Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23. März 2026 (Az. VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23) erkannt, dass Privatpersonen von Kraftfahrzeugherstellern nicht verlangen können, den Verkauf von Verbrennern vor den durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu beenden. Damit scheiterte die Klimaklage gegen Autohersteller in letzter Instanz — mit weitreichenden Folgen für die rechtliche Einordnung unternehmerischer Klimaverantwortung.
Was die Deutsche Umwelthilfe gerichtlich durchsetzen wollte
Die Kläger, drei Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH), verlangten von BMW und Mercedes-Benz, den Verkauf neuer Pkw mit Verbrennungsmotor spätestens ab November 2030 zu unterlassen — sofern diese beim Betrieb Treibhausgase ausstoßen. Die Kläger machten geltend, die Hersteller trügen durch ihre Fahrzeugproduktion und die damit verbundenen Emissionen dazu bei, das verfügbare CO₂-Budget schneller aufzubrauchen. Daraus leiteten sie eine Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ab. Schon die Landgerichte wiesen die Klagen ab; die Oberlandesgerichte in München und Stuttgart bestätigten diese Entscheidungen. Der BGH als letzte Instanz schloss sich dieser Linie nun an.
Die Kernaussage des BGH: Kein individuelles CO₂-Budget für Unternehmen
Das Gericht entschied: Das CO₂-Budget gilt für Deutschland insgesamt, nicht für einzelne Branchen oder Unternehmen. Autohersteller erfüllen die gesetzlichen Vorgaben und müssen nicht freiwillig mehr tun. Der Gesetzgeber allein ist verantwortlich, das Gleichgewicht zwischen Klimaschutz und anderen Interessen zu regeln.
Klimaklage gegen Autohersteller: Warum die rechtliche Argumentation scheiterte
Der BGH grenzte den Fall ausdrücklich vom Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021 ab. Jene Entscheidung richtete sich gegen den Staat und seine Klimaschutzgesetzgebung — nicht gegen einzelne Unternehmen. Folgende Punkte waren für die Klageabweisung ausschlaggebend:
- Kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht: Die Kläger sind durch die angegriffene Wirtschaftsweise der Beklagten nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
- Keine Haftung als mittelbarer Handlungsstörer: Hypothetische künftige Gesetze seien BMW und Mercedes nicht zuzurechnen. Die Autobauer seien diesbezüglich nicht als mittelbare Handlungsstörer verantwortlich.
- Einhaltung des geltenden EU-Rechts: Die Hersteller orientieren sich an den verbindlichen Flottengrenzwerten der EU-Pkw-Emissionsverordnung. Weitergehende Pflichten bestehen nach Auffassung des Senats nicht.
- Fehlende Zurechenbarkeit: Zwar gibt es gemäß Pariser Übereinkommen und Bundes-Klimaschutzgesetz ein limitiertes CO₂-Budget für Deutschland, dieses ist aber nicht zu konkreten Teilen auf einzelne Marktteilnehmer herunterzurechnen.
Klimaklage gegen Autohersteller und der rechtliche Rahmen der EU
Die EU-Pkw-Emissionsverordnung legt sogenannte CO₂-Flottengrenzwerte fest — also Durchschnittswerte für alle in der EU neu zugelassenen Fahrzeuge. Nicht jedes einzelne neue Auto muss diesen Flottengrenzwert einhalten, sondern der Durchschnitt aller in einem Jahr zugelassenen Fahrzeuge darf ihn nicht überschreiten. Solange Hersteller diese Vorgaben erfüllen, können Zivilgerichte daraus keine weitergehenden Unterlassungspflichten ableiten.
Tipp für die Praxis: Unternehmen, die Zulieferer oder Geschäftspartner der Automobilindustrie sind, sollten die Entwicklung auf EU-Ebene aufmerksam verfolgen. Die Entscheidung des BGH verschiebt die Verantwortung klar in den politisch-gesetzgeberischen Raum. Solange keine strengeren Vorgaben in Kraft treten, bietet die Einhaltung der EU-Flottengrenzwerte Rechtssicherheit — auch gegenüber zivilrechtlichen Klimaklagen.
Was das Urteil für Unternehmen bedeutet
Mit den Urteilen setzt der BGH eine klare Grenze für zivilrechtliche Klimaklagen gegen Unternehmen. Der Versuch, industriepolitische Ziele auf dem Klageweg gegen einzelne Hersteller durchzusetzen, blieb ohne Erfolg. Für Unternehmen in emissionsintensiven Branchen ist das eine wichtige Klarstellung: Solange sie geltendes Recht einhalten, sind sie nicht durch Individualklage zu Maßnahmen zu verpflichten, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen.
Zusammenfassung
Der BGH hat klargestellt, dass eine Klimaklage gegen Autohersteller am Zivilrecht scheitert, wenn die Beklagten die EU-Emissionsvorgaben einhalten. Ein individuelles CO₂-Budget für einzelne Unternehmen existiert nicht. Weitergehende Klimaschutzverpflichtungen müssen vom Gesetzgeber festgelegt werden, nicht von Gerichten. Für Unternehmen schafft das Urteil Planungssicherheit — solange der politische Rahmen stabil bleibt.
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