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Windpark Zootzen: Genehmigung hält im Eilverfahren stand

KI-generiertes Symbolbild

Der geplante Windpark Zootzen in Wittstock/Dosse war Gegenstand eines Eilverfahrens, in dem es vor allem um Fragen des Artenschutzes ging. Der aktuelle Beschluss zeigt: Entscheidend waren die konkreten Risiken, die vom Antragsteller vorgebrachten Anhaltspunkte und die Schutzauflagen in der Genehmigung.

Für das Vorhaben bedeutet das: Die Genehmigung für elf Windenergieanlagen bleibt im Eilverfahren bestehen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag abgelehnt; nach dem Beschluss begegnet die Genehmigung voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Elf Windenergieanlagen: Die Genehmigung für den geplanten Windpark Zootzen begegnet nach Einschätzung des Gerichts voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken.
  • Artenschutz reicht nicht pauschal: Einwände zu Seeadler, Mäusebussard, Fledermäusen und Singschwan führten im Eilverfahren nicht zum Erfolg.
  • Schutzauflagen bleiben wichtig: Fünf Anlagen müssen zum Schutz des Seeadlers jährlich vom 21. März bis 30. April tagsüber abgeschaltet werden.
  • FFH-Gebiet: Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Gebiets „Wittstock-Ruppiner Heide“ sind nach dem Beschluss nicht zu erwarten.
  • Unanfechtbar: Der Eilbeschluss kann nicht angefochten werden.

Warum der Streit für Windparks und Naturschutz wichtig ist

Beim geplanten Windpark Zootzen ging es um die Genehmigung von elf Windenergieanlagen. Gegen diese Genehmigung wandte sich der Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Brandenburg, im Eilverfahren.

Der Verband machte vor allem geltend, die Genehmigung berücksichtige den Artenschutz nicht ausreichend. Genannt wurden der Seeadler, der Mäusebussard, Fledermäuse sowie mögliche Auswirkungen auf Schlafplätze des Singschwans am Dranser See. Außerdem rügte der Antragsteller, die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des nahe gelegenen Flora-Fauna-Habitat-Schutzgebiets „Wittstock-Ruppiner Heide“ sei nicht hinreichend geprüft worden.

Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag mit Beschluss vom 24. August 2026 abgelehnt. Die Pressemitteilung dazu datiert vom 25. August 2026. Das Aktenzeichen lautet OVG 7 S 9/26. Nach der Entscheidung begegnet die Genehmigung der elf Windenergieanlagen voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken.

Praktisch wichtig ist das, weil im Eilverfahren ein Stopp der Genehmigung erreicht werden sollte. Dazu kam es nicht. Die vom Landesamt für Umwelt erteilte Genehmigung wurde im Eilverfahren nicht beanstandet.

Die Begründung macht deutlich, dass es bei Einwänden gegen Windenergieanlagen auf konkret belegte artenschutzrechtliche Risiken und auf die in der Genehmigung vorgesehenen Schutzmaßnahmen ankommt. Nicht hinreichend belegte Einwände genügten dem Gericht im Eilverfahren nicht.

Warum das Gericht die Einwände nicht durchgreifen ließ

Seeadler: Zeitweise Abschaltung reicht aus

Zum Schutz des Seeadlers genügt nach Auffassung des Gerichts die in der Genehmigung vorgesehene Abschaltung. Danach müssen fünf der elf Windenergieanlagen jährlich im Zeitraum vom 21. März bis 30. April von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abgeschaltet werden.

Im konkreten Fall hielt das Gericht diese Abschaltung für ausreichend, um den Einwand zum Seeadler nicht durchgreifen zu lassen.

Mäusebussard: Ausnahme rechtlich nicht zu beanstanden

Beim Mäusebussard ging es um eine Ausnahme von Schutzvorschriften hinsichtlich eines Brutplatzes. Das Gericht hielt diese Ausnahme unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der besonderen Bedeutung der erneuerbaren Energien für rechtlich nicht zu beanstanden.

Maßgeblich waren damit die konkreten Umstände des Falls und die vom Gericht hervorgehobene Bedeutung der erneuerbaren Energien.

Fledermäuse: Diskussion reicht nicht ohne gesicherte Grundlage

Auch die Einwände zum Fledermausschutz griffen nicht durch. Der Antragsteller verwies auf ein mögliches Meideverhalten von Fledermäusen gegenüber Windenergieanlagen und einen dadurch bedingten Verlust von Lebensraum.

Das Gericht stellte dazu fest: Ein solches Verhalten wird fachlich diskutiert, entspricht aber derzeit keinem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Außerdem habe der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass ein solches Verhalten die lokalen Populationen der betroffenen Fledermausarten beeinträchtigen könnte.

