Koblenz (jur). Der Betreiber eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr zerstörten Campingplatzes benötigt für dessen Wiederaufbau eine Baugenehmigung. Mit einem am Dienstag, 12. September 2023, bekanntgegebenen Urteil hat dies das Verwaltungsgericht Koblenz zu einem Campingplatz im Landkreis Ahrweiler entschieden (Az.: 1 K 172/23.KO)
Der Campingplatz lag direkt an der Ahr und wurde in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2021 zerstört. Zwei Gebäude waren zwar nur beschädigt, vom Gelände der Stellplatzflächen wurde aber der gesamte Oberboden weggeschwemmt.
Der Betreiber meint , weil der Campingplatz unter Bestandsschutz gestanden habe, könne er ihn ohne Formalitäten wieder aufbauen. Der Landkreis forderte dagegen eine Baugenehmigung.
Zu Recht, wie nun das Verwaltungsgericht Koblenz entschied. Der Campingplatz gelte nach heutigem Baurecht als Gesamtlage. Selbst wenn man bei den Gebäuden von einer Instandsetzung ausgehe, komme hier der Wiederaufbau des gesamten Campingplatzes mit den Stellflächen einem Neubau gleich. Hierfür sei eine Baugenehmigung erforderlich.
Ein Bestandsschutz habe nur für den Betrieb des früheren Campingplatzes gegolten. Durch dessen Zerstörung sei auch der Bestandsschutz erloschen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock