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Rechtsanwalt Claus-Joachim Lohmann
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Baurecht, öffentlich
Verwaltungsrecht
Mobbingopfer kann wegen Prügelei Schulstrafe drohen
Berlin (jur). Gerät ein Schüler nach wiederholtem Mobbing in eine Prügelei, muss er dennoch mit einer Schulstrafe rechnen. Schulordnungsmaßnahmen seien auch dann hinzunehmen, wenn die Tat von anderen provoziert worden ist, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Dienstag, 25. Februar 2014, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 3 K 320.13).
Konkret ging es um eine Prügelei zwischen zwei Gymnasiasten in Berlin-Charlottenburg. Der eine wurde von dem anderen gehänselt, er habe Kopfläuse. Der Gehänselte fühlte sich in seiner Ehre verletzt und provoziert. Es kam schließlich zu einer Schlägerei, deren Verlauf nicht geklärt werden konnte. Der gehänselte Schüler erlitt eine Kopfprellung und Nasenbluten.
Die Klassenkonferenz verhängte gegen beide...weiter lesen
Verwaltungsrecht
Gymnasiallehrer müssen nicht länger unterrichten
Lüneburg (jur). Das Land Niedersachsen hat zu Unrecht verbeamteten Gymnasiallehrern längere Unterrichtszeiten aufgebrummt. Die Erhöhung der wöchentlichen Regelstundenzahl von 23,5 auf 24,5 Stunden verstößt gegen die im Grundgesetz verankerte Fürsorgepflicht des Landes gegenüber seinen Beamten, urteilte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Dienstag, 9. Juni 2015, in Lüneburg (Az.: 5 KN 148/14 und weitere). Die entsprechenden Vorschriften in der seit 1. August 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen seien unwirksam.
Mit der Arbeitszeitverordnung wurde zudem eine ursprünglich vorgesehene Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrer gestrichen....weiter lesen
Verwaltungsrecht
Vorsicht bei Anträgen auf Verbeamtung
Wer beim Staat arbeitet, will in der Regel verbeamtet werden. Doch viele Arbeitsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung beginnen als Tarifbeschäftigter und Tarifbeschäftige. So auch bei der Freien und Hansestadt Hamburg. Doch auch wer als Tarifbeschäftigter beginnt, hat Möglichkeiten, später in ein Beamtenverhältnis berufen zu werden. Dann wird man zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, das später in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überführt wird.
Der Antrag zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beinhaltet zunächst einmal keine formalen Besonderheiten und kann relativ formlos erfolgen. Vorsicht ist geboten bei den inhaltlichen Angaben über den bisherigen persönlichen und beruflichen Werdegang. Die...weiter lesen
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