Düsseldorf (jur). Bei Zweifel an einem ärztlichen Zeugnis über eine Freistellung von einer Masernimpfung kann das Gesundheitsamt eine amtsärztliche Untersuchung anordnen. Mit Zwangsmitteln kann die ärztliche Untersuchung allerdings nicht durchgesetzt werden, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem am Freitag, 17. November 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 29 L 2480/23).
Konkret ging es um einen siebenjährigen Schüler aus Wuppertal. Dieser wollte ohne vorgeschriebene Masernschutzimpfung die Schule besuchen. Hierfür legte er ein ärztliches Attest einer Ärztin aus der Oberpfalz vor. Diese hatte ihm auf einem Vordruck bescheinigt, dass der Schüler wegen einer medizinischen Kontraindikation ab sofort und zeitlich unbegrenzt für jede Art von Impfungen freizustellen sei.
Das Gesundheitsamt hatte Zweifel, ob dies so richtig ist. Die Behörde ordnete daher eine amtsärztliche Untersuchung an, die die Eltern des Schülers jedoch ablehnten.
Den gegen die Anordnung gerichteten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. November 2023 zurück. Bei Zweifeln an einem ärztlichen Attest über eine Kontraindikation gegen eine Masernimpfung dürfe das Gesundheitsamt eine amtsärztliche Untersuchung anordnen.
Allerdings dürfe die Behörde die Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen. Gesetzlich vorgesehen sei aber die Anordnung eines „Betretensverbots“, falls der Schüler sich weder impfen noch amtsärztlich untersuchen lässt. Zwar könne er wegen der Schulpflicht dann weiter den Schulunterricht besuchen. Anderes gelte aber für Angebote der offenen Ganztagsbetreuung oder für außerschulische Veranstaltungen, von denen er ausgeschlossen werden könne.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock