Die Scheidung steht bevor, und plötzlich geht es um viel Geld: Wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, muss die Hälfte des Überschusses ausgleichen. Für viele Betroffene ist der Zugewinnausgleich die folgenreichste finanzielle Frage der Scheidung. Ich erkläre, wie die Berechnung funktioniert, welche Sonderfälle gelten und wo typische Fehler lauern.
Wann gibt es einen Zugewinnausgleich?
Haben Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das Vermögen wird dabei nicht zusammengelegt: Jeder behält und verwaltet sein eigenes Vermögen. Erst bei Scheidung wird ausgeglichen, was beide während der Ehe hinzugewonnen haben. Bei vereinbarter Gütertrennung oder Gütergemeinschaft findet kein Zugewinnausgleich statt.
So wird der Zugewinnausgleich berechnet
• Anfangsvermögen: Vermögen bei Eheschließung abzüglich Schulden (§ 1374 BGB). Es kann seit 2009 auch negativ sein. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden hinzugerechnet.
• Endvermögen: Vermögen abzüglich Schulden am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§§ 1375, 1384 BGB). Auch dieser Wert kann negativ sein.
• Zugewinn: Endvermögen minus Anfangsvermögen. Der Zugewinn ist nie kleiner als null.
• Ausgleich: Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, zahlt die Hälfte der Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Beispiel: A bringt 30.000 Euro in die Ehe, erbt später 50.000 Euro und hat am Ende 200.000 Euro. Sein Anfangsvermögen beträgt 80.000 Euro, sein Zugewinn 120.000 Euro. B startet bei null und endet mit 40.000 Euro Zugewinn. Die Differenz beträgt 80.000 Euro, A schuldet B somit 40.000 Euro.
Ein häufiger Irrtum betrifft Schulden: Ist A am Ende mit 20.000 Euro überschuldet und hatte kein Anfangsvermögen, beträgt sein Zugewinn null. Hat B einen Zugewinn von 100.000 Euro, muss B an A 50.000 Euro zahlen, nicht umgekehrt. Die Ausgleichsforderung ist zudem auf das Vermögen begrenzt, das der Zahlungspflichtige bei Beendigung des Güterstands tatsächlich hat (§ 1378 Abs. 2 BGB).
Besonderheiten und typische Streitpunkte
• Wertsteigerungen: Steigt der Wert einer in die Ehe eingebrachten Immobilie, fällt die Wertsteigerung in den Zugewinn. Das Anfangsvermögen wird dabei um den Kaufkraftverlust bereinigt.
• Schmerzensgeld: Es ist nicht privilegiert und fällt nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich in den Zugewinn. Nur in Ausnahmefällen hilft der Einwand grober Unbilligkeit (§ 1381 BGB).
• Illoyale Vermögensminderung: Verschenktes oder verschwendetes Vermögen wird dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB).
• Auskunft: Beide Ehegatten müssen über ihr Vermögen bei Eheschließung, Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags Auskunft erteilen und Belege vorlegen (§ 1379 BGB).
Zugewinnausgleich per Ehevertrag ausschließen
Durch notariellen Ehevertrag lässt sich der Zugewinnausgleich ausschließen oder modifizieren, etwa durch Herausnahme eines Unternehmens. Der Zugewinnausgleich gehört nach der Rechtsprechung des BGH nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts (BGH, Urteil vom 11.02.2004, Az. XII ZR 265/02). Ein Ausschluss ist deshalb in der Regel wirksam. Unwirksam kann er im Gesamtzusammenhang sein, etwa wenn ein Ehepartner durch den Vertrag insgesamt einseitig und unzumutbar benachteiligt wird.
Fazit
Das Prinzip ist einfach, die Umsetzung selten. Erbschaften, Immobilienwerte, Unternehmensbeteiligungen und Schulden entscheiden schnell über fünfstellige Beträge. Wer seine Vermögensverhältnisse lückenlos dokumentiert und die Berechnung frühzeitig prüfen lässt, vermeidet teure Fehler und kann die Angaben des anderen Ehegatten gezielt überprüfen.









