicht selten auch ihre anwaltlichen Vertreter nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Instrumenten, die das Gesetz für die Beendigung der Gesellschafterstellung zur Verfügung stellt. Werden diese Instrumente von der Gegenseite nicht richtig angewendet, kann man sich das selbst zu Nutze machen.

1.   Zunächst sollte geklärt werden, was man selbst erreichen möchte: Will ich selbst aus der Gesellschaft ausscheiden, möchte ich einen Mitgesellschafter aus der Gesellschaft entfernen oder soll die Gesellschaft nicht weiterbestehen und aufgelöst werden? Jeder dieser Schritte hat andere Konsequenzen für das weitere Schicksal der Gesellschaft und die damit verbundenen finanziellen Ansprüche und Verbindlichkeiten von Gesellschaft und Gesellschaftern.

2.   Zu bedenken ist auch, dass die Kündigung der Gesellschaft nach § 731BGB ohne nachgewiesenen wichtigen Grund Schadensersatzansprüche auslöst. Zwischen der Kündigung der eigenen Mitgliedschaft nach § 725 BGB, also der Entscheidung selbst aus der Gesellschaft auszuscheiden, und der Kündigung der Gesellschaft nach § 731 BGB besteht ein Rangverhältnis. Die Kündigung der eigenen Mitgliedschaft ist als milderes Mittel vorrangig vor der Kündigung der Gesellschaft. Nur wenn das eigene Ausscheiden gänzlich unzumutbar ist, darf die Auflösung der Gesellschaft durch Kündigung nach § 731BGB in Betracht gezogen werden. Erweist sich der vermeintliche wichtige Grund für die Kündigung der Gesellschaft nachträglich als nicht ausreichend, so kann es für den Kündigenden teuer werden.

3.   Schließlich lohnt sich häufig ein Blick auf die Herangehensweise der Gegenseite. Will sie die Gesellschaft gar nicht verlassen, hat aber statt einer Ausschließung des anderen Gesellschafters die fristgemäße Kündigung nach § 725 BGB und damit versehentlich das eigene Ausscheiden aus der GbR erklärt? Oder macht sie Zahlungs- oder Herausgabeansprüche der Gesellschaft geltend, ohne vertretungsberechtigt zu sein? Nach § 720 Absatz 1 BGB sind zur Vertretung der Gesellschaft alle Gesellschafter nur gemeinsam befugt, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Das wird oft übersehen. Schließlich kann es zum Stolperstein werden, dass die Kündigung sowohl der Gesellschaft als auch der Mitgliedschaft in der Gesellschaft wirksam nur gegenüber der GbR erklärt werden kann, nicht aber gegenüber dem einzelnen anderen Gesellschafter.

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