Verwaltungsrecht

Zweite Chance für Bafög-Empfänger

Zuletzt bearbeitet am: 06.03.2023

Leipzig (jur). Wenn Bafög-Empfänger erstmals ein Semester wiederholen müssen, können sie trotzdem weiter die Ausbildungsförderung bekommen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Leistungsnachweise fehlen, urteilte am Freitag, 3. März 2023, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 5 C 6.2). 

Es gab damit einer Pharmaziestudentin aus Thüringen recht. Nach ihrer Studienordnung sollte sie bis Ende des vierten Semesters zahlreiche Studienleistungen erbringen und mit „Scheinen“ nachweisen. Weil zwei Scheine fehlten, lehnte das Studierendenwerk Thüringen die Weiterförderung im fünften und sechsten Semester ab. 

Während das Verwaltungsgericht Gera die Klage noch abgewiesen hatte, gab ihr nun das Bundesverwaltungsgericht statt. 

Laut Bundesausbildungsförderungsgesetz sei die Ausbildungsförderung weiter zu gewähren, wenn für die Überschreitung der Regelstudienzeit ein wichtiger Grund vorliegt. Nach bisheriger Rechtsprechung sei dies etwa dann der Fall, wenn Studierende erstmals eine Zwischenprüfung nicht bestehen und deshalb an der planmäßigen Fortsetzung des Studiums gehindert sind“, erklärten die Leipziger Richter zur Begründung. Bei einer erstmaligen Verzögerung sollten Studierende „eine zweite Chance erhalten, den Leistungsrückstand in angemessener Zeit durch Ablegung der entsprechenden Prüfungen aufzuholen“. 

Der gesetzlichen Wertung nach müsse dies entsprechend auch dann gelten, wenn anderweitige Nachweise fehlen, so dass erstmals ein Semester wiederholt werden muss. Anders als das Verwaltungsgericht meinte, komme es dabei nicht darauf an, ob ein oder mehrere Nachweise fehlen. 

„Entscheidend ist allein, ob es Studierenden aus studienorganisatorischen Gründen erstmalig objektiv unmöglich ist, die fehlenden Leistungen ohne eine sich auf die Förderungshöchstdauer auswirkende Verzögerung des Studiums zu erbringen.“ Dies sei hier der Fall. Weil sich aus studienorganisatorischen Gründen das Grundstudium der Pharmaziestudentin um zwei Semester verlängere, habe sie auch Anspruch auf zwei zusätzliche Semester Bafög. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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