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Zur Verkehrssicherungspflicht in Verbraucher- und Supermärkten im Hinblick auf Sturzgefahren.

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(2 Bewertungen)14.05.2018 Versicherungsrecht

In Verbraucher- und Supermärkten werden regelmäßig hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gestellt. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Umfang der Kundenzahl abgestellt. Bei Bodenbelägen ist sowohl auf deren Auswahl, als auch auf deren Unterhaltung zu achten. Von besonderer Bedeutung sind auch Niveauunterschiede, Rutschfestigkeit bei Feuchtigkeit sowie eine regelmäßige Reinigung des Bodenbelags (vgl. etwa BGH, NJW 1986, 2757; OLG Köln, NJW-RR 2001, 457; BGH, NJW 1994, 6217; OLG Köln, NJW 1972, 1950; OLG München, VersR 1974, 269; 1976, 1000; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158). 

Je nach Lage des Einzelfalles kann gerade im Eingangsbereich derartiger Märkte eine große Rolle spielen, ob sich die Kunden des Marktes im Hinblick auf Sturzgefahren in trügerischer Sicherheit wiegen konnten, sich im Eingangsbereich gefahrlos bewegen zu können. Von Interesse ist hier insbesondere eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 28.11.1995 (Az.: 3 U 1876/95). Im entschiedenen Fall hat es reichlich geregnet, weshalb Schmutz und Feuchtigkeit von den Kunden in den Eingangsbereich sowie die Verkaufsräume hereingetragen wurden. Dem hatte der Marktbetreiber zwar insofern vorzubeugen versucht, als er Matten ausgelegt hatte, die an sich trittfest, allerdings nicht fixiert waren, sodass durch den Besucherstrom und z.B. umherfahrende Palettenwagen die Matten verrutschen konnten. Dadurch konnten sich Zwischenräume mit Feuchtigkeit und Schmutzfilmen bilden, auf denen es rutschig war. Das OLG Nürnberg führt aus, durch das Auslegen der schmutzabweisenden Matten wurden die Kunden gerade in der trügerischen Sicherheit gewiegt, sich im feuchten Eingangsbereich gefahrlos bewegen zu können, was indessen für die Mattenzwischenräume nicht gilt. Das OLG Nürnberg bejaht deshalb eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung des Marktbetreibers. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der gestürzten Geschädigten, sah das Gericht im entschiedenen Fall nicht.
Aus der Entscheidung des OLG Nürnberg (a.a.O.) kann entnommen werden, dass immer dann, wenn sich Geschädigte in einem verkehrssicherungspflichtigen Bereich hinsichtlich einer besonderen Gefahrensituation in trügerischer Sicherheit wiegen können, eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung gegeben sein kann. Ob gleichwohl ein Mitverschulden Geschädigter zu berücksichtigen ist, ist je nach Lage des Falles zu prüfen.

Bei Unfällen infolge rutschiger Bodenbeläge wird oft geprüft, ob Geschädigten ein Mitverschulden bereits deshalb angelastet werden kann, wenn für die Witterungsverhältnisse nicht geeignetes Schuhwerk getragen wird. Hierzu liegt eine Entscheidung des OLG München vom 08.01.2017 (Az.: 20 U 4062/16) vor. Im entschiedenen Fall kam es zum Eintrag von Schneematsch und Nässe in einem mit Fliesen oder einem fliesenähnlichen Belag ausgestatteten Eingangsbereich eines Kaufhauses. Das Gericht bejaht eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers des Geschäfts. Hinsichtlich des von der Geschädigten getragenen Schuhwerks führt das Gericht aus, es komme nicht darauf an, ob die Schuhe der Geschädigten für die Witterungsverhältnisse am betreffenden Tag draußen geeignet waren, sondern darauf, ob dies für einen Aufenthalt in einem Kaufhaus der Fall war. Nach der Entscheidung des OLG München kann deshalb ein eventuelles Mitverschulden der Geschädigten nicht damit begründet werden, sie habe für die Witterungsverhältnisse am betreffenden Unfalltag für den Außenbereich ungeeignetes Schuhwerk getragen. Im entschiedenen Fall gelangt das OLG München jedoch zu einem Mitverschulden der Geschädigten aus anderen Gründen. Das Gericht führt aus, die Geschädigte sei Ihrer Pflicht bei entsprechenden Witterungsverhältnissen (Schneematsch und Nässe), ein gesteigertes Maß an Aufmerksamkeit auf den Zustand des Bodens zu legen, nicht hinreichend nachgekommen.

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