Die Vorgeschichte: Debitkartenbetrug und unautorisierte Überweisungen
Unsere Rechtsanwaltskanzlei vertrat erfolgreich eine Mandantin in einem Rechtsstreit gegen die DKB Bank. Die Mandantin führte bei der DKB Bank ein Girokonto und nutzte eine Debitkarte, um Bankgeschäfte zu tätigen. Dann wurde sie unerwartet mit folgendem Vorfall konfrontiert: Zwei nicht autorisierte Überweisungen in Höhe von insgesamt ca. 5.000,00 € wurden über ihre Debitkarte getätigt, wobei die Zahlungen an unbekannte Empfänger nach Dublin und Vilnius gingen. Nachdem die Mandantin die unautorisierten Transaktionen in ihrem Onlinebanking feststellte, die zu diesem Zeitpunkt noch als Vormerkposten ersichtlich waren, reagierte sie sofort. Sie veranlasste umgehend die Sperrung ihrer Debitkarte und des dazugehörigen Girokontos. Zusätzlich erstattete sie noch am selben Tag Anzeige bei der Polizei. Maßgeblich war jedoch, dass die Mandantin bereits vor den beiden Überweisungen nicht mehr bei der Anmeldung im Onlinebanking auf ihr Konto gelangte und dies schon vor dem missbräuchlichen Zugriff auf ihr Konto der DKB Bank unter ihrer Servicenummer gemeldet hatte. Offensichtlich hatte die Bank jedoch keine Zeit der Meldung nachzugehen und bereits zu diesem Zeitpunkt das Konto zu sperren.
Die außergerichtliche Abweisung der Ansprüche durch die DKB Bank
Wir forderten die DKB Bank auf, die missbräuchlichen Verfügungen der Mandantin zu erstatten und wiesen dabei auf folgende Rechtslage hin:
- Gemäß § 675j Abs. 1 BGB hat unsere Mandantin die nicht autorisierten Zahlungen nicht genehmigt.
- Nach § 675w BGB muss die Bank beweisen, dass eine ordnungsgemäße Authentifizierung erfolgte und der Zahlungsvorgang keine Störungen hatte.
- Grobe Fahrlässigkeit kann nicht allein durch die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments bewiesen werden (§ 675w Abs. 1 S. 3 BGB).
- Die Bank muss gemäß § 675w S. 4 BGB weitere unterstützende Beweise für grobe Fahrlässigkeit des Kunden vorlegen.
- Unser Mandant handelte nicht grob fahrlässig, da ihre Daten durch Schadsoftware auf ihrem Endgerät ausgelesen wurden.
- Schließlich informierte die Mandantin die DKB Bank schon vor den betrügerischen Transaktionen über Unregelmäßigkeiten auf seinem Konto (§ 675 l BGB), worauf die Bank nicht rechtzeitig reagierte.
Die Bank lehnte die Ansprüche unserer Mandantin ab und behauptete, dass die Mandantin die DKB-App aktiviert und die Zahlungen von ihrem Endgerät freigegeben habe. Ferner wurden seitens der Bank konkrete Nachweise für die Behauptung von Schadsoftware gefordert, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Die Klageeinreichung und die Wende im Rechtsstreit
Nachdem Klage auf Erstattung der Beträge gegen die DKB Bank eingereicht wurde, erklärte sich die Bank bereit der Mandantin die Beträge zu erstatten. Maßgeblich war von Seiten der Bank dabei die Überlegung, dass die Bank gegen den Kunden keinen Schadensersatzansprüche wegen grob fahrlässigen Verhaltens geltend machen kann, wenn dieser zuvor Unregelmäßigkeiten der Bank im Online Banking meldet und die Bank hierauf nicht reagiert Die Bank hat nämlich sicherzustellen, dass der Kunde jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige vorzunehmen. Stellt die Bank dies nicht sicher, so sie mit Schadensersatzansprüchen § 675 v Abs. 5 BGB ausgeschlossen.
Die Rückerstattung und Übernahme der Anwalts- und Verfahrenskosten
Zusätzlich zur Rückerstattung der entwendeten Summe übernahm die DKB Bank die vorgerichtlichen Anwaltskosten und ist aufgrund ihrer verspäteten Reaktion im Rechtsstreit zur Kostenübernahme der Verfahrenskosten verpflichtet.
Kostenlose Ersteinschätzung für Ihren Fall
Wir sind gerne bereit, im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung auch Ihren Fall zu prüfen.