Worauf Verbraucher bei der Kündigung ihres Handyvertrages besonders achten sollten, erfahren sie in diesem Ratgeber.
Wer seinen bestehenden Handyvertrag kündigen möchte, sollte zunächst einmal prüfen, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag beendet werden kann. Wenn im Vertrag eine bestimmte Mindestlaufzeit vereinbart wurde z.B. von 12 oder von 24 Monaten muss diese normalerweise auch eingehalten werden.
Sonderkündigungsrecht beim Handyvertrag
Allerdings kommt in bestimmten Fällen auch ein Sonderkündigungsrecht in Betracht. Das ist etwa bei einem Umzug dann der Fall, wenn der bisherige Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht anbietet. Hier ist der betroffene Verbraucher zur vorläufigen Kündigung des Handyvertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG. Diese Frist beginnt erst beim Umzug an zu laufen an. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.12.2017 – I-20 U 77/17 klargestellt. Darüber hinaus haben Verbraucher normalerweise dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Anbieter die Preise erhöht. Hierzu ist dieser übrigens nur dann während der Laufzeit berechtigt, wenn der Vertrag eine Preisänderungsklausel enthält.
Kündigung bei Tod des Verbrauchers
Wichtig ist, dass beim Tod des Verbrauchers die Erben den Handyvertrag kündigen. Dieser wird nämlich nicht automatisch beendet, so dass die Erben sonst zahlen müssen. Viele Anbieter räumen den Erben hier ein Sonderkündigungsrecht ein. Inwieweit das der Fall ist, ergibt sich aus den AGB bzw. eine Nachfrage beim Anbieter.
Ordentliche Kündigung des Handyvertrages
Sofern kein Sonderkündigungsrecht infrage kommt, können Verbraucher zum Ende der Laufzeit ordentlich kündigen. Diese Kündigung muss allerdings rechtzeitig vor dem Ende der Laufzeit an den Anbieter geschickt werden. Wann die Kündigung angekommen sein muss, können Sie den AGB entnehmen. Hierauf sollte besonders dann geachtet werden, wenn der Vertrag sich um eine bestimmte Laufzeit automatisch verlängert. Dies setzt allerdings voraus, dass der Handyvertrag eine Verlängerungsklausel enthält.
Wichtig ist hier, dass alle notwendigen Formalien eingehalten werden. Sofern der Handyvertrag die Schriftform vorsieht, sollte die Kündigung durch ein Schreiben mit Unterschrift erfolgen. Anders ist das, wenn dieser Vertrag lediglich die Textform vorschreibt vorsieht bzw. dieser erst ab dem 01.10.2016 abgeschlossen wurde.
In der Kündigung sollte angegeben werden, ab wann der Handyvertrag beendet werden soll. Wenn Sie unsicher sind, schreiben Sie am besten zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Darüber hinaus sollten Sie den Anbieter bitten, dass er den Erhalt der Kündigung bestätigt. Am besten kündigen Sie frühzeitig. Denn eine Kündigung gilt erst dann, wenn Sie beim jeweiligen Anbieter eingegangen ist. Wer vorsichtig ist, schickt die Kündigung per Einschreiben. Ganz sicher können Sie den Zugang aber nur dann beweisen, wenn Sie die Kündigung über den Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Hiervon sollte aber aufgrund der damit verbundenen Gebühren nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden.
Des Weiteren sollten Sie bei der Kündigung des Handyvertrages auch Ihre Kundennummer angeben und den Vertrag genau bezeichnen. Dies gilt besonders, wenn Sie mehrere Handyverträge bei Ihrem Anbieter laufen haben.
Rufnummernmitnahme möglich
Sofern Sie Ihre Handynummer behalten möchten, sollten Sie dies bei einem Wechsel Ihrem bisherigen Anbieter rechtzeitig z.B. in der Kündigung mitteilen und ihn bitten, dass er die Rufnummer zwecks Rufnummernmitnahme reserviert. Hierauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch, der sich aus § 46 Abs. 4 TKG ergibt. Des Weiteren sollten Sie auch Ihren neuen Anbieter darüber frühzeitig informieren.
Manche Anbieter bieten auch die Kündigung über elektronische Formulare an. Hiervon können Sie ebenfalls Gebrauch machen.
Fazit:
Wer unsicher ist, sollte bei einer Verbraucherzentrale nachfragen oder sich bei einem Rechtsanwalt erkundigen. Dies gilt besonders, wenn es zu Problemen kommt, weil der Anbieter die Kündigung des Handyvertrages nicht akzeptiert.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
Foto: © Lichtmaler - Fotolia.com