Versicherungsrecht

Wohngebäudeversicherung des Vermieters muss für Wohnungsbrandschaden des Mieters zahlen

20.11.2014
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Zuletzt bearbeitet am: 15.12.2023

Karlsruhe (jur). Verursacht ein Mieter fahrlässig einen Wohnungsbrand, muss die Wohngebäudeversicherung des Vermieters grundsätzlich für die Gebäudeschäden aufkommen. Beseitigt der Vermieter die Brandschäden nicht, kann der Mieter gegebenenfalls auch die Miete mindern, urteilte am Mittwoch, 19. November 2014, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 191/13). Da die Kosten für die Wohngebäudeversicherung auf den Mieter umgelegt werden, müsse dieser so gestellt werden, „als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen“.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein brandgefährlicher Kochversuch. Am 7. März 2012 hatte die damals zwölfjährige Tochter der in Euskirchen lebenden Kläger auf einer Herdplatte Öl erhitzt. Als das Mädchen kurz aus der Küche ging, entzündete sich das Öl. Es kam zu einem Brand.

Die Mieter hatten zwar eine Haftpflichtversicherung, doch diese wollte für die Beseitigung des Brandschadens nicht aufkommen. Zuständig sei vielmehr die Wohngebäudeversicherung des Vermieters. Diese kommt unter anderem für Schäden an allen mit dem Gebäude fest verbundenen Gegenständen auf, wie beispielsweise eine Einbauküche oder die Heizung.

Die Kläger verlangten daraufhin, dass ihr Vermieter den Brandschaden beseitigen müsse. Bis zur Behebung des von ihrer Tochter verursachten Schadens wollten sie die Miete mindern.

Der Vermieter wollte dies nicht einsehen. Die Mieter hätten den Brand schuldhaft verursacht. Müsse die Wohngebäudeversicherung für den Schaden aufkommen, führe dies für alle Mietwohnungen zum Ansteigen der Versicherungskosten.

Der BGH wies darauf hin, dass die Kosten für die Wohngebäudeversicherung auf die Mieter umgelegt werden. Der Mieter müsse daher im Ergebnis so gestellt werden, „als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen“. Der Vermieter sei daher „regelmäßig verpflichtet, auf die Versicherung zurückzugreifen“.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse der Vermieter die Mietsache in einem „zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ erhalten. Diese Pflicht entfalle zwar, wenn der Mieter schuldhaft einen Schaden verursacht. Bestehe aber eine Wohngebäudeversicherung, deren Kosten auf die Mieter umgelegt werden, könne diese auch in Anspruch genommen werden.

Der Mieter könne nicht nur die Beseitigung der Brandschäden verlangen, sondern gegebenenfalls auch die Miete mindern, betonten die Karlsruher Richter.

 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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