Beim Zugewinnausgleich denken die meisten an Scheidung und Streit. Dabei ist er auch ein wirksames Instrument der steuerlichen Vermögensplanung, etwa bei Schenkungen zwischen Ehegatten oder im Erbfall. Ich erkläre, wann der Ausgleich steuerfrei ist, wie die sogenannte Güterstandsschaukel funktioniert und was ein Ehevertrag leisten kann.
Grundlagen: So funktioniert der Zugewinnausgleich
Ohne Ehevertrag leben Eheleute in der Zugewinngemeinschaft. Endet sie, wird für jeden Ehegatten der Zugewinn ermittelt, also die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Wer mehr hinzugewonnen hat, zahlt die Hälfte der Differenz. Beispiel: Paul steigert sein Vermögen von 20.000 auf 220.000 Euro, Lisa von null auf 50.000 Euro. Die Zugewinne betragen 200.000 und 50.000 Euro, Lisa erhält 75.000 Euro.
Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, ihre spätere Wertsteigerung fällt aber in den Zugewinn. Hat ein Ehegatte Vermögen verschwendet oder verschenkt, wird es seinem Endvermögen hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Der Ausgleich erfolgt nicht automatisch, er muss beantragt werden.
Steuerfreier Ausgleich bei Scheidung und im Erbfall
• Scheidung: Die Ausgleichsforderung ist keine Schenkung und bleibt schenkungsteuerfrei (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Werden statt Geld Immobilien übertragen, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Einkommensteuerlich kann eine solche Übertragung aber ein privates Veräußerungsgeschäft sein, wenn die Spekulationsfrist noch läuft.
• Erbfall: Der überlebende Ehegatte erhält erbrechtlich pauschal ein zusätzliches Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Steuerfrei ist jedoch nicht dieses Viertel, sondern nur der Betrag, der sich bei tatsächlicher Berechnung des Zugewinns ergeben hätte (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Hier irren viele Ratgeber.
Güterstandsschaukel: Vermögen zu Lebzeiten steuerfrei übertragen
Bei der Güterstandsschaukel wechseln die Eheleute per notariellem Ehevertrag in die Gütertrennung. Damit endet die Zugewinngemeinschaft, und der bis dahin entstandene Zugewinn wird ausgeglichen, schenkungsteuerfrei nach § 5 Abs. 2 ErbStG. Anschließend kehren sie in die Zugewinngemeinschaft zurück. Der Bundesfinanzhof hat dieses Vorgehen grundsätzlich anerkannt (BFH, Urteil vom 12.07.2005, Az. II R 29/02).
Voraussetzung ist, dass der Güterstand tatsächlich beendet und der Ausgleich real durchgeführt wird. Bei hohen Vermögen lässt sich so Vermögen weit über den Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro hinaus steuerfrei verlagern. Die Gestaltung sollte stets mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Zugewinnausgleich im Ehevertrag gestalten
• Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Der Ausgleich wird nur für den Scheidungsfall ausgeschlossen. Im Todesfall bleiben die steuerlichen Vorteile erhalten.
• Herausnahme von Betriebsvermögen: Unternehmen oder Praxen werden aus dem Ausgleich ausgeklammert, damit eine Scheidung den Betrieb nicht gefährdet.
• Bewertungsregeln und Obergrenzen: Feste Bewertungsmethoden oder Höchstbeträge verringern das Streitpotenzial.
• Gütertrennung: Sie schließt den Ausgleich ganz aus, kostet aber im Erbfall den steuerfreien Zugewinnbetrag.
Solche Vereinbarungen sind vor und während der Ehe möglich und bedürfen der notariellen Beurkundung.
Fazit
Der Zugewinnausgleich ist mehr als eine Scheidungsfolge. Richtig eingesetzt, ermöglicht er steuerfreie Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten und schützt Betriebsvermögen. Die Fallstricke liegen im Detail, vom Erbfall-Viertel bis zur Einkommensteuer bei Immobilien. Eine abgestimmte familienrechtliche und steuerliche Beratung ist deshalb unverzichtbar.









