Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Wunsch nach männlichem Berater kann Entschädigungsanspruch nach AGG begründen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat am 20. November 2024 (Az.: 10 Sa 13/24) ein richtungsweisendes Urteil gefällt. Demnach kann der Wunsch einer potenziellen Kundin nach Betreuung durch einen männlichen Berater eine unmittelbare Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen. Arbeitgeber müssen in solchen Fällen ihrer Schutzpflicht nachkommen, um Diskriminierungen zu vermeiden. Andernfalls kann ein Entschädigungsanspruch für die betroffene Arbeitnehmerin entstehen.

Darf man sich als Kunde einen männlichen Berater wünschen? - Der Fall im Überblick

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine langjährige Mitarbeiterin eines Bauunternehmens, die als Vertriebsberaterin tätig war. Eine potenzielle Kundin hatte explizit den Wunsch geäußert, nicht von einer Frau, sondern von einem männlichen Berater betreut zu werden. Der Arbeitgeber kam diesem Wunsch nach und entzog der Mitarbeiterin den Kundenkontakt, was letztlich zu einer Klage wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts führte.

Rechtliche Grundlagen

Schutzpflichten nach § 12 Abs. 4 AGG

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor Diskriminierungen durch Dritte zu schützen. Dies umfasst auch den Umgang mit Kundenwünschen, die auf diskriminierenden Motiven beruhen. Laut LAG Baden-Württemberg darf ein Arbeitgeber solche Wünsche nicht unhinterfragt übernehmen, sondern muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Diskriminierung zu unterbinden.

Unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AGG

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person aufgrund eines in § 1 AGG genannten Merkmals, wie z.B. des Geschlechts, weniger günstig behandelt wird. Das Gericht entschied, dass der Entzug des Kundenkontakts eine solche Benachteiligung darstellt.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Das LAG befand, dass der Arbeitgeber seine Schutzpflichten gegenüber der Mitarbeiterin verletzt habe. Der Wunsch der Kundin hätte nicht ohne weiteres akzeptiert werden dürfen. Vielmehr hätte der Arbeitgeber versuchen müssen, die Kundin von der Qualifikation der Mitarbeiterin zu überzeugen. Da dies unterlassen wurde, sei der Entzug des Kundenkontakts als unmittelbare Benachteiligung zu werten.

Der Arbeitgeber wurde daher zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro verurteilt. Dieser Betrag soll eine abschreckende Wirkung haben und den immateriellen Schaden der Mitarbeiterin ausgleichen.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Unternehmen müssen sich der rechtlichen Risiken bewusst sein, die mit der Erfüllung diskriminierender Kundenwünsche verbunden sind. Wichtige Maßnahmen umfassen:

  • Sensibilisierung von Führungskräften: Schulungen zur Erkennung und Vermeidung von Diskriminierung.
  • Klare Richtlinien: Implementierung von AGG-konformen Prozessen im Kundenkontakt.
  • Reaktionsstrategien: Aktive Auseinandersetzung mit diskriminierenden Wünschen und klare Kommunikation mit den Kunden.

Fallbeispiel aus der Praxis

Ein Versicherungsunternehmen berichtet von einem ähnlichen Fall, bei dem ein Kunde ausschließlich von einem männlichen Sachbearbeiter betreut werden wollte. Nach interner Prüfung wurde entschieden, den Wunsch abzulehnen und den Kunden über die Qualifikation der zuständigen Mitarbeiterin zu informieren. Der Kunde blieb dem Unternehmen erhalten – ein Beleg dafür, dass diskriminierungsfreie Entscheidungen auch wirtschaftlich tragfähig sein können.

Tipp für Unternehmen

Führen Sie regelmäßig AGG-Schulungen für Ihre Führungskräfte durch. So stellen Sie sicher, dass Diskriminierungen erkannt und korrekt behandelt werden. Dies minimiert nicht nur rechtliche Risiken, sondern fördert auch eine diskriminierungsfreie Unternehmenskultur.

Zusammenfassung

Das Urteil des LAG Baden-Württemberg unterstreicht die Bedeutung von Schutzpflichten nach dem AGG. Unternehmen dürfen sich nicht zum Erfüllungsgehilfen diskriminierender Kundenwünsche machen. Stattdessen sind sie verpflichtet, aktiv gegen Benachteiligungen vorzugehen und ihre Mitarbeiter zu schützen. Dies ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch ein Beitrag zu einer fairen und respektvollen Arbeitswelt.

