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Zinslose Ratenzahlung innerhalb der Familie

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(1 Bewertung)29.07.2026 Erbrecht

BFH-RECHTSPRECHUNG  ·  STEUERRECHT  ·  VERMÖGENSÜBERTRAGUNG IN DER FAMILIE

BFH kippt Besteuerung fiktiver Zinsen bei zinsloser Kaufpreisstundung in der Familie

 

BFH, Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 30/24

Wer eine Immobilie oder andere Vermögenswerte innerhalb der Familie verkauft und dem Erwerber gestattet, den Kaufpreis zinslos in Raten zu begleichen, musste bislang mit einer unangenehmen steuerlichen Überraschung rechnen: Das Finanzamt unterstellte einen fiktiven Zinsanteil in jeder Rate und besteuerte diesen als Kapitalertrag – unabhängig davon, ob tatsächlich Zinsen geflossen waren. Mit Urteil vom 24.03.2026 (VIII R 30/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Praxis eine klare Absage erteilt und seine langjährige Rechtsprechung geändert.

 

Der Ausgangsfall

Ein Ehepaar veräußerte mit notariellem Vertrag vom 23.04.2021 ein seit mehr als zehn Jahren in seinem Eigentum stehendes, bebautes Grundstück an die gemeinsame Tochter. Der vereinbarte Kaufpreis entsprach dem Verkehrswert der Immobilie. Da eine Bankfinanzierung für die Tochter nicht erreichbar war und sie nur einen begrenzten monatlichen Betrag aufbringen konnte, vereinbarten die Parteien ausdrücklich eine zinslose Ratenzahlung. Zusätzlich sollte die Rate alle fünf Jahre einvernehmlich um bis zu 5 % angehoben werden können, und für den Fall des Todes einer Partei war die Fortsetzung des Vertrags mit den jeweiligen Erben geregelt. Zur Absicherung der Kaufpreisforderung bestellte die Tochter zugunsten der Eltern als Gesamtgläubiger eine Buchgrundschuld.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung ermittelte das Finanzamt für die Streitjahre 2021 und 2022 nach § 12 Abs. 3 BewG einen fiktiven Zinsanteil in den geleisteten Raten und besteuerte diesen bei den Eltern je zur Hälfte als Kapitalertrag. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein gab der Klage statt – allerdings mit einer Begründung, der der BFH im Revisionsverfahren ausdrücklich widersprochen hat: Das FG hatte angenommen, die Differenz zwischen Nominalkaufpreis und abgezinstem Barwert sei den Eltern als Schenkung an die Tochter zuzurechnen, was die Einkommensteuerpflicht der Zinsanteile verdränge. Der BFH bestätigte zwar das Ergebnis (keine Einkommensteuer), verwarf aber die schenkungsteuerliche Begründung des FG und stützte die Entscheidung auf eine grundlegend neue, deutlich weiter reichende Argumentation.

 

Die bisherige Rechtsprechung

Nach bisheriger ständiger BFH-Rechtsprechung wurde eine länger als ein Jahr zinslos gestundete Kaufpreisforderung so behandelt, als enthalte jede Rate von Beginn an einen Zinsanteil. Dieser wurde nach der Bewertungsnorm des § 12 Abs. 3 BewG typisierend mit einem Rechnungszins von 5,5 % ermittelt und als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Einkommensteuer unterworfen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) – auch dann, wenn die Parteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen hatten.

Die zentralen Aussagen des BFH

  • Kein steuerpflichtiges Entgelt für Kapitalüberlassung. Haben die Vertragsparteien bei der entgeltlichen Übertragung eines privaten Vermögensgegenstands ausdrücklich vereinbart, dass jede Teilzahlung in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet wird und die Stundung zinslos erfolgt, ist dies der Besteuerung grundsätzlich zugrunde zu legen. Der BFH lässt dabei ausdrücklich offen, ob und unter welchen Umständen Teilzahlungen überhaupt allgemein in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen sind – er entscheidet nur, dass ein so ermittelter oder nach § 12 Abs. 3 BewG typisierter Zinsanteil jedenfalls dann kein steuerpflichtiges Entgelt im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellt, wenn die Parteien die Unentgeltlichkeit der Stundung ausdrücklich vereinbart haben.
  • Kein Rückzahlungsgewinn. Für die separate Frage, ob aus der Tilgung der (2009 oder später erworbenen) Kaufpreisforderung ein steuerpflichtiger Rückzahlungsgewinn nach § 20 Abs. 2 EStG entstehen kann, entscheidet der BFH klarer: Jede Rate ist in voller Höhe als Tilgungsleistung mit den Anschaffungskosten der Forderung zu verrechnen. Da der Nennbetrag der Forderung den Anschaffungskosten entspricht, verbleibt kein steuerpflichtiger Gewinn.
  • § 12 Abs. 3 BewG begründet keine Steuerpflicht. Die Bewertungsnorm, auf die sich die bisherige Praxis stützte, wirkt im Privatbereich nach Auffassung des Senats nicht steuerbegründend. Sie kann weder eine fehlende Entgeltvereinbarung ersetzen noch einen Rückzahlungsgewinn erzeugen.
  • Ausnahme bei fehlender Anerkennung der Vereinbarung. Eine Abweichung von der zivilrechtlichen Vereinbarung kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen deren steuerliche Anerkennung sprechen – etwa eine verdeckte Zinsabrede oder Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Als Beispiel nennt der BFH den Fall, dass der Erwerber bei sofortiger Zahlung vertraglich einen niedrigeren Betrag hätte zahlen müssen als bei gestreckter Zahlung. Eine bloße Fremdunüblichkeit der zinslosen Stundung genügt dagegen nicht, um ihr die Anerkennung zu versagen – insbesondere dann nicht, wenn die zinslose Stundung, wie im Streitfall, überhaupt erst den Erwerb durch ein Familienmitglied mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit ermöglicht.
  • Keine Schenkungsteuer auf den Zinsvorteil. Der BFH verneint außerdem eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – sowohl bezogen auf die Immobilie (da die Tochter den vollen Verkehrswert schuldete und daher vollentgeltlich erwarb) als auch bezogen auf die zinslose Stundung selbst. Zur Begründung grenzt der Senat die Kaufpreisstundung ausdrücklich vom zinslosen Darlehen ab: Bei einem Darlehen erhält der Darlehensnehmer eine Geldsumme des Darlehensgebers zur eigenen Nutzung – darin liegt die Vermögensverschiebung, die eine Schenkung trägt. Bei der Kaufpreisstundung dagegen erhält der Erwerber kein fremdes Kapital zur Nutzung, sondern muss lediglich eine ohnehin geschuldete Summe später zahlen. Es fehlt damit an der für § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlichen Vermögensminderung auf Seiten des Veräußerers.

