Kurzfassung: Die Hamburger Kanzlei KSP Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verschickt im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH weiterhin in großer Zahl Schreiben wegen unlizenzierter Bildnutzung auf Websites, in Blogs und auf Social-Media-Profilen. Die Forderungen liegen typischerweise im vier- bis fünfstelligen Bereich. In den meisten Fällen handelt es sich nicht um eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung, sondern um eine reine Zahlungsaufforderung – ein Unterschied, der die Verhandlungsposition verändert. Zunehmend betroffen sind Bildnutzungen, die mehrere Jahre zurückliegen; hier lohnt die Verjährungsprüfung besonders. Dieser Beitrag erklärt, was gefordert wird, woran man ein echtes Schreiben erkennt und wo die Ansatzpunkte liegen.
Wer sind die Akteure?
Die dpa Picture-Alliance GmbH gehört zur Deutschen Presse-Agentur und vertreibt die Nutzungsrechte an Millionen professioneller Fotografien. Wird eines dieser Bilder ohne gültige Lizenz verwendet, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Mit der Durchsetzung beauftragt die dpa die Kanzlei KSP in Hamburg, die auf das massenhafte Forderungsmanagement spezialisiert ist. Die Kontaktadresse in den Schreiben lautet regelmäßig dpa@ksp.de.
Zahlungsaufforderung statt Abmahnung – der Unterschied
Viele Empfänger sprechen von einer „KSP-Abmahnung“. Tatsächlich verschickt KSP für die dpa in den meisten Fällen eine Zahlungsaufforderung.
Klassische Abmahnung (§ 97a UrhG): Sie enthält eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Ziel ist es, künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden.
Zahlungsaufforderung: Hier geht es ausschließlich um Geld – die Nachzahlung der Lizenzgebühr (Schadensersatz nach Lizenzanalogie, § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG), Dokumentationskosten und Anwaltskosten. Eine Unterlassungserklärung wird oft gar nicht verlangt, weil das Bild bereits entfernt wurde.
Für Betroffene bedeutet das: Ist das Bild gelöscht, besteht in vielen Fällen kein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch mehr. Es geht dann nur noch um die Höhe der Geldforderung – und die ist verhandelbar.
Ist das Schreiben echt?
Die geforderten Summen wirken auf viele Empfänger unverhältnismäßig, weshalb häufig Betrug vermutet wird. KSP ist jedoch eine reale Kanzlei, die von der dpa regelmäßig beauftragt wird. Ein echtes Schreiben erkennt man an folgenden Merkmalen: Zustellung per Post oder von einer Absenderadresse der Domain ksp.de, konkretes Aktenzeichen, benanntes Bildmotiv mit dokumentiertem Fundort, Bezugnahme auf die dpa Picture-Alliance GmbH als Rechteinhaberin und eine nachvollziehbare Aufschlüsselung in Lizenzschaden, Dokumentations- und Anwaltskosten.
Es kursieren auch Trittbrettfahrer-Mails, die bekannte Kanzleinamen für Phishing nutzen. Warnzeichen sind fehlende Aktenzeichen, Zahlungsfristen von wenigen Stunden, abweichende Absenderdomains und Anhänge im Archivformat. Im Zweifel über die offiziellen Kontaktdaten der Kanzlei verifizieren – aber niemals, indem man den Sachverhalt inhaltlich schildert.
„Echt“ heißt nicht „in voller Höhe berechtigt“. Die Berechtigung dem Grunde nach und die Höhe der Forderung sind zwei getrennte Fragen. In der zweiten liegt der Verhandlungsspielraum.
Wie setzt sich die Forderung zusammen?
Die Schreiben schlüsseln die Forderung in drei Positionen auf:
Lizenzschaden. Berechnet nach der Lizenzanalogie: Was hätte eine ordnungsgemäße Lizenz für die konkrete Nutzung gekostet? Die dpa setzt hier ihre eigenen Tarife an, teils mit Zuschlägen für fehlende Urhebernennung (§ 13 UrhG) und für die Dauer der Nutzung. Ob die angesetzte Nutzungsart, Nutzungsdauer und Reichweite dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen, ist der erste Prüfpunkt.
