Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Wohnraum darf nicht „pro Matratze“ vermietet werden

Zuletzt bearbeitet am: 24.12.2022

Frankfurt/Main (jur). Wohnraum darf nicht „pro Matratze“ vermietet werden. Entsprechende Vereinbarungen sind sittenwidrig und damit nichtig, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 23. Juni 2022, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 2 W 45/22). 

Im Streitfall geht es um drei Gebäude in Wiesbaden. Laut Pachtvertrag durfte der Pächter die Gebäude zu Wohnzwecken nutzen und vermieten. Bei einer Polizeikontrolle 2015 wurden dort 61 Personen angetroffen. Nach Angaben des Ordnungsamts waren sogar 85 Personen gemeldet. Lokale Medien berichteten, der Wohnraum werde „pro Matratze“ an Bulgaren und Rumänen vermietet. Die Gebäude würden verwahrlosen. Nach einem Ortstermin des Sozialdezernenten verpflichtete die Stadt 2018 den Pächter, gegen Vermüllung und Rattenbefall vorzugehen. 

Weil der Pächter auch seine Pacht nicht zahlte, kündigte der Eigentümer der Gebäude im Mai 2019 den Pachtvertrag wegen Verwahrlosung und Zahlungsverzugs fristlos. Der Pächter verklagte den Eigentümer daraufhin auf Zahlung von gut 100.00 Euro Schadenersatz, vorrangig wegen entgangener Mieteinnahmen. Das Landgericht Wiesbaden hatte diesen Antrag abgewiesen. 

Zu Recht, wie nun das OLG Frankfurt entschied. Dem Pächter stünden keinerlei Zahlungsansprüche zu. Er habe die Gebäude durch Vernachlässigung „erheblich gefährdet und sie unbefugt Dritten überlassen“. Die Polizei habe festgestellt, dass die Zustände in den Gebäuden gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstießen. Die weitere Vermietung sei schon deshalb gar nicht möglich gewesen. 

Zudem sei der Wohnraum überbelegt und die Vermietung „pro Matratze“ sittenwidrig gewesen, betonte das OLG in seinem Beschluss vom 18. Mai 2022. Weitere Mieteinnahmen hätten dem Pächter daher gar nicht zugestanden.

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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