Karlsruhe. Windräder in Waldgebieten dürfen Bundesländer nicht generell verbieten, da ihnen diesbezüglich die Gesetzgebungskompetenz fehlt, wie das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe in einem Beschluss Urteil gegen den Freistaat Thüringen am Donnerstag, 10. November 2022 (Az.: 1 BvR 2661/21) entschieden hat. Das Land greife in unzulässiger Weise in die Eigentumsrechte der Waldbesitzer ein.
Die Errichtung von Windkraftanlagen in Waldgebieten kann nach Thüringer Landesrecht nicht genehmigt werden. Im Freistaat sind rund 34 Prozent der Fläche bewaldet. Vom Verbot seien auch sogenannte Kalamitätsflächen umfasst, in denen eine forstwirtschaftliche Nutzung aufgrund von Waldschäden wegen Stürmen oder Schädlingsbefall momentan ohnehin kaum möglich ist.
Hier sind Eigentümer derartiger Waldflächen Beschwerdeführer. Sie wollen dort Windkraftanlagen errichten.
Den Beschwerden wurde nun durch das Bundesverfassungsgericht stattgegeben, da das Verbot in die Eigentumsrechte der Waldbesitzer eingreife. Hierfür fehle es dem Land Thüringen an der Gesetzgebungszuständigkeit.
Nach dem Grundgesetz gelte für das Wald- und Bodenrecht die sog. konkurrierende Gesetzgebung von Bund und Land. Das heißt, Länder sind nur dann zuständig, wenn der Bund keine Regelungen getroffen hat. In diesem Fall habe der Bund für Windkraftanlagen jedoch eine baurechtliche Privilegierung „abschließend“ vorgesehen.
Der Freistaat Thüringen könne sich hier nicht auf seine Zuständigkeit für den Natur- und Landschaftsschutz berufen. Das faktische Verbot von Windkraftanlagen in Waldgebieten sei hier dem Bodenrecht zuzuordnen, da es gleichermaßen für alle Waldgebiete gelte, unabhängig von deren jeweiligen Schutzbedarf. Es handele sich daher also um eine „flächenbezogene Regelung“, die die Nutzung von Waldflächen für den Bau von Windenergieanlagen grundsätzlich ausschließt.
Gleiches ergebe sich auch aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung. Auch im Bundeswaldgesetz sei keine Öffnungsklausel für ein generelles Windradverbot in Waldgebieten enthalten, führte das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27. September 2022 weiter aus.
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