Singschwan: Schwellenwert am Dranser See nicht erreicht

Beim Singschwan ging es um Schlafplätze am Dranser See. Nach dem Beschluss wird dort der maßgebliche Schwellenwert für ein bedeutsames Schlafgewässer nicht erreicht. Dieser liegt bei 100 regelmäßig rastenden Individuen.

Weil dieser Wert nach den Feststellungen des Gerichts nicht erreicht wird, sah das Gericht auch insoweit keinen durchgreifenden Grund, die Genehmigung im Eilverfahren zu stoppen.

FFH-Gebiet: Keine erheblichen Beeinträchtigungen erwartet

Ein weiterer Streitpunkt war das nahe gelegene FFH-Schutzgebiet „Wittstock-Ruppiner Heide“. Der Antragsteller rügte, die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen dieses Schutzgebiets sei nicht hinreichend geprüft worden.

Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele durch das Vorhaben nicht zu erwarten sind.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für das Vorhaben zeigt die Entscheidung: Die Genehmigung der elf Windenergieanlagen hatte im Eilverfahren Bestand, weil das Gericht voraussichtlich keine rechtlichen Bedenken sah und die Einwände des Antragstellers nicht durchgriffen.

Für Einwände im Eilverfahren macht die Begründung deutlich: Der Antragsteller muss konkrete und hinreichende Anhaltspunkte für die geltend gemachten Beeinträchtigungen aufzeigen. Allgemeine Hinweise auf fachliche Diskussionen reichten hier beim Thema Fledermäuse nicht aus, weil kein gesicherter Erkenntnisstand und keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung lokaler Populationen aufgezeigt wurden.

Für die Einordnung des Beschlusses ist außerdem bedeutsam, dass Schutzauflagen eine zentrale Rolle spielten. Beim Seeadler hielt das Gericht die vorgesehene zeitweise Abschaltung von fünf Anlagen für ausreichend.

Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten

  • Nicht nur pauschal auf geschützte Arten verweisen: Im Beschluss kam es auf konkrete Risiken und hinreichende Anhaltspunkte an.
  • Schutzauflagen nicht unterschätzen: Die vorgesehenen Abschaltungen für fünf Anlagen waren beim Seeadler entscheidend.
  • Wissenschaftliche Diskussionen richtig einordnen: Eine fachliche Debatte ersetzte hier keinen gesicherten Erkenntnisstand und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung lokaler Populationen.
  • Verfahrensart beachten: Im Eilverfahren prüfte das Gericht, ob die Genehmigung voraussichtlich rechtlichen Bedenken begegnet.

Redaktionstipp

Für die Einordnung von Einwänden gegen Windenergieanlagen sind nach diesem Beschluss vor allem konkrete Arten, Standorte, Schwellenwerte und Schutzauflagen wichtig. Entscheidend ist nicht nur, dass Naturschutzbelange berührt sein können, sondern ob die behauptete Beeinträchtigung im Verfahren nachvollziehbar belegt wird.

Häufige Fragen zur Entscheidung

Darf der Windpark Zootzen jetzt gebaut werden?

Der Eilantrag gegen die Genehmigung wurde abgelehnt. Nach dem unanfechtbaren Beschluss begegnet die Genehmigung der elf Windenergieanlagen voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken.

Warum stoppt der Seeadler die Windräder nicht?

Das Gericht hält die vorgesehenen Schutzmaßnahmen für ausreichend. Fünf der elf Anlagen müssen jedes Jahr vom 21. März bis 30. April von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abgeschaltet werden.

Welche Rolle spielten Fledermäuse im Verfahren?

Der Antragsteller verwies auf mögliches Meideverhalten von Fledermäusen gegenüber Windenergieanlagen. Das Gericht sah darin keinen durchgreifenden Einwand, weil dies derzeit keinem gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht und keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung lokaler Populationen aufgezeigt wurden.

Kann der Beschluss noch angefochten werden?

Nein. Nach der Pressemitteilung ist der Beschluss unanfechtbar.

Heißt die Entscheidung, dass Artenschutz bei Windkraft keine Rolle spielt?

Nein. Die Entscheidung zeigt, dass Artenschutzfragen geprüft wurden. Im konkreten Fall reichten die Einwände aber nicht aus, weil Schutzmaßnahmen vorgesehen waren oder erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten waren.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Beschlussdatum: 24. August 2026
  • Pressemitteilung: 25. August 2026
  • Aktenzeichen: OVG 7 S 9/26
  • Verfahrensart: Eilverfahren
  • Wichtige Themen: Genehmigung von Windenergieanlagen, Artenschutz, FFH-Verträglichkeit, erneuerbare Energien
  • Betroffene Arten und Schutzgüter: Seeadler, Mäusebussard, Fledermäuse, Singschwan, FFH-Gebiet „Wittstock-Ruppiner Heide“
  • Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar.

Symbolgrafik:© KI

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