 

Ausdrückliche Aufgabe zweier älterer Positionen

Der BFH stellt klar, dass er von zwei früheren rechtlichen Einschätzungen abrückt:

  • Rückzahlungsanteil nach § 12 Abs. 3 BewG: Die bisherige Praxis, aus dem Zusammenspiel von § 1 und § 12 Abs. 3 BewG einen von Beginn an in jeder Rate enthaltenen Zinsanteil mit 5,5 % zu errechnen und als steuerpflichtiges Entgelt zu behandeln, gibt der Senat für die Besteuerung des Veräußerers ausdrücklich auf.
  • Zugewinnausgleichsforderungen: Einen früheren, im Eilverfahren ergangenen Beschluss (vom 12.09.2011, VIII B 70/09), wonach die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung von Zinsvorteilen enthalten könne, hält der Senat nicht mehr aufrecht.

Als tragenden Grund für die Rechtsprechungsänderung nennt der BFH die grundlegende Neuordnung der Besteuerung von Kapitalanlagen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008, die seit dem 01.01.2009 auch realisierte Wertveränderungen sonstiger Kapitalforderungen der Besteuerung unterwirft. Dieser geänderte Rahmen zwinge dazu, laufende Nutzungsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG klarer von der ebenfalls steuerbaren Rückzahlung der Forderung abzugrenzen – und diese Abgrenzung habe sich in erster Linie an der zivilrechtlichen Vereinbarung der Parteien zu orientieren, nicht an einer davon losgelösten wirtschaftlichen Betrachtung.

 

Ausdrückliche Nichtabweichung von der Pflichtteils-Rechtsprechung

Bemerkenswert ist, dass der BFH sein Urteil ausdrücklich von einer älteren Entscheidung zu gestundeten Pflichtteilsansprüchen (Urteil vom 26.11.1992, X R 187/87) abgrenzt, statt sie zu revidieren. In jenem Fall hatte der Schuldner bei sofortiger Erfüllung einen niedrigeren Betrag zahlen müssen als bei späterer Zahlung; die Differenz zwischen dem niedrigeren Sofortzahlungs- und dem höheren Nominalbetrag wertete der BFH damals als Entgelt für die Stundung. Der jetzt entschiedene Fall lag anders, weil eine solche „Aufschlag“-Konstellation gerade nicht vorlag.

 

Reichweite über den Einzelfall hinaus

Da die Entscheidungsgründe allgemein von der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen sprechen und nicht grundstücksspezifisch formuliert sind, dürften die Grundsätze auch für andere zinslos gestundete Kaufpreisforderungen im Privatvermögen gelten, etwa beim Verkauf von GmbH-Anteilen. Für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens trifft das Urteil dagegen keine Aussage.

 

Bedeutung für die Praxis

Für Familien, die Immobilien oder andere Vermögenswerte gegen Ratenzahlung übertragen wollen, entfällt ein erhebliches steuerliches Risiko: die bislang drohende Besteuerung mit einem starren, oft realitätsfremden Zinssatz von 5,5 % – und zugleich die Sorge vor einer zusätzlichen Schenkungsteuerbelastung auf den Zinsvorteil.

Entscheidend bleibt eine klare vertragliche Dokumentation der Unentgeltlichkeit der Stundung. Der BFH betont ausdrücklich, dass einer zinslosen Stundung unter anderen Umständen im Einzelfall die steuerliche Anerkennung versagt werden könnte, etwa bei verdeckter Zinsabrede oder Gestaltungsmissbrauch. Eine offizielle Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil liegt nach aktuellem Kenntnisstand noch nicht vor.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 30/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.240326.VIIIR30.24.0 (sowie das inhaltlich teilweise übereinstimmende, nicht veröffentlichte Urteil vom selben Tag, VIII R 1/23).

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