Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Winterreifenpflicht 2024: Neue Regeln und was Sie wissen müssen

SternSternSternSternStern
(13 Bewertungen)13.02.2026 Verkehrsrecht

Ab Oktober 2024 treten neue Regeln für Winterreifen in Kraft. Das auf den Reifen angebrachte „Alpine-Symbol“ wird zur Pflicht und herkömmliche M+S-Reifen sind nicht mehr erlaubt. Diese Änderungen bezüglich der Winterreifenpflicht 2024 sollen die Verkehrssicherheit erheblich erhöhen und erfordern eine rechtzeitige Anpassung der Fahrzeugbereifung.

Winterreifenpflicht 2024: Alpine-Symbol wird Pflicht

Mit Beginn der Winterreifenpflicht 2024 ab 1. Oktober dürfen bei winterlichen Straßenverhältnissen nur noch Winter- und Ganzjahresreifen verwendet werden, die das Alpine-Symbol tragen. Das Symbol zeigt ein dreigezacktes Bergpiktogramm mit einer Schneeflocke in der Mitte. So gekennzeichnete Reifen garantieren eine ausreichende Wintertauglichkeit. Die bisher übliche M+S(Matsch und Schnee) Kennzeichnung erfülltnicht mehr die Winterreifenpflicht in Deutschland

Wichtig! Die Übergangsfrist für Winterreifen mit M+S-Kennzeichnung, die bis zum 21. Dezember 2017 hergestellt wurden, endet am 30. September 2024. Dies bedeutet, dass ab Oktober 2024 nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol zulässig sind.

Zu beachten ist, dass auch Ganzjahresreifen erst dann als wintertauglich anerkannt werden, wenn sie das Alpine-Symbol tragen. Auch hier wird die M+S-Kennzeichnung ab Oktober 2024 nicht mehr ausreichen.

Prüfung und Austausch von Reifen

Wer ab nun auf Winterreifen umsteigt, sollte prüfen, ob das Alpine-Symbol vorhanden ist. Wenn nicht, dürfen solche Reifen ab Oktober 2024 nicht mehr genutzt werden, wenn Eis oder Schnee auf der Fahrbahn liegt. Auch Ganzjahresreifen mit nur M+S-Kennzeichnung sollten bis dahin ersetzt werden. 

Wichtig ist auch die Prüfung der Profiltiefe, die im Winter nicht unter vier Millimeter betragen sollte, obwohl gesetzlich nur 1,6 Millimeter vorgeschrieben sind.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine generelle Pflicht mit Winterreifen zu fahren, existiert in Deutschland nicht. Allerdings herrscht eine situative Winterreifenpflicht. Bei winterlichen Straßenverhältnissen wie Glatteis oder Schnee, dürfen ab 1. Oktober nur Fahrzeuge mit Winterreifen, die durch das Alpine-Symbol gekennzeichnet sind, unterwegs sein. Die Faustregel von "O bis O" (Oktober bis Ostern) dient hier lediglich als Gedankenstütze.

Strafen bei Verstoß ab Oktober 2024

Wer ab Oktober 2024 weiterhin bei winterlichen Straßenverhältnissenmit Reifen fährt, die nur die M+S-Kennzeichnung tragen, muss – abhängig von den Umständen - mit Bußgeldern von 60 Euro bis 100 EUR und Punkten in Flensburg rechnen (Stand: April 2024):

  • Einfacher Verstoß: 60 Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg.
  • Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer: 80 Euro Bußgeld und 1 Punkt.
  • Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer: 100 Euro Bußgeld und 1 Punkt.
  • Unfall ohne Winterreifen: 120 Euro Bußgeld und 1 Punkt.

Auch eine Halterhaftung ist möglich, was bedeutet, dass auch der Fahrzeughalter ein Bußgeld von 75 Euro sowie einen Punkt in Flensburg erhalten kann, auch dann, wenn er nicht selbst gefahren ist

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Autofahrer handeln grob fahrlässig, wenn sie bei Winterwetter mit falschen Reifen unterwegs sind. In solchen Fällen können Versicherungen den Versicherungsschutz teilweise verweigern, wenn ein Unfall passiert (Obliegenheitsverletzung). 

Fazit

Die neuen Regeln ab Oktober 2024 dienen der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Durch die Verpflichtung zur Verwendung von Reifen mit dem Alpine-Symbol wird gewährleistet, dass Fahrzeuge unter winterlichen Bedingungen besser auf die Fahrverhältnisse angepasst sind. Fahrzeughalter und -führer sollten sich rechtzeitig um die Umstellung kümmern. So vermeiden sie Bußgelder und Punkte in Flensburg, sowie den – wenn auch nur teilweisen – Entfall des Versicherungsschutzes. 

Symbolbild: © Stefan Bayer - stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
CBD im Alltag: Wann der Konsum am Steuer zur Ordnungswidrigkeit wird
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)04.03.2026Redaktion fachanwalt.deVerkehrsrecht
CBD im Alltag: Wann der Konsum am Steuer zur Ordnungswidrigkeit wird

Der Konsum von CBD-Produkten gilt im Alltag als rechtlich unbedenklich. Doch sobald man am Steuer sitzt, wiegt man sich oft in falscher Sicherheit. Wenn bei einer polizeilichen Kontrolle auch nur Spurenelemente von THC nachgewiesen werden, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Auch wenn man keinen Rausch erlebt, können CBD-Produkte bis zu 0,3 % THC enthalten. Bei regelmäßiger Einnahme können sich geringe THC-Mengen im Fettgewebe anreichern und unter Umständen zur Überschreitung des gesetzlichen Grenzwerts führen. Der neue Grenzwert nach § 24a StVG Dieser Wert wurde im August 2024 von dem bisherigen 1,0 ng/ml Blutserum angehoben und wurde angepasst, um in etwa der Beeinträchtigung von 0,2 Promille Alkohol zu entsprechen. Damit ist das Autofahren nach dem Konsum von CBD aber nicht unbedenklich. Wird diese...

weiter lesen weiter lesen

OLG Köln: Nutzung einer E-Zigarette am Steuer unzulässig
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)21.01.2026Redaktion fachanwalt.deVerkehrsrecht
OLG Köln: Nutzung einer E-Zigarette am Steuer unzulässig

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 25.09.2025 (Az. III-1 ORbs 139/25 ) klargestellt, dass auch die Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay während der Fahrt gegen § 23 Abs. 1a StVO verstößt und bußgeldbewehrt ist.  Bußgeld bestätigt: E-Zigarette bedienen am Steuer verboten Der zum Tatzeitpunkt 46 Jahre alte Mann aus Köln befuhr am Nachmittag des 22. März 2024 mit seinem Audi A6 die Autobahn A 59 bei Sankt Augustin. Zwei Polizeibeamte beobachteten, dass der Fahrer während der Fahrt wiederholt Tippbewegungen an einem Gerät im vorderen Fahrzeuginnenraum ausführte. Aufgrund dieses Verhaltens gingen die Einsatzkräfte davon aus, dass ein Mobiltelefon benutzt wurde. In der Folge setzte die Stadt Siegburg gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro fest. Gegen diesen...

weiter lesen weiter lesen
OLG Frankfurt legt Haftungsverteilung nach Bus-PKW-Unfall auf 80:20 fest
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)23.10.2025Redaktion fachanwalt.deVerkehrsrecht
OLG Frankfurt legt Haftungsverteilung nach Bus-PKW-Unfall auf 80:20 fest

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 10 U 213/22 ) hat am 23. September 2025 entschieden, dass nach einer Kollision zwischen einem Linienbus und einem PKW eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des Autofahrers angemessen ist. Beide Beteiligten hätten gegen Verkehrsregeln verstoßen. Unfall nach Rotlichtverstoß und Wendemanöver in Frankfurt Im Zentrum des Verfahrens stand ein schwerer Verkehrsunfall in Frankfurt-Praunheim, bei dem die Mutter des Klägers tödlich verletzt wurde. Der Kläger war mit dem Auto seines Vaters auf einer mehrspurigen Straße in südlicher Richtung unterwegs. An einer Kreuzung ordnete er sich auf der Linksabbiegerspur hinter mehreren Fahrzeugen ein, um anschließend ein Wendemanöver durchzuführen. Nachdem die Linksabbiegerampel auf Grün...

weiter lesen weiter lesen

OLG Frankfurt: 50:50-Haftung bei Unfall nach Spurwechsel
16.06.2025Redaktion fachanwalt.deVerkehrsrecht
OLG Frankfurt: 50:50-Haftung bei Unfall nach Spurwechsel

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 9 U 5/24 ) entschied, dass bei einem Unfall nach einem abgebrochenen Spurwechsel beide Beteiligten zur Hälfte haften. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden sei in dieser Konstellation entkräftet. Unfall nach abruptem Fahrstreifenwechsel Im Sommer 2021 war ein Ford Ranger, versichert bei der Klägerin, auf der linken Spur der A45 unterwegs. Wegen einer Baustelle verengte sich die Autobahn auf zwei Fahrstreifen. Der Fahrer des Ford wollte daher auf die mittlere Spur wechseln. Als sich der Verkehr dort jedoch staute, kehrte er – ähnlich wie das Fahrzeug vor ihm – nach etwa halbem Spurwechsel zurück auf die linke Spur. Dort kam das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich zum Stillstand. Der Ford-Fahrer konnte nach eigenen Angaben noch für etwa eine Sekunde bremsen, bevor...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?