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Dr. Lenas Götz
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Torsten Jannack | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Arbeitsvertragänderung
Arbeitsrecht
Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer durch Gewährung von 2 zusätzlichen Urlaubstagen ab dem 58. Lebensjahr seitens des Arbeitgebers?
Einleitung: Das Bundesarbeitsgericht hatte am 21.10.2014 in einer Revisionssache zu entscheiden gehabt, ob eine zusätzliche Gewährung von 2 zusätzlichen Urlaubstagen seitens eines Arbeitgebers der Schuhindustrie eine Diskriminierung jüngerer Mitarbeiter nach den Vorschriften des § 10 ADG (§ 10 Abs. III Nr. 1 ADG) darstellen kann.
Sachverhalt: Eine 54 Jahre Arbeitnehmerin hatte den Arbeitgeber auf Gewährung von 2 zusätzlichen Urlaubstagen unter Hinweis auf das Altersdiskriminierungsverbot des § 10 Abs. III AGG verklagt. Die in der Sache befassten Vorinstanzen (u. A. LAG Rheinland-Pfalz) haben diese Frage verneint. Das BAG hat sich dieser Rechtsauffassung der Vorinstanz mit dem Urt. v. 21.10.2014, 9 AZR 956/13 angeschlossen.
Bei der Frage, ob eine solche zusätzliche und ... weiter lesen
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht: Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit
Ist in Unternehmen eine Dienstkleidung vorgeschrieben, dann ist die für das Umkleiden aufgewendete Zeit i.d.R. Arbeitszeit. Umkleidezeiten zählen im Arbeitsrecht als Arbeitszeit, wenn das Umkleiden ausschließlich fremdnützig ist. Gleichwohl müssen Umkleidezeiten nicht immer als Arbeitszeit vergütet werden.
1. Fremdnützige Tätigkeit
Das Tragen einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzkleidung, wie z. B. Sicherheitsschuhe, ist eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit, sodass es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt (BAG 25.04.2018, Az. 5 AZR 245/17).
Trägt also z. B. ein Arbeitnehmer besonders auffällige Schutzkleidung und zieht er sich im Betrieb um, dann liegt Arbeitszeit vor.
2. Auffällige Dienstkleidung ... weiter lesen
Arbeitsrecht
Fristlose Kündigung wegen Küssens gegen den Willen der Kollegin
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 01.04.2021 zum Aktenzeichen 8 Sa 798/20 entschieden, dass derjenige, der auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB) in erheblicher Weise verletzt. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Aus der Pressemitteilung des LAG Köln vom 21.05.021 ergibt sich:
Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten, seiner Arbeitgeberin, als EDI-Manager beschäftigt.
Die Beklagten hatte am 16.09.2019 eine Kollegin eingestellt, die zuvor bereits als Werkstudentin bei ihr beschäftigt war.
Während ... weiter lesen
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