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Zugewinnausgleich ermitteln: So berechnen Sie den Anspruch

09.01.2026 Familienrecht

Wer ohne Ehevertrag verheiratet ist, lebt meist in der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Im Scheidungsfall wird nicht alles pauschal halbiert. Entscheidend ist, wer während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat. Die Hälfte der Differenz ist auszugleichen (§ 1378 Abs. 1 BGB). Damit der Anspruch belastbar ist, kommt es auf Stichtage, vollständige Auskünfte und eine saubere Bewertung an.

Die Stichtage: Eheschließung, Trennung, Zustellung

Für die Berechnung müssen die Zeitpunkte sauber getrennt werden:

  • Anfangsvermögen: Vermögen bei Eheschließung abzüglich Schulden (§ 1374 Abs. 1 BGB).

  • Trennungszeitpunkt: wichtig als Kontroll- und Auskunftsstichtag (§ 1379 BGB), gerade bei späteren Vermögensbewegungen.

  • Endstichtag bei Scheidung: regelmäßig die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Bis zu diesem Datum zählt das Endvermögen.

Auskunft und Belege: Ohne Zahlen keine Berechnung

Der häufigste Fehler ist, zu früh eine Summe zu nennen. Zuerst braucht es vollständige Informationen. § 1379 BGB gibt einen Anspruch auf Auskunft, Belege und Wertermittlung. Praktisch umfasst das:

  • geordnetes Vermögensverzeichnis (Konten, Depots, Immobilien, Versicherungen, Fahrzeuge, Beteiligungen),

  • Belege (Auszüge, Verträge, Darlehensstände, Steuerbescheide),

  • Werte zum jeweiligen Stichtag.

Was gehört in die Vermögensliste?

Erfasst werden Vermögenswerte und Schulden jeweils stichtagsbezogen. Häufige Positionen:

  • Kontoguthaben, Bargeld, Depots und Kryptowährungen,

  • Immobilien (auch Miteigentum), Rückkaufswerte von Versicherungen,

  • Fahrzeuge, wertvolle Gegenstände (z.B. Schmuck, Kunst),

  • Beteiligungen und Unternehmenswerte,

  • Schulden: Kredite, private Darlehen, Steuerschulden, sonstige Verbindlichkeiten.

Wichtig: Schulden mindern sowohl Anfangs- als auch Endvermögen (§§ 1374, 1375 BGB).

Erbschaften und Schenkungen: meist privilegiert

Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Sie gelten grundsätzlich nicht als gemeinsam erwirtschafteter Zugewinn. Ob das im Einzelfall greift, hängt vom Zweck und den Umständen ab.

Bewertung: Bei Immobilien und Selbstständigen oft der Knackpunkt

Konten sind leicht zu belegen. Schwieriger ist die Bewertung von Immobilien und Unternehmen. Maßgeblich ist der Wert zum Stichtag (§ 1376 BGB). Bei Immobilien geht es regelmäßig um den Verkehrswert, bei Unternehmen um den Unternehmenswert. In streitigen Fällen wird dies häufig über Gutachten geklärt.

Die Rechnung in zwei Schritten

  1. Zugewinn je Ehegatte: Endvermögen minus Anfangsvermögen.

  2. Ausgleich: Hälfte der Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Beispiel (vereinfacht):
Ehegatte A Zugewinn 130.000 EUR, Ehegatte B Zugewinn 40.000 EUR. Differenz 90.000 EUR, Ausgleich 45.000 EUR.

Vermögen nach der Trennung verschwunden?

Ungewöhnliche Barabhebungen, Schenkungen an Dritte oder Verkäufe unter Wert führen häufig zu Streit. Bestimmte illoyale Vermögensminderungen werden dem Endvermögen rechnerisch wieder zugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB; Grenzen § 1375 Abs. 3 BGB). Für die Aufklärung sind Trennungsvermögen und Kontobewegungen bis zum Endstichtag besonders wichtig.

Mini-Checkliste für die Praxis

  • Stichtage notieren: Eheschließung, Trennung, Zustellung Scheidungsantrag.

  • Alle Konten und Depots vollständig erfassen, auch Neben- und Onlinekonten.

  • Immobilien und Darlehen mit Stichtagswert und Stichtagsrestschuld dokumentieren.

  • Erbschaften und Schenkungen belegen (Verträge, Überweisungen, Nachlassunterlagen).

  • Auffällige Abflüsse seit Trennung sichern (Kontoauszüge, Quittungen, Verträge).

Häufige Fragen

Zählt ein gemeinsames Konto automatisch beiden?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, wem das Guthaben wirtschaftlich zusteht und wie es genutzt wurde. Stichtagssalden und Kontobewegungen sind zentral.

Was ist mit dem Hauskredit?

Die Restschuld am jeweiligen Stichtag wird als Verbindlichkeit berücksichtigt und mindert das Vermögen.

Muss ich alles sofort beziffern?

In der Praxis wird häufig stufenweise vorgegangen: zuerst Auskunft und Bewertung (§ 1379 BGB), danach Bezifferung und Zahlung (§ 1378 BGB).

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