Berlin (jur). Wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude schon durch Balkone beeinträchtigt ist, können die Eigentümer nicht auch noch einen Außenaufzug anbauen. Durch die bereits bestehende Beeinträchtigung bekommen weitere Anbauten ein stärkeres Gewicht, betonte das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Montag, 20. Juni 2022, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 13 K 247.19).
Damit unterlag ein Wohnungseigentümer in Berlin. Das Haus aus dem Jahr 1873 ist Teil eines denkmalgeschützten Ensembles am Kollwitzplatz. Die Wohnungseigentümergemeinschaft möchte im Innenhof einen Außenaufzug anbauen. Die Baubehörde lehnte dies mit Hinweis auf den Denkmalschutz ab.
Zu Recht, wie nun das Verwaltungsgericht Berlin entschied. Das Gebäude sei ein erhaltenswertes Dokument der Berliner Mietshausarchitektur des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Das gelte auch für den Innenhof. Bei Außenaufzügen könne zwar durch verglaste Aufzüge die Beeinträchtigung des Denkmals abgeschwächt werden.
Hier sei die Hoffassade aber bereits durch früher angebaute Balkone im Erscheinungsbild beeinträchtigt worden, ohne dass dadurch die Schutzwürdigkeit entfallen wäre. Durch diese Vorbelastung steige das relative Gewicht weiterer Beeinträchtigungen, betonte das Verwaltungsgericht. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals trete dann stärker in den Vordergrund.
Anders als die Behörden meinten, sei ein Innenaufzug dagegen nicht von vornherein unzulässig, so das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 19. Mai 2022.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock