Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2026 (Az. IX ZR 226/22) erkannt, dass eine Zeithonorarvereinbarung mit dem Anwalt den Anwendungsbereich der Honorarabrede in Textform hinreichend klar erkennen lassen muss. Das Urteil schafft wichtige Klarheit für Kanzleien, Unternehmen und Mandanten. Für die inhaltliche Auslegung dürfen zudem Umstände außerhalb des Dokuments herangezogen werden - etwa frühere Korrespondenz oder die Mandatsanbahnung.
Was ist ein Zeithonorar?
Anders als das gesetzliche Vergütungssystem nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das Gebühren anhand von Streitwerten berechnet, rechnen Anwälte beim Zeithonorar nach tatsächlichem Aufwand ab. Das kann für Unternehmen und Selbstständige mit komplexen Rechtsfragen eine faire und transparente Lösung sein. Entscheidend ist dabei, dass die zugrunde liegende Vereinbarung klar formuliert, nachvollziehbar dokumentiert und rechtssicher ausgestaltet ist.
Anforderungen an die Zeithonorarvereinbarung mit dem Anwalt
§ 3a Abs. 1 RVG schreibt für Vergütungsabreden, die vom gesetzlichen Gebührenrahmen abweichen, mindestens Textform gemäß § 126b BGB vor. Damit soll der Mandant erkennen, dass er eine vertragliche Honorarverpflichtung eingeht, die über die gesetzliche Vergütung hinausgehen kann. Der BGH stellt klar: Die Textform verlangt keine lückenlose Dokumentation jedes Details, wohl aber, dass der Charakter der Vereinbarung eindeutig erkennbar ist.
Was muss die Zeithonorarvereinbarung mit dem Anwalt in Textform enthalten?
Der BGH benennt folgende Mindestinhalte:
- Anwendungsbereich: Das konkrete Mandat muss bezeichnet sein — durch Aktenzeichen, Projektbezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeiten.
- Stundensatz und Abrechnungsintervalle: Diese Parameter müssen aus der Vereinbarung erkennbar sein.
- Abweichung vom RVG: Mandanten müssen verstehen, dass sie eine vom Gesetz abweichende Honorarstruktur akzeptieren.
- Kostenerstattungsrisiko: Es braucht einen klaren Hinweis darauf, dass die Gegenseite bei einer Kostenerstattung in der Regel nur die gesetzlichen RVG-Gebühren erstattet — der Mandant trägt die Differenz selbst.
Auslegung geht der Textformprüfung vor
Unklarheiten im Detail machen die Vereinbarung nicht automatisch unwirksam. Der BGH erlaubt ausdrücklich, den genauen Vertragsinhalt durch Auslegung zu ermitteln. Dabei darf auf Umstände außerhalb der schriftlichen Vereinbarung zurückgegriffen werden — etwa auf Vorkorrespondenz oder die bekannte Zielsetzung des Mandats. Erst nach dieser Auslegung prüft das Gericht, ob das ermittelte Ergebnis den Textformerfordernissen genügt.
Praxis-Tipp: Überprüfen Sie bestehende Honorarvereinbarungen auf klare Bezeichnung des Mandatsgegenstands sowie verständliche Hinweise zum Kostenerstattungsrisiko. Neue Vereinbarungen sollten in einfacher Sprache festhalten, dass die Gegenseite im gegenständlichen Fall in der Regel nur die gesetzlichen RVG-Gebühren erstattet und dass der Mandant die Differenz zum vereinbarten Stundenhonorar selbst trägt. So vermeiden Sie Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Abrede.
Keine automatische Unwirksamkeit bei fehlendem Hinweis
Eine unklare oder fehlende Belehrung über das Kostenerstattungsrisiko macht die gesamte Honorarvereinbarung nach dem BGH nicht zwingend unwirksam. Sie wird jedoch im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB sowie der anwaltlichen Aufklärungspflichten gesondert gewürdigt. Das kann zu eigenständigen Haftungsansprüchen gegen die Kanzlei führen.
Zusammenfassung
Der BGH präzisiert mit seinem Urteil vom 19. Februar 2026 zentrale Anforderungen an die Zeithonorarvereinbarung mit dem Anwalt: Anwendungsbereich und Stundensatz müssen in Textform klar erkennbar sein. Die inhaltliche Auslegung darf auch externe Umstände wie Vorkorrespondenz einbeziehen. Unzureichende Hinweise zum Kostenerstattungsrisiko führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit, können aber Haftungsfolgen auslösen. Unternehmen und Mandanten sollten ihre bestehenden Vereinbarungen zeitnah prüfen lassen.
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