Leipzig (jur). Anders als schwerbehinderte Arbeitnehmer können schwerbehinderte Beamte bei Dienstunfähigkeit auch ohne Zustimmung des Integrationsamts in den Ruhestand versetzt werden. Durch die Besonderheiten des Beamtenrechts seien Schwerbehinderte dennoch gleichwertig geschützt, befand das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Donnerstag, 7. Juli 2022, verkündeten Urteil (Az.: 2 A 4.21).
Es wies damit einen ehemaligen Regierungsobersekretär des Bundesnachrichtendiensts (BND) ab. Nach einem Autounfall wurde er als Schwerbehinderter anerkannt und war für längere Zeit arbeitsunfähig krank. Der BND veranlasste daher eine amts- und fachärztliche Untersuchung. Diese ergab, dass der Beamte dauerhaft nicht mehr dienstfähig ist. Daher wurde er in den Ruhestand versetzt.
Bei der Entlassung schwerbehinderter Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber das Integrationsamt beteiligen. Dies hatte hier der BND nicht getan. Daher meinte der Beamte, seine Versetzung in den Ruhestand sei ungültig.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte dem jedoch nicht. Deutsches Recht sehe eine Beteiligung des Integrationsamts vor der Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand nicht vor. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg sei dies auch EU-rechtlich nicht erforderlich (Urteil vom 9. März 2017, Az.: C- 406/15).
Der Schutz schwerbehinderter Beamter bleibe dadurch nicht hinter dem für Arbeitnehmer zurück, betonten die Leipziger Richter. Grund für die Beteiligung des Integrationsamts bei privaten Arbeitgebern sei die „regelmäßig geringeren Wettbewerbsfähigkeit schwerbehinderter Menschen auf dem privaten Arbeitsmarkt“. Die Zurruhesetzung eines Lebenszeitbeamten wegen Dienstunfähigkeit sei aber ohnehin erst dann zulässig, wenn keinerlei Restleistungsvermögen mehr besteht. Zudem sei der Staat zur „Reaktivierung“ des Beamten verpflichtet, wenn sich seine gesundheitliche Situation so verbessert, dass er wie der dienstfähig ist.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock








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