Im Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 04.07.2024 (19 HRB 25835) wurde die Pflicht für Geschäftsführer einer GmbH bekräftigt, ihre Wohnanschrift im Handelsregister zu hinterlegen. Eine Veröffentlichung dieser Daten ist damit jedoch nicht verbunden. Diese Entscheidung wirft Fragen zur Datenverarbeitung und zur Abwägung zwischen dem Schutz personenbezogener Informationen und den Anforderungen an die Verfahrensführung im Unternehmensrecht auf.
Pflicht zur Mitteilung der Wohnanschrift: Hintergrund und rechtliche Einordnung
Im Rahmen der Handelsregisteranmeldung ist der Geschäftsführer verpflichtet, seine private Anschrift dem zuständigen Registergericht bekannt zu geben. Dies gilt insbesondere bei notariellen Anmeldungen, die im Zuge der Gründung oder Änderung einer GmbH vorgenommen werden. Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 4. Juli 2024 (Az.: 19 HRB 25835) bestätigte, dass diese Angabe zwingend ist und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dem nicht entgegensteht.
In der Entscheidung wurde festgehalten, dass die Angabe der Wohnanschrift für interne gerichtliche Zwecke genutzt wird und keine Veröffentlichung der Daten stattfindet. Damit wird die Erreichbarkeit und rechtliche Zuständigkeit für Verfahren durch das Registergericht sichergestellt. Die Angabe der Wohnadresse ist aus Sicht des Gerichts notwendig, um die Verfahrensbeteiligten in rechtlichen Prozessen sicher erreichen zu können.
Fakten
- Die Wohnanschrift wird nicht veröffentlicht und bleibt intern beim Gericht.
- Die DSGVO sieht eine Rechtfertigung durch die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen vor.
- Die Erhebung und Speicherung erfolgt datenschutzkonform auf niedrigem Verarbeitungsniveau.
Erforderlichkeit und Verhältnis zur DSGVO
Das Gericht stellte in seiner Argumentation klar, dass die DSGVO diese Verpflichtung nicht aushebelt. Laut Artikel 6 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtlich zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Notwendigkeit, die Wohnanschrift des Geschäftsführers zu kennen, leitet sich aus der hoheitlichen Aufgabenstellung des Registergerichts ab: Sie ermöglicht eine reibungslose Verfahrensführung und gegebenenfalls eine direkte Kontaktaufnahme.
Ein entscheidender Aspekt in der gerichtlichen Begründung war die Verhältnismäßigkeit dieser Anforderung. Das Amtsgericht Bonn betonte, dass die Ermittlung der Anschrift durch Einwohnermeldeamtsanfragen eine Option sei, jedoch nur als letzter Schritt, um unnötige Kosten und Arbeitsaufwand zu vermeiden.
Vergleichbare Verfahren und Sicherheit in Bezug auf das Datenschutzrecht
Um datenschutzrechtliche Bedenken zu entkräften, verwies das Gericht auf ähnliche Verfahren, bei denen die Trennung von internen und öffentlichen Daten erfolgreich praktiziert wird, beispielsweise bei Sonderakten in familienrechtlichen Angelegenheiten. Damit wird ein analoges Verfahren herangezogen, das verdeutlicht, wie personenbezogene Daten sicher verwaltet werden können, ohne in den öffentlichen Zugang zu geraten.
Die Speicherung der Wohnanschrift im Registerverfahren erfolgt auf niedrigem Verarbeitungsniveau und dient ausschließlich internen Zwecken. Eine Veröffentlichung der Informationen ist ausgeschlossen, was den Schutz der persönlichen Daten des Geschäftsführers gewährleistet und gleichzeitig den rechtlichen Anforderungen an das Verfahren entspricht.
Praktische Tipps für Geschäftsführer
Geschäftsführer sollten darauf achten, ihre Wohnanschrift diskret und nur für interne Zwecke des Registergerichts anzugeben. Bei Unsicherheiten können sie den Notar konsultieren, der ihnen beim Eintragungsprozess zur Seite steht und sicherstellt, dass datenschutzkonforme Übertragungsmöglichkeiten genutzt werden. So wird dem rechtlichen Erfordernis nachgekommen, ohne unnötige Einblicke in persönliche Daten zu gewähren.
Fazit
Die Pflicht zur Mitteilung der Wohnanschrift für Geschäftsführer einer GmbH an das Registergericht ist durch die rechtlichen Anforderungen im Unternehmensrecht und den Datenschutz klar geregelt. Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn verdeutlicht, dass eine Veröffentlichung dieser Daten nicht vorgesehen ist und ausschließlich eine interne Nutzung beim Registergericht erfolgt. Diese Regelung sichert sowohl die Durchsetzung der rechtlichen Vorgaben als auch den Schutz der persönlichen Daten der Geschäftsführer.
Aktueller Hinweis:
Der hier dargestellte Beschluss des Amtsgerichts vom 04.07.2024 wurde bereits durch das OLG Köln mit Beschluss vom 06.08.2024 (Az. 4Wx 12/24) aufgehoben.
Das OLG Köln hat das Amtsgericht Bonn angewiesen, die beantragte Eintragung des Geschäftsführers vorzunehmen, obwohl der Geschäftsführer seine Anschrift nicht mitgeteilt hatte.
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