Verkehrsunfallflucht ist kein Kavaliersdelikt. Doch was versteht man eigentlich darunter? Gehen die Geschädigten leer aus? Und wie sieht es mit Regress aus? Das erfahren Sie in
diesem Ratgeber.
Was ist Verkehrsunfallflucht?
Bei einer Verkehrsunfallflucht geht es rechtlich um den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB. Dem Gesetzgeber geht es darum, dass die Opfer eines Unfalls den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Damit dies jedoch möglich ist, müssen die Geschädigten die Identität des Täters kennen. Aus diesem Grunde dürfen sich bei einem Verkehrsunfall die Beteiligten nicht einfach vom Unfallort entfernen, ohne zuvor ihren Pflichten nachgekommen zu sein. Hierzu gehört insbesondere, dass sie sich gegenüber feststellungsbereiten Personen vorstellen. Sie müssen also ihre Identität preisgeben und sagen, dass sie möglicherweise in den Unfall verwickelt sind. Sie brauchen hingegen nicht gegenüber Unfallbeteiligten über den Ablauf aufzuklären und schon gar nicht einräumen, dass sie den Unfall verschuldet haben. Feststellungsbereite Personen sind insbesondere der Unfallgegner aber auch andere Personen, die sich am Unfallort befinden.
Sofern niemand anwesend ist, gibt es eine Wartezeit, die von der Schwere des Unfalls abhängig ist. Ein vorzeitiges Verlassen und nachträgliches Melden ist nach § 142 Abs. 2 StGB nur legal, wenn die Pflichtverletzung gerechtfertigt oder entschuldbar ist. Dies kommt etwa dann infrage, wenn sich jemand kurzfristig vom Unfallort entfernen muss, um die Polizei und den Rettungsdienst zu rufen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom 25.01.1955, 2 StR 366/54 Dann müssen nachträgliche Feststellungen aber unverzüglich nachträglich ermöglichst werden, vgl. § 142 Abs. 3 StGB. Am besten verfügt man als Autofahrer über ein funktionsfähiges Handy.
Wenn der Unfall nicht vom Schädiger bemerkt worden ist, scheidet normalerweise eine Strafbarkeit mangels Vorsatzes aus. In der Praxis besteht das Problem hier darin, ob dieses Vorbringen dem Gericht glaubhaft erscheint. Dies richtet sich danach, wie der Unfall sich abgespielt hat.
Wer zahlt bei Unfallflucht?
Normalerweise kommt bei einer Verkehrsunfallflucht die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers vollständig gegenüber dem Geschädigten für den entstandenen Schaden auf. Dies ergibt sich aus § 115 VVG, § 3 PflVG.
Wer eine Unfallflucht begeht muss allerdings damit rechnen, dass er wegen Verletzung seiner Obliegenheitspflichten von seiner Haftpflichtversicherung in Regress genommen wird. Die Höhe der Inanspruchnahme ist normalerweise auf einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro begrenzt. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 KfzPflVV in Verbindung mit den der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der jeweiligen Kfz-Haftpflichtversicherung.
Anders sieht es aus, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende vorsätzlich begangene Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten durch den Schädiger handelt. Ein typisches Beispiel ist hier etwa eine Trunkenheitsfahrt. Hier kommt eine Inanspruchnahme in Höhe von maximal 5.000 Euro in Betracht. Dies folgt aus § 6 Abs. 3 KfzPflVV in Verbindung mit den Versicherungs-AKB. Eine Verletzung der Meldepflicht kann also teuer werden.
Ein Regress kommt auch dann in Betracht, wenn der Schädiger den Schaden grob fahrlässig nicht bemerkt hat. Dies muss er im Zweifel auch nachweisen können.
Schädiger wird nicht ermittelt
Schwierig wird die Situation für den Geschädigten, wenn sich der Schädiger nicht ermitteln lässt. Infolgedessen kann die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht in Anspruch genommen werden. In dieser Situation muss normalerweise eine Vollkasko-Versicherung zahlen.
Tipp für Geschädigte:
Wer keine solche Versicherung abschlossen hat, sollte sich hier als Geschädigter mit dem Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VDH) in Verbindung setzen. Diese springt normalerweise ein, wenn keine Versicherung aufkommt und es bei dem Unfall Personen schwer verletzt worden sind.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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