Karlsruhe (jur). Wo keine Beratung draufsteht, muss auch keine drin sein. Einer Direktbank können Kunden daher keine unzureichende Beratung vorwerfen, urteilte am Dienstag, 19. März 2013, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: XI ZR 431/11). Danach kann auch eine Direktbank aber trotzdem haften, wenn sie von der Falschberatung eines kooperierenden Wertpapierhändlers weiß. Als Konsequenz können Banken ihre Haftung nicht ohne Weiteres umgehen, indem sie den Wertpapierverkauf auslagern.
Im entschiedenen Fall kooperierte die DAB-Bank AG mit der Accessio Wertpapierhandelshaus AG. Die Bank bot Depotkonten ausdrücklich ohne Beratung an, beauftragte Wertpapiergeschäfte würden lediglich ausgeführt (sogenannte Execution-only-Dienstleistungen). Den Kunden wurden Wertpapiere durch Accessio vermittelt.
Die Klägerin hatte 2005 ein Depotkonto eröffnet und kaufte 2007 und 2008 verschiedene Wertpapiere mit einem Nennwert von fast 50.000 Euro. Nach einem verlustreichen Verkauf waren ihr davon nur gut 4.000 Euro geblieben. Für den Rest verlangte sie Schadenersatz wegen Fehlberatung.
In der Vorinstanz urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, Schadenersatzforderungen gegen Direktbanken ohne Beratung schieden generell aus. Dem ist der BGH nun im Grundsatz gefolgt. Mit einer solchen „Discount-Brokerin“, die ausdrücklich keine Beratung anbiete, komme auch stillschweigend kein Anlageberatungsvertrag zustande, auf den sich die Kundin berufen könne.
Dennoch könne aber „eine haftungsbewehrte Warnpflicht“ der Direktbank bestehen, so der BGH weiter. Dies sei dann der Fall, wenn die Bank die Fehlberatung durch den Wertpapierhändler „entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist“.
Im Streitfall hatte die Kundin Beweise angeboten, dass die DAB-Bank von der Fehlberatung durch Accessio wusste. Dies soll das OLG Schleswig nun überprüfen.
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