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Rechtsanwalt für Ärztliches Berufsrecht
Dr. Dirk Christoph Ciper Ciper & Coll. Rechtsanwälte
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Ärztliches Berufsrecht


Arzt nicht für Depression nach Diagnose-Aufklärung haftbar
12.06.2014Redaktion fachanwalt.deMedizinrecht

Karlsruhe (jur). Die Information über eine ärztliche Diagnose kann Betroffene und ihre Angehörigen psychisch schwer belasten. Für eine so entstandene Depression enger Angehöriger muss der Arzt aber nicht haften, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20. Mai 2014 entschied (Az.: VI ZR 381/13). Im konkreten Fall war Anfang 2011 bei einem Vater die erbliche Krankheit Chorea Huntington diagnostiziert worden. Diese bislang unheilbare, früher im Volksmund als Veitstanz bezeichnete Krankheit führt zu einer fortschreitenden Zerstörung bestimmter Teile des Gehirns. Erste Symptome treten meist mit etwa 40 Jahren auf, nach durchschnittlich 15 weiteren Jahren endet die Krankheit tödlich. Der Mann war geschieden, das Sorgerecht...

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Wie entstehen die Preise für Digitale Gesundheitsanwendungen?
22.08.2022Kolja SchlechtMedizinrecht

Kritik zur Preisfreiheit der DiGA im ersten Jahr Kosten für eine Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) werden dem Patienten nur dann von der Krankenkasse erstattet, wenn die DiGA ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurde. Auf welche Höhe sich die Kosten dann konkret belaufen, steht direkt nach der Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis noch gar nicht fest. Der finale Preisbildungsprozess bei den „Apps auf Rezept“ ist umstritten. Mehr dazu im Folgenden. Preis muss erst 12 Monate nach Eintragung verhandelt werden Den Preis der DiGA für die ersten 12 Monate nach Eintragung können Hersteller selbst bestimmen. Der von ihnen festgelegte Preis dient als Grundlage für die Kostenerstattung durch die Krankenkassen. Erst nach diesen 12 Monaten werden die Preisverhandlungen zwischen dem GKV...

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Schmerzensgeld für Hinterbliebene
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(6 Bewertungen)21.03.2020Christoph KleinherneMedizinrecht

Nach ständiger Rechtsprechung stand den Hinterbliebenen bei Verlust eines Angehörigen, beispielsweise in Folge einer nicht dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung, nur ausnahmsweise dann ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sie durch den Verlust des Getöteten deutlich über das normale Maß hinaus in ihrem gesundheitlichen Befinden beeinträchtigt waren. Erforderlich war also eine eigene, fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht. Mit der „normalen Trauer“ insbesondere der Eltern, des Kindes oder des Ehegatten konnte ein  Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht begründet werden. Dem in der Regel unermesslichen Leid der Angehörigen wurde damit keinerlei Rechnung getragen. Eine Situation, die gerade auch als Anwalt schwer zu vermitteln...

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