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Nach ständiger Rechtsprechung stand den Hinterbliebenen bei Verlust eines Angehörigen, beispielsweise in Folge einer nicht dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung, nur ausnahmsweise dann ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sie durch den Verlust des Getöteten deutlich über das normale Maß hinaus in ihrem gesundheitlichen Befinden beeinträchtigt waren. Erforderlich war also eine eigene, fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht. Mit der „normalen Trauer“ insbesondere der Eltern, des Kindes oder des Ehegatten konnte ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht begründet werden. Dem in der Regel unermesslichen Leid der Angehörigen wurde damit keinerlei Rechnung getragen. Eine Situation, die gerade auch als Anwalt schwer zu vermitteln...
weiter lesenHamm (jur). Wenn Patienten über mögliche Nebenwirkungen eines Arzneimittels nicht aufgeklärt wurden, haben sie nicht immer Anspruch auf eine Entschädigung. Stattdessen ist in der Regel von einer „hypothetischen Einwilligung“ auszugehen, wenn eine Ablehnung der Behandlung medizinisch unvernünftig gewesen wäre, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Montag, 28. Oktober 2013, bekanntgegebenen Urteil zu einer Behandlung mit dem Blutverdünner Heparin entschied (Az.: 3 U 54/12). Es wies damit eine 57-jährige Frau aus dem Münsterland ab. Sie litt an einer Entzündung des peripheren Nervensystems. Im Krankenhaus wurde diese mit Cortisonspritzen behandelt. Weil dies das Risiko von Thrombosen und Embolien (Verstopfung der Blutgefäße) erhöht, erhielt...
weiter lesenHamm/Berlin (DAV). Nur weil eine Apotheke eine Erlaubnis zum Versandhandel hat, darf sie deswegen nicht auch eine Rezeptsammelstelle einrichten. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 2015 (AZ: 4 U 53/15) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Eine Apotheke hatte im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes eine Rezeptsammelstelle für verschreibungspflichtige Arzneimittel eingerichtet. Die Kunden konnten wählen, ob sie die Arzneimittel selbst in der Apotheke abholen oder sich liefern lassen wollten. Für diese Einrichtung warb die Apotheke auch. Eine Mitbewerberin verlangte von der Apotheke, dies zu unterlassen. Diese wehrte sich: Sie habe eine Erlaubnis zum Versandhandel, und die Sammelstelle sei ein Teil des...
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