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Zur Bundestagswahl 2017 hätte die Berliner NPD zugelassen werden müssen

Zuletzt bearbeitet am: 26.02.2024

Karlsruhe. Zur Bundestagswahl 2017 hätte die Berliner Landesliste der rechtsextremen NPD zugelassen werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe hat dies in einem am Donnerstag, den 14. April 2022 bekannt gegeben Beschluss entschieden (Az.: 2 BvC 22/19). Da die Auswirkung von diesem Fehler auf die Mandatsverteilung im Bundestag nicht ersichtlich ist, bleibt die Wahl jedoch gültig.

Parteien dürfen laut Gesetz ihre Kandidaten für den Bundestag zu früh aufstellen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Auswahl der Kandidaten vor der anstehenden Bundestagswahl die Stimmungen der Parteien widerspiegelt. Daher durften die Parteien für die Bundestagswahlen am 24. September 2017 erst im März 2016 ihre Delegierten nominieren, die dann in der Vertreterversammlung über die Landesliste ihrer Partei entscheiden.

Bereits im Februar 2016 -und damit zu früh-bestellte ein Kreisverband der Berliner NPD seine Delegierten für die Vertreterversammlung. Diese Delegierten nahmen jedoch nicht an der NPD-Landesverbandsvertreterversammlung im Oktober 2016 teil. Der Landeswahlausschuss hatte die Landesliste der NPD jedoch nicht für die Bundestagswahl zu.

Die NDP legte dagegen eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein und forderte eine Wiederholung der Bundestagswahl im Land Berlin, da die Partei in ihren Rechten verletzt worden sei.

Im nun schriftlich veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2022 wird zwar bestätigt, dass die Wahl- und Parteifreiheit der NPD verletzt wurde. Es bestehe jedoch keine Notwendigkeit, die Wahl in Berlin zu wiederholen.

Die Richter in Karlsruhe erklärten zur Begründung, dass es sich bei der Nichtzulassung zu einer Wahl um einen besonders schweren Eingriff in die Rechte einer Partei handele. Daher dürfe nicht jeder Fehler im Verfahren automatisch zu einem Wahlausschluss führen.

Hier hätten die zu früh gewählten Delegierten nicht an der Vertreterversammlung teilgenommen, sie seien also nicht an der Erstellung der Länderliste beteiligt gewesen. Deshalb handele es sich hier nur um einen geringen Fehler, der einen Wahlausschluss nicht rechtfertige.

Eine Wiederholung der Wahl sein jedoch nur im Falle von „mandatsrelevanten“ Fehlern erforderlich. Bei den vorangegangenen Bundestagswahlen im Land Berlin habe die NDP gerade einmal 1,5 Prozent der Stimmen erhalten. Die NPD selbst habe nicht behauptet, die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden und damit in den Bundestag einzuziehen, wenn sie in Berlin zugelassen worden wäre.

Die NPD habe auch nicht dargelegt, dass ein mögliches Votum ihrer Anhänger bei der Wahl zugunsten anderer Parteien im rechten Spektrum zu mandatsrelevanten Verschiebungen geführt haben könnte.

Quelle: © Fachanwalt.de

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