Symbolgrafik:© andyller - stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
LAG Berlin-Brandenburg bestätigt fristlose Kündigung von Rabbiner wegen Belästigung
26.02.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg bestätigt fristlose Kündigung von Rabbiner wegen Belästigung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 7. November 2025 (Az. 12 SLa 876/25 ) die fristlose Kündigung eines Rabbiners wegen sexueller Belästigung eines Gemeindemitglieds bestätigt. Die Berufungsinstanz stützte sich auf die Beweisaufnahme des Arbeitsgerichts Berlin und sah die Pflichtverletzung als so gravierend an, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich war. Auch die Berufung der beklagten Gemeinde auf Zahlung blieb erfolglos, Revision wurde nicht zugelassen. Belästigung eines Gemeindemitglieds durch Rabbiner Der Kläger war als Rabbiner in der betreffenden Gemeinde tätig. Während seines Dienstes kam es nach Darstellung eines weiblichen Gemeindemitglieds zu sexuellen Annäherungen und Belästigungen, die in Ausnutzung der besonderen Stellung des Rabbiners innerhalb der Gemeinde...

weiter lesen weiter lesen

Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten kann für Kommunen und Unternehmen teuer werden
25.02.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten kann für Kommunen und Unternehmen teuer werden

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2026 ( Az. 3 SLa 696/24) erkannt, dass die einseitige Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig ist, wenn die Tätigkeit vertraglich fixiert wurde. Für Arbeitgeber verdeutlicht dieses Urteil die Risiken bei Funktionsstellen im Arbeitsrecht. Werden solche Rollen nicht nur als Zusatzaufgabe, sondern als eigenständige Stelle mit Änderungsvertrag übertragen, greift der Bestandsschutz. Der konkrete Fall: Wenn die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten vor Gericht landet Vor dem Landesarbeitsgericht ging es um eine langjährige Tarifbeschäftigte der Stadtverwaltung. 2012 wurde sie zur Gleichstellungsbeauftragten befördert und erhielt eine höhere Eingruppierung. Nach einem Leitungswechsel entstanden Konflikte,...

weiter lesen weiter lesen
Kopftuch am Arbeitsplatz: BAG stärkt Religionsfreiheit in der Luftsicherheit
23.02.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Kopftuch am Arbeitsplatz: BAG stärkt Religionsfreiheit in der Luftsicherheit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2026 ( Az. 8 AZR 49/25 ) erkannt, dass eine Luftsicherheitsassistentin im Dienst grundsätzlich ein religiöses Kopftuch tragen darf. Lehnt ein Arbeitgeber Bewerbende allein aus diesem Grund ab, liegt eine unzulässige Benachteiligung vor. Das Thema religiöse Bekleidung am Arbeitsplatz rückt damit erneut in den Fokus von rechtssicheren Personalentscheidungen. Kopftuch und die Frage der Religion vs. Sicherheit im Flugbetrieb Im vorliegenden Rechtsstreit bewarb sich eine Frau als Luftsicherheitsassistentin für die Passagier- und Gepäckkontrolle. Der Arbeitgeber lehnte die Bewerbung mit dem Hinweis ab, dass das Tragen eines Kopftuchs nicht mit den internen Neutralitätsvorschriften und einer Konzernbetriebsvereinbarung vereinbar sei....

weiter lesen weiter lesen

Gehaltslücke auf C-Level: Warum das Bochumer Urteil die Chefetagen aufrüttelt
05.02.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Gehaltslücke auf C-Level: Warum das Bochumer Urteil die Chefetagen aufrüttelt

Das Landgericht Bochum hat in einer Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2025 ( Az. 17 O 56/24 ) erkannt, dass eine ungleiche Vergütung von weiblichen und männlichen Leitungskräften bei vergleichbaren Aufgaben rechtswidrig ist. In diesem Fall wurde einer Fremdgeschäftsführungsperson eine Nachzahlung von über 140.000 Euro zugesprochen, da das Unternehmen die Entgeltgleichheit in der Geschäftsführung missachtet hatte. Das Urteil unterstreicht, dass unterschiedliche Umsatzverantwortungen kein pauschaler Rechtfertigungsgrund für Gehaltsunterschiede sind. Gehaltslücke: Fremdgeschäftsführende im Fokus des Entgelttransparenzgesetzes Ein zentraler Punkt des Verfahrens war die Klärung, ob das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) überhaupt auf die Ebene der Geschäftsführung anwendbar ist. Das Gericht...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?