Köln (jur). Nach aktuellem Recht muss der Vogelschutz gegenüber der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Zweifel zurückstehen. Ein Windpark ist danach auch in einem Vogelschutzgebiet möglich, wie am Donnerstag, 19. Januar 2023, das Verwaltungsgericht Köln entschied (Az.: 14 L 387/22). Es wies damit einen Eilantrag des Naturschutzbunds (NABU) zum Windpark Butendiek ab.
Der Windpark mit 80 Windrädern wurde bereits 2002 genehmigt, aber erst in den Jahren 2014 und 2015 gebaut. Er liegt 35 Kilometer vor der Insel Sylt in der Nordsee und innerhalb des 2005 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebietes Östliche Deutsche Bucht.
Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den Seetauchern gelangte das Bundesamt für Naturschutz im November 2020 zu der Auffassung, dass der Windpark – anders als zuvor angenommen – das Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigt und daher gegen naturschutzrechtliche Verbote verstößt.
Das Bundesamt erteilte aber Ausnahmegenehmigungen für den weiteren Betrieb des Windparks. Hiergegen wandte sich der NABU mit einer Klage und einem Eilantrag.
Das Verwaltungsgericht Köln wies nun zunächst den Eilantrag ab. Zur Begründung verwies es auf neue Vorschriften Deutschlands und der EU, die seit Anfang 2023 gelten. Danach liege die Errichtung von Windenergieanlagen auf See „im überragenden öffentlichen Interesse“. Auch nach einer neuen EU-Verordnung komme nunmehr „diesem Interesse Priorität zu“.
Im konkreten Fall sei der Ausgang des Klageverfahrens allerdings dennoch offen, weil möglicherweise eine den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechenden FFH-Verträglichkeitsprüfung fehle. Dies wollen die Kölner Richter nun im Hauptverfahren prüfen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock