Kassel (jur). Bescheide von Sozialbehörden sind auch „ab Bekanntgabe“ beim Empfänger wirksam. Es ist nicht erforderlich, dass ein Versorgungsamt für die Herabsetzung eines Grades der Behinderung (GdB) ein konkretes Datum nennt, ab wann dies gelten soll, urteilte am Donnerstag, 15. Juni 2023, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 9 SB 3/22 R).
Nach einer Krebserkrankung hatte das Versorgungsamt dem aus dem Land Brandenburg stammenden Kläger einen GdB von 80 zuerkannt. Nach Ende der sogenannten Heilungsbewährung, bei einer Krebserkrankung sind dies regelmäßig fünf Jahre, wird noch einmal geprüft, ob die Voraussetzungen für einen GdB weiter bestehen.
Bei dem Kläger stellte die Behörde letztlich eine gesundheitliche Besserung fest. Es bestehe nur noch ein GdB von 20. Dies sollte „ab Bekanntgabe des Bescheides“ gelten.
Der Mann wehrte sich vor Gericht und verlangte einen höheren GdB. Er machte zudem formelle Fehler in dem Bescheid geltend. So sei die Herabsetzung des GdB „ab Bekanntgabe“ viel zu unbestimmt und unklar. Die Feststellung, ab oder bis wann genau eine Schwerbehinderung bestehe, sei auch für andere Behörden wichtig, etwa für das Finanzamt.
Das Landessozialgericht in Potsdam war dem noch gefolgt.
In oberster Instanz hatte nun das BSG gegen die im Bescheid enthaltene Formulierung „ab Bekanntgabe“ dagegen keine Bedenken. Laut Gesetz werde ein Bescheid ab dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Betroffenen „bekannt gegeben wird“. Mit dem Zugang des Bescheides werde die „Bekanntgabe“ vollzogen. Davon sei drei Tage nach Versand des Schriftstücks auszugehen. Lasse sich der Zeitpunkt des Versandes nicht feststellen, müsse im Zweifel ein Gericht die Bekanntgabe beim Empfänger klären.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock