Münster (jur). Anwaltskosten eines Zivilprozesses können nur innerhalb des üblichen Gebührenrahmens steuerlich als außergewöhnliche Belastung anrechenbar sein. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Montag, 15. Juni 2015, bekanntgegebenen Urteil vom 19. Februar 2015 entschieden (Az.: 12 K 3703/13). Gesetzlich ist die Abzugsmöglichkeit inzwischen auf existenziell wichtige Verfahren beschränkt.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München vom 12. Mai 2011 (Az.: VI R 42/10) konnten die Kosten eines Gerichtsprozesses steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht. Nach einer Gesetzesänderung aus 2013 gilt dies allerdings nur noch, wenn der Steuerpflichtige ohne das Gerichtsverfahren Gefahr liefe, „seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.
In dem nun vom FG Münster entschiedenen Fall hatten die Kläger ein Haus gebaut. Wegen Schimmelbefalls lagen sie im Streit mit dem Bauleiter. Sie gewannen den Prozess. Weil sie mit ihrem Rechtsanwalt ein Stundenhonorar von 200 Euro vereinbart hatten, musste der unterlegene Bauleiter allerdings nicht die vollen Anwaltskosten zahlen.
Die Differenz machten die Kläger als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung geltend. Wie das Finanzamt lehnte nun aber auch das FG Münster dies ab. Nur notwendige Kosten könnten abzugsfähig sein. Ein Anwaltshonorar, das über dem gesetzlichen Gebührenrahmen liege, sei aber nicht mehr notwendig und angemessen.
Ob der Prozess für die Kläger eine existenzielle Bedeutung hatte, spielte noch keine Rolle. Der Streit wurde 2012 und damit noch vor der gesetzlichen Einschränkung geführt.
Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese ist bereits beim Bundesfinanzhof (Az.: VI B 54/15) in München anhängig.
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