Münster. Die Stadt Köln durfte eine als „Zweckbetrieb“ geführte Gaststätte des „Königreich Deutschland“ ohne vorherige schriftliche Anordnung schließen und auch versiegeln. Die Betreiberin verfügte weder über die erforderliche Gaststättenerlaubnis noch übernahm sie für den Betrieb die Verantwortung. Es fehlte jegliche Bereitschaft, um den angeführten Zweckbetrieb unter „Beachtung des geltenden deutschen Rechts“ zu führen, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster in einem am Dienstag, 23. August 2002 veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 4 B 61/21).
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Kneipe in Köln, wo die Antragstellerin eine Kneipe für das „Königreich Deutschland“ in Form eines „Vereinslokals“ als Zweckbetrieb eröffnete. Die Frau, die sich als Staatsangehörige des „Königreichs Deutschland“ sieht, besaß keine gaststättenrechtliche Erlaubnis.
Den Zutritt zur Kneipe sollte nur „Staatsangehörige und Zugehörigen des Königreichs Deutschland“ haben. Am Eröffnungstag wurden die Gäste schnell als zumindest vorübergehende Zugehörige des "Königreichs Deutschland" erklärt. Die Betreiberin dachte nicht daran, die Gesetze der Bundesrepublik einzuhalten, da sie den Betrieb für das vermeintliche Königreich Deutschland führte. Auch die geltenden Hygienevorschriften wurden nicht beachtet.
Die Stadt beendete das Treiben ohne vorherige schriftliche Anordnung einen Tag später. Das Lokal wurde geschlossen und versiegelt. Jede weitere selbstständige Gewerbeausübung wurde der Antragstellerin untersagt.
Mit Beschluss vom 12. August 2022 hat das OVG die Schließung und Versiegelung des Lokals bestätigt. Die Antragstellerin verfüge nicht über die erforderliche Gaststättenerlaubnis. Es stellte sich heraus, dass sie das Lokal unzuverlässig führte, weil sie eindeutig das „Königreich Deutschland“ allein für den Betrieb verantwortlich ansah und dafür selbst keine Verantwortung übernehmen wollte, geschweige denn den Betrieb nach den geltenden deutschen Rechtsvorschriften führen wollte.
Das „Königreich Deutschland“ könne keine eigene Rechtsordnung errichten. Das OVG teilte mit, dass es auch unter der durch das Grundgesetz geschützten Vereinigungsfreiheit nicht möglich sei, die Gaststätte als Zweckbetrieb durch abhängige Inhaber verantwortlich zu führen. Bei der Gaststätte handele es sich auch nicht um ein „Vereinslokal“, weil es sich bei dem „Königreich Deutschland" weder um einen Verein handele noch dieses vom Eigentümer überlassen wurde.
Die Stadt Köln hatte jedoch die erweiterte des Gewerbeuntersagung zu Unrecht erklärt. Anders als bei der Gaststättenschließung hätte hier die Untersagung eines Gewerbes mitsamt einer Androhung von Zwangsmitteln aufgrund fehlender Dringlichkeit nicht ohne vorherige Verwaltungsentscheidung umgesetzt werden dürfen.
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