Dokumentationskosten. Kosten für die Sicherung des Verstoßes durch einen Dienstleister. Ob und in welcher Höhe sie erstattungsfähig sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
Anwaltskosten. Berechnet nach RVG aus dem angesetzten Gegenstandswert. Bei Privatpersonen greift die Deckelung nach § 97a Abs. 3 UrhG auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro – allerdings nur, wenn das Schreiben als Abmahnung ausgestaltet ist und der Empfänger nicht gewerblich handelt.
Verjährung: drei Jahre oder zehn Jahre?
Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen verjähren nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von Verletzung und Schuldner Kenntnis erlangt hat (§ 102 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Daneben gilt eine absolute Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB), die unabhängig von der Kenntnis läuft.
In der Praxis bedeutet das: Ist die dreijährige Frist abgelaufen, kann KSP auf Basis von § 852 BGB noch die Herausgabe der ersparten Lizenzgebühr verlangen – nicht aber den vollen Schadensersatz mit Zuschlägen, und nicht die Anwaltskosten der Abmahnung. Weil zunehmend Nutzungen aus den Jahren 2019 bis 2022 angeschrieben werden, ist die Verjährungsprüfung in vielen aktuellen Fällen der wirksamste Hebel.
Wie reagieren Betroffene richtig?
Nicht ignorieren. Bei ausbleibender Reaktion folgen Mahnbescheid und Zahlungsklage. Ein Gerichtsverfahren verursacht zusätzliche Kosten, die im Fall einer Niederlage der Empfänger trägt.
Nicht sofort zahlen. Wer vorschnell überweist, verschenkt den Verhandlungsspielraum bei Lizenzhöhe, Zuschlägen und Nebenkosten.
Keinen direkten Kontakt zu KSP aufnehmen. Auch eine kurze E-Mail an dpa@ksp.de kann als Zugeständnis gewertet werden. Die Kommunikation sollte über einen Anwalt laufen.
Bild entfernen und dokumentieren. Screenshot und Datum der Löschung sichern. Ebenso festhalten, seit wann und wo das Bild genutzt wurde und woher es stammt – Kaufbelege oder Lizenzbestätigungen können die Forderung ganz entfallen lassen.
Unterlagen sammeln. Originalschreiben mit allen Anlagen, Nachweise zur Herkunft des Bildes, Angaben zu Reichweite und Zweck der Nutzung.
Häufige Fragen
Das Bild stand nur auf einer Unterseite, die kaum jemand besucht hat. Spielt das eine Rolle?
Für die Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, nicht. Für die Höhe des Lizenzschadens sehr wohl: Reichweite, Platzierung und Nutzungsdauer sind Parameter der Lizenzanalogie.
Ein Dienstleister oder eine Agentur hat das Bild eingebaut. Hafte ich trotzdem?
Nach außen haftet der Betreiber der Website. Ob im Innenverhältnis ein Rückgriff gegen die Agentur möglich ist, hängt vom Vertrag ab.
Ich habe das Bild über eine Bilddatenbank erworben. Warum werde ich trotzdem angeschrieben?
Die Lizenz deckt möglicherweise nicht die konkrete Nutzung (Reichweite, Dauer, Medium) oder der Anbieter hatte die Rechte nicht. Der Kaufbeleg ist in jedem Fall das wichtigste Dokument für die Verteidigung.
Was passiert nach der Zahlung?
Mit der Zahlung ist die Angelegenheit für das konkrete Bild erledigt. Sie ist kein Freibrief für andere Bilder derselben Agentur; wer weitere dpa-Bilder ohne Lizenz nutzt, muss mit weiteren Schreiben rechnen.
Fazit
Ein Schreiben von KSP für die dpa Picture-Alliance ist ernst zu nehmen, aber in den meisten Fällen eine reine Zahlungsaufforderung, deren Höhe verhandelbar ist. Die drei wichtigsten Prüfpunkte sind die Verjährung, die Berechnung des Lizenzschadens und die Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten. Wer das Bild entfernt, die Nutzung dokumentiert und die Antwort anwaltlich führen lässt, hat in der Regel deutlich bessere Karten als jemand, der die Summe ungeprüft überweist.
Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht, Darmstadt.









