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Wiederholtes Löschen und Einstellen von negativen Online-Bewertungen: Geht das?

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 30. Juni 2025 (Az. 4 U 549/25) entschieden, dass das wiederholte Löschen und Wiedereinstellen einer zulässigen negativen Online-Bewertung durch einen Kunden keinen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellt. Damit zieht das Urteil eine deutliche Grenze für den Rechtsschutz bei Online-Bewertungen und unterstreicht zugleich die zentrale Rolle der Meinungsfreiheit.

Die rechtliche Gratwanderung bei Online-Bewertungen: Meinungsfreiheit versus Gewerbeschutz

Online-Bewertungen sind für Unternehmen wichtig, können aber deren Ruf gefährden. Das OLG Dresden stellt klar: Die Meinungsfreiheit überwiegt meist gegenüber dem Schutz des Gewerbes, solange keine unwahren Tatsachen oder Beleidigungen vorliegen. Gerichte entscheiden hier zugunsten freier Meinungsäußerung.

 Der konkrete Fall vor dem OLG Dresden

Ein Restaurantbetreiber klagte gegen einen Gast, der eine negative Bewertung mehrfach hintereinander löschte und neu einstellte. Das Vorgehen hatte zur Folge, dass die jeweilige Erwiderung des Restaurantbetreibers auf der Plattform ebenfalls verschwand. Dies machte es dem Gewerbetreibenden faktisch unmöglich, eine dauerhafte Stellungnahme zur Kundenkritik zu veröffentlichen.

Die zentrale Frage war, ob dieses wiederholte Prozedere bereits eine rechtswidrige Beeinträchtigung darstellt. Das OLG Dresden verneinte dies mit der Begründung, dass die Handlung die Anforderungen an einen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff nicht erfüllte. Die richterliche Begründung konzentrierte sich auf drei Hauptpunkte:

  • Fehlende Betriebsbezogenheit: Der Eingriff richtet sich nicht gegen die Organisation des Restaurants selbst.
  • Geringe Intensität: Die Belästigung ist als "sozial übliche Behinderung" einzustufen.
  • Grundrechtsschutz: Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) überwiegt gegenüber dem Gewerbeschutz (Art. 14 GG).

Rechtsschutz bei Online-Bewertung: Die strenge Anforderung des Gewerbeschutzes

Der Schutz des Gewerbebetriebs nach § 823 Abs. 1 BGB gilt nur bei direkten Eingriffen in die Organisation oder Tätigkeit eines Unternehmens. Ärgernisse oder erhöhter Reaktionsaufwand genügen nicht. Das OLG urteilte, dass externe Bewertungen den Betrieb nicht unmittelbar beeinträchtigen. Nur falsche Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen könnten anders bewertet werden.

Warum das Schikaneverbot nach § 226 BGB nicht greift

Neben dem Gewerbeschutz berief sich der klagende Restaurantbetreiber auf das Schikaneverbot, das die Ausübung eines Rechts untersagt, wenn diese lediglich der Schädigung eines anderen dient (§ 226 BGB). Das OLG Dresden lehnte diesen Einwand ebenfalls ab. Es sah in der Löschung und Neueinstellung der Bewertung keine reine Schikane. Ein Verstoß gegen § 226 BGB liegt nur bei Ausschluss jeglichen anderen Zwecks vor. Da der Gast sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ausübte, war dieser Ausschluss nicht gegeben.

Strategische Konsequenzen für Unternehmen und der richtige Umgang mit Online-Bewertung

Die Entscheidung unterstreicht, dass Unternehmen sich auf Online-Plattformen einer gewissen Kritik aussetzen müssen und nicht vor jedem störenden Verhalten rechtlich geschützt sind. Negative und sogar wiederholte Meinungsäußerungen sind hinzunehmen, solange sie nicht die Grenze zu unwahren Tatsachen oder Beleidigungen überschreiten.

Praxistipp: Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Bewertung. Bei falschen Behauptungen rechtlich vorgehen und Löschung verlangen. Ist die Kritik zulässig, genügt ein professioneller Hinweis an die Öffentlichkeit – weitere juristische Schritte sind meist nicht erfolgversprechend.

Zusammenfassung

Das OLG Dresden bekräftigte, dass der Rechtsschutz bei Online-Bewertungen klare Grenzen hat, sobald die Meinungsfreiheit des Verbrauchers tangiert ist. Wiederholtes Löschen und Wiedereinstellen von Bewertungen, selbst wenn dies die Antwortmöglichkeit des Gewerbetreibenden stört, begründet weder einen Eingriff in den Gewerbebetrieb noch eine Schikane. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre juristischen Ressourcen primär auf die Abwehr von Beleidigungen und falschen Tatsachenbehauptungen konzentrieren müssen. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Nutzern, ihre Erfahrungen zu teilen, und mahnt Unternehmer zu einer professionellen Gelassenheit im Umgang mit Kritik.

Symbolgrafik:© jamdesign - stock.adobe.com

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