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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Bauvertragsrecht
Baurecht und Architektenrecht
Stärkung privater Bauherren im Streit mit Handwerkern
Zweibrücken. Laut dem Pfälzischen Oberlandesgericht ( OLG) sollen private Bauherren gegenüber Handwerksbetrieben eine bessere Rechtsposition bekommen. Nach dem am Montag, 9. Mai 2022, verkündeten Urteil müssen Bauherren im Streitfall auch dann keine Sicherungsleistungen beibringen, wenn sie Bauaufträge in mehreren Gewerken an unterschiedliche Unternehmen vergeben (Az.: 5 U 52/21). Der Rechtsstreit liegt derzeit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Ein Ehepaar aus dem Landkreis Obere Weinstraße vergab Bauaufträge für ihr neues Zuhause an mehrere Firmen. Es gab einen Streit mit einem Handwerksbetrieb über die Qualität der erbrachten Leistung. Deshalb weigerte sich das Ehepaar, den noch ausstehenden Betrag von 8.000 Euro zu zahlen.
Daraufhin verlangte der Handwerksbetrieb eine Sicherungsleistung. Das ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
WIDERRUFLICHKEIT VON ARCHITEKTENVERTRAG?
Der Fall:
Der Auftraggeber hat als Verbraucher am 26. März 2015 in seinem Fahrzeug durch Aushändigung des von ihm teilweise ausgefüllten und unterzeichneten Formulars „ Raumbuch Wohnen / Vorplanungsbeauftragung “ an den Architekten ein bindendes Angebot abgegeben. Da der Auftraggeber mit den bis dahin erbrachten Leistungen des Architekten in den Leistungsphasen 1 und 2 nicht zufrieden war, hat er mit Schreiben vom 1. Juni 2015 fristgerecht den Architektenvertrag widerrufen. Der Architekt hat dem Auftraggeber gegenüber seine Leistungen abgerechnet. Der Auftraggeber hat eingewendet, nach Widerruf des Architektenvertrages nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Der Architekt hat entgegengehalten, dass die Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherverträgen keine Anwendung ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
„UNTERGESCHOBENE“ ÄNDERUNGEN SIND UNBEACHTLICH!
Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebotes anstelle des ursprünglichen Textes wesentliche Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese kaum erkennbar sind und zudem in einem Begleitschreiben der Eindruck einer unveränderten Angebotsannahme erweckt wird.
Der Fall:
Ein Nachunternehmer hatte in einem Bauauftrag die Bestimmungen zur Zahlungsweise gelöscht und stattdessen mit identischer Schrifttype unter anderem einen Aufrechnungsausschluss eingefügt, auf den ... weiter lesen
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