Gegenstand des Arzneimittelrechts ist einerseits die Herstellung von Arzneimitteln, andererseits die klinische Prüfung und die Abgabe von Arzneimitteln. Zwar ist das Arzneimittelrecht Teil des Verwaltungsrechts, es enthält aber auch Regelungen des Nebenstrafrechts. Weil es jedoch vor allem auch Teil des Medizinrechts ist, wird die Beratung im Arzneimittelrecht in der Regel von einem Fachanwalt für Medizinrecht durchgeführt oder einem Rechtsanwalt, der zumindest mit dem Schwerpunkt Medizinrecht berät. Das Arzneimittelrecht in Deutschland hat seine Rechtsquellen vor allem im Arzneimittelgesetz (AMG), aber beispielsweise auch im Infektionsschutzgesetz und Verordnungen wie der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung (AMHV).
Zweck des Arzneimittelrechts
Bereits aus der Tatsache, dass das Arzneimittelrecht im Verwaltungsrecht und auch im Strafrecht anzusiedeln ist, lässt sich erkennen, dass das Arzneimittelrecht dem Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – also der sogenannten Gefahrenabwehr – dienen soll. Die Gefahrenabwehr erfolgt dabei dadurch, dass die Gefahr eines Missbrauchs von Arzneimitteln möglichst gering gehalten wird, in dem die Zulassung (klinische Prüfung), Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln – auch Arzneimittel für Tiere - stark reglementiert wird.
Arzneimittelrecht in der EU
Das Arzneimittelrecht ist allerdings nicht nur auf nationaler Ebene geregelt, sondern auch grenzüberschreitend zur Gefahrenabwehr vereinheitlicht worden. Hierfür wurden bereits in den 1960er-Jahren erste Regelungen erlassen. Die wesentlichen Richtlinien für die Harmonisierung der Humanarzneimittelrechts und des Tierarzneimittelrechts wurden im Jahr 2001 erlassen, eine weitere wesentliche Richtlinie für die Arzneimittelherstellung im Jahr 2003 (2003/94/EG) die teilweise 2005 (Grundsätze und Leitlinien der guten klinischen Praxis) ergänzt wurden . Seitdem müssen Pharmaunternehmen z. B. für Herstellung, Prüfung und Freigabe von Arzneimitteln mindestens eine sachkundige Person beschäftigen.
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Nach ständiger Rechtsprechung stand den Hinterbliebenen bei Verlust eines Angehörigen, beispielsweise in Folge einer nicht dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung, nur ausnahmsweise dann ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sie durch den Verlust des Getöteten deutlich über das normale Maß hinaus in ihrem gesundheitlichen Befinden beeinträchtigt waren. Erforderlich war also eine eigene, fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht. Mit der „normalen Trauer“ insbesondere der Eltern, des Kindes oder des Ehegatten konnte ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht begründet werden. Dem in der Regel unermesslichen Leid der Angehörigen wurde damit keinerlei Rechnung getragen. Eine Situation, die gerade auch als Anwalt schwer zu vermitteln...
weiter lesenIn einem wegweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) am 21. Dezember 2023 entschieden, dass die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes nicht zur Nichtigkeit eines Testaments führt. Dieses Urteil ( Aktenzeichen 21 W 91/23 ) könnte bedeutende Implikationen für die Rechtspraxis im Erbrecht haben, insbesondere in Fällen, in denen medizinische Fachkräfte von ihren Patienten bedacht werden. Hintergrund des Falles Die Erblasserin hatte in ihrem letzten Testament aus dem Jahr 2021 ihren behandelnden Arzt als Miterben benannt. Dies führte zu einem Rechtsstreit, da ein anderer Miterbe das Testament aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (BO-Ä) anfocht. Diese Vorschrift untersagt Ärzten, Vorteile von Patienten anzunehmen, die die ärztliche...
weiter lesenEin Zahnarzt handelt grob behandlungsfehlerhaft, wenn er einen Patienten ohne ausdrücklichen Hinweis darauf entlässt, dass eine von ihm eingegliederte Brücke nachbesserungsbedürftig ist. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.09.2014 entschieden und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt. Der heute 53 Jahre alte Kläger aus Bielefeld ließ sich vom beklagten Zahnarzt aus Bielefeld im Dezember 2007 im Oberkiefer eine Brücke eingliedern. Am Kronenrand wies diese eine Stufe zu den natürlichen Zähnen auf, so dass die Kronenränder abstanden. Diese Situation beseitigte der Beklagte bei der letzten Behandlung des Klägers im Januar 2008 nicht. Unter Hinweis auf Beschwerden wegen der Brückenkonstruktion suchte